Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 15 A 2568/05
Rechtsgebiete: KAG NRW, VOB/A


Vorschriften:

KAG NRW § 8
VOB/A § 2 Nr. 1
VOB/A § 21 Nr. 1
VOB/A § 25 Nr. 3
Eine Vergaberechtswidrigkeit schließt nicht als solche die Beitragsfähigkeit von Aufwand eines Straßenausbaus aus, sondern nur insoweit, als sie zu einem erhöhten Aufwand geführt hat.
Tatbestand:

Der Kläger wandte sich gegen einen Beitragsbescheid, mit dem die Kosten einer nachmaligen Herstellung einer Straße geltend gemacht wurden, die früher eine Bundesstraße und dann zur Gemeindestraße abgestuft worden war. Außerdem bemängelte der Kläger, dass die Bauarbeiten unter Verstoß gegen Vergaberecht vergeben worden seien. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Gründe:

Der Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand richtig angesetzt. Keinerlei beitragsrechtliche Bedeutung hat die Auffassung des Klägers, die im Jahre 1969 zur Gemeindestraße abgestufte Bundesstraße sei bereits verschlissen gewesen und aus diesem Grunde sei der Ausbauaufwand ganz oder anteilig dem Bund zuzurechnen. Für eine solche Aufwandsverminderung gibt es keinen Anlass. Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2005 - 15 A 873/04 -, NWVBl. 2006, 231.

Das ist hier der gesamte geltend gemachte Aufwand. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer Abstufung nur solche Straßen in die eigene Baulast zu übernehmen, die nicht verschlissen sind. Erst Recht haben die Anlieger keinen Anspruch darauf, dass der Straßenbaulastträger einer Bundesfernstraße vor einer Abstufung die Straße nachmalig herstellt.

Der Aufwand ist auch nicht mit Rücksicht auf die in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossenen Kosten für die Baustelleneinrichtung zu kürzen. Dabei ist unerheblich, ob die Ausbauarbeiten unter Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts vergeben wurden. Wie oben ausgeführt, ist für die Beitragsfähigkeit von Aufwand allein maßgeblich, ob er durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde. Die Vergaberechtswidrigkeit alleine stellt die Erforderlichkeit von Aufwand nicht in Frage, vielmehr ist das nur dann der Fall, wenn die Vergaberechtswidrigkeit zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, etwa wenn statt des wirtschaftlichsten Angebots ein Angebot zu unangemessenem Preis zum Zuge kommt (§§ 2 Nr. 1 Satz 1, 25 Nr. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 und 3 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil A - VOB/A -).

Vgl. dazu, dass auch im Gebührenrecht ein Vergaberechtsverstoß alleine nicht dazu führt, dass der betreffende Aufwand nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfte, OVG NRW, Urteil vom 1.9.1999 - 9 A 3342/98 -, NRWE Rn. 165.

Ein solcher aufwandrelevanter Vergaberechtsverstoß steht hier nicht in Rede. Der in der Tat auffällig hohe Betrag für die Position Baustelleneinrichtung, der fast 20 % des Gesamtangebotspreises umfasst, ist ein Hinweis auf eine unzulässige Mischkalkulation, die gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zum Ausschluss des Angebots führt.

Vgl. zu einer solchen Konstellation OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2.1.2006 - 1 Verg 6/05 -, juris.

Eine - hier unterstellte - Mischkalkulation mag zu einer unzulässig intransparenten und gleichheitswidrigen Vergabe geführt haben. Es ist aber nicht erkennbar, dass dadurch höherer Aufwand entstanden ist. Die übrigen Angebote setzen zum Teil zwar deutlich niedrigere Preise für die Position Baustelleneinrichtung an. Jedoch ist der Gesamtpreis des zum Zuge gekommenen Anbieters noch immer so niedrig, dass selbst dann, wenn diesem Gesamtpreis einschließlich der Kostenposition Baustelleneinrichtung der jeweilige Preis für die Baustelleneinrichtung der Konkurrenzangebote hinzugefügt würde, das so erhöhte Angebot immer noch günstiger als das jeweilige Konkurrenzangebot wäre. Damit kann nicht festgestellt werden, dass der geltend gemachte Aufwand zum Teil nicht erforderlich und damit nicht beitragsfähig wäre.

Ende der Entscheidung

Zurück