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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 14 E 937/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG a. F. § 13 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 9 Abs. 1
Bei einer Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Spielgeräte auf unbestimmte Zeit ist es angemessen, den Jahresbetrag der geforderten Steuer als Streitwert festzusetzen.
Tatbestand:

Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 16.1.2003 zog der Beklagte die Klägerin für die Dauer des Haltens der in den Anlagen aufgeführten Apparate zu einer Vergnügungssteuer von monatlich 16.000,00 Euro heran. Im Klageverfahren wurde der Vergnügungssteuerbescheid aufgehoben und die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 192.000,00 Euro (12 x 16.000,00 Euro) festgesetzt. Mit ihren Beschwerden begehren die Klägerin eine Erhöhung und der Beklagte eine Verringerung des Streitwertes.

Gründe:

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG in der hier anzuwendenden alten Fassung ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Vergnügungssteuerbescheid vom 16.1.2003, mit dem die Klägerin für die Dauer des Haltens der in der Anlage aufgeführten Apparate zu einer monatlichen Vergnügungssteuer von 16.000,00 Euro herangezogen worden ist. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit alter Fassung empfiehlt für die Festsetzung für wiederkehrende Leistungen im Abgabenrecht als Richtwert den fünffachen Jahresbetrag, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Der Streitwertkatalog in der Fassung von 2004 sieht in Anlehnung an § 9 Abs. 1 ZPO den dreieinhalbfachen Jahresbetrag vor. Auch nach dieser Fassung kommt eine Reduzierung in Betracht, sofern die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Trotz der durch den Bescheid vom 16.1.2003 erfolgten Festsetzung auf unbestimmte Dauer hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, den Streitwert auf 960.000,00 Euro (fünffacher Jahresbetrag) oder 672.000,00 Euro (dreieinhalbfacher Jahresbetrag) festzusetzen. Eine derartige Festsetzung würde im Hinblick auf die zwar unregelmäßigen, aber doch immer wieder auftretenden Änderungen im Gerätebestand unverhältnismäßig hoch sein. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, erscheint es angemessen, den Jahresbetrag der geforderten Steuer als Streitwert festzusetzen.

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