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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 14 E 268/07
Rechtsgebiete: RBerG


Vorschriften:

RBerG Art. 1 § 1
RBerG Art. 1 § 7
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch Rechtssekretäre der DGB-Rechtsschutz GmbH in Wohngeldverfahren ist nicht nach Art. 1 § 7 RBerG erlaubnisfrei.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das VG hat die Rechtssekretäre zutreffend zurückgewiesen, weil ihre Tätigkeit nicht von Art. 1 § 1 RBerG gedeckt ist. Das Gericht hat hierzu weiter ausgeführt, die Tätigkeit der Rechtssekretäre sei nicht nach Art. 1 § 7 RBerG erlaubnisfrei. Danach bedürfen einer Erlaubnis nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewährten. Diese Voraussetzungen seien in diesem Rechtsstreit, in dem es um die Bewilligung von Wohngeld gehe, nicht gegeben. Die nach Art. 1 § 7 RBerG zulässige rechtsberatende Tätigkeit müsse einen Annex zu der satzungsmäßigen Haupttätigkeit der Vereinigung haben. Dazu gehörten für die Mitglieder der DGB-Gewerkschaften die Wahrnehmung der Rechte in arbeits- und dienstrechtlichen sowie sonstigen berufsbezogenen rechtlichen Angelegenheiten. Dies folge auch aus der Darstellung im Internet der DGB Rechtsschutz GmbH. Bei wohngeldrechtlichen Streitigkeiten handele es sich aber weder um arbeitsrechtliche Streitfälle, sozialrechtliche Auseinandersetzungen mit den Trägern der Renten-, Kranken-, Unfallversicherung sowie der Arbeitsförderung oder um Versorgungs- und Sozialhilfesachen, noch um öffentliches Dienstrecht. Der von den Rechtssekretären vertretenen Auffassung, bei Wohngeld handele es sich "quasi um ein Äquivalent zum Arbeitslosengeld II", sei nicht zu folgen. Gerade in den Fällen der Bewilligung von sogenannten Transferleistungen, wozu Arbeitslosengeld II zähle, sei nach § 1 Abs. 2 WoGG die Bewilligung von Wohngeld ausgeschlossen.

Hiergegen machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend, bezüglich des von dem VG herangezogenen Internetauftritts sei darauf zu verweisen, dass es sich lediglich um eine Aufzählung der "wesentlichen" Leistungen handele. Die Aufzählung sei nicht abschließend, die Leistungen erfassten auch die Beratung, Unterstützung und Vertretung in verwaltungsrechtlichen Verfahren, soweit sie im Zusammenhang mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen stünden. Der Zusammenhang mit arbeits- oder sozialrechtlichen Fragen sei im Übrigen weit zu verstehen. Das Bestehen eines Wohngeldanspruchs betreffe die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Klägerin unmittelbar. Gerade bei sehr geringem oder keinem Arbeitsentgelt gewinne die Wohngeldzahlung existenzielle Bedeutung. Die sozialen Rahmenbedingungen beträfen unmittelbar die gewerkschaftliche Ziel- und Zwecksetzung.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und von einer Zurückweisung der Beschwerdeführer als Bevollmächtigte abzusehen. Ihre Tätigkeit ist nicht nach Art. 1 § 7 RBerG erlaubnisfrei, weil sie nicht im Rahmen ihres Aufgabenbereichs handeln. Das VG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Wohngeldgewährung nicht "um ein Äquivalent zum Arbeitslosengeld II" handelt. In § 1 Abs. 2 WoGG sind verschiedene Sozialleistungen, darunter auch Arbeitslosengeld II, aufgeführt, die die Gewährung von Wohngeld ausschließen. Das Wohngeldrecht geht in seiner gesetzgeberischen Zielsetzung nach wie vor über die fürsorgemäßige Existenzsicherung hinaus.

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