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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: 14 B 1518/06
Rechtsgebiete: VwGO, KAG NRW


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
KAG NRW § 3
Vorauszahlungen auf Steuern können nach dem KAG NRW nicht erhoben werden.
Tatbestand:

Durch Bescheid vom 29.12.2005 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu Vorauszahlungen für Vergnügungssteuern für in einer Spielhalle aufgestellte Apparate mit Gewinnmöglichkeit heran. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nach Ablehnung dieses Antrags stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das VG lehnte diesen Antrag ab; die Beschwerde hatte Erfolg.

Gründe:

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geforderten Vorauszahlung, weil für die entsprechende Regelung in der Vergnügungssteuersatzung eine Rechtsgrundlage fehlen dürfte. Eine Vorausleistung auf eine künftige Abgabenschuld sieht das KAG NRW für Beiträge (§ 8 Abs. 8 und § 9 Satz 3 KAG NRW) und für Gebühren (§ 6 Abs. 4 KAG NRW) vor, nicht hingegen für Steuern entsprechend § 3 KAG NRW. Das Recht, Vorausleistungen auf Gebühren zu erheben, wurde durch das Rechtsbereinigungsgesetz 1987 vom 6.10.1987, GV NRW S. 342, eingeräumt, nachdem der 2. Senat dieses Gerichts durch Urteil vom 6.2.1986 - 2 A 3373/83 - KStZ 1986, 192, entschieden hatte, dass Vorauszahlungen auf künftige Benutzungsgebühren nach dem geltenden Kommunalabgabenrecht nicht erhoben werden können. Der Begründung für die Einfügung des § 6 Abs. 4 KAG lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, aus welchen Gründen für Steuern die Einräumung einer entsprechenden Befugnis zur Erhebung von Vorauszahlungen unterblieb.

Vgl. LT-Drucks. 10/2364 S. 34.

Auch wird § 164 Abs. 1 Satz 2 AO, nach der die Festsetzung einer Vorauszahlung stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt ist, nicht durch § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG für entsprechend anwendbar erklärt.

Die generelle Berechtigung der Gemeinde zur Steuererhebung dürfte nicht auch die Ermächtigung umfassen, Vorauszahlungen auf Steuern zu erheben. Die Erhebung solcher Vorauszahlungen hat eine Belastung des Pflichtigen zur Folge, die mit der Steuererhebung selbst nicht identisch ist. Dementsprechend werden Vorauszahlungen in vielen Gesetzen gesondert geregelt, was entbehrlich wäre, wenn das Recht zur Steuererhebung zugleich das Recht umfasst, hierauf Vorauszahlungen zu verlangen. Auch aus § 38 AO, auf den § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG Bezug nimmt, folgt nicht die Rechtmäßigkeit der Vorauszahlungsforderung. § 38 AO regelt allgemein, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Die Vergnügungssteuersatzung bestimmt zwar, dass der Vergnügungssteueranspruch mit Aufstellung der Spielapparate entsteht. Die Höhe der Steuer für Geldspielgeräte kann aber erst festgestellt werden, wenn nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der Spieleraufwand (oder bei anderen Satzungen das Einspielergebnis oder der Spieleinsatz) feststeht. Der Antragsgegner hat dementsprechend auch keinen aus dem Steuerschuldverhältnis entstandenen Anspruch gefordert, sondern wörtlich eine Vorauszahlung verlangt. Für diese auch rechtlich als Vorauszahlung zu bewertende Forderung dürfte eine Rechtsgrundlage nicht gegeben sein.

Ende der Entscheidung

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