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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 15 A 4115/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 280
BGB § 823
BGB § 831
1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Entwässerungssatzung ist jedenfalls für Gebäude mit mehreren Mieteinheiten nicht der Mieter eines Grundstücks, sondern der Grundstückseigentümer Teilnehmer des Kanalbenutzungsverhältnisses und somit Benutzer der gemeindlichen öffentlichen Abwasseranlage.

2. Diejenigen, denen der Eigentümer im Wege der Vermietung oder Verpachtung unmittelbar die Nutzung der Hausentwässerungseinrichtungen erlaubt und damit mittelbar die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlage ermöglicht, sind im Verhältnis zur Gemeinde seine Erfüllungsgehilfen hinsichtlich seiner aus dem Kanalbenutzungsverhältnis entspringenden Pflichten, für deren Pflichtverletzungen er in entsprechender Anwendung des § 278 BGB haftet.

3. Einzelfall eines deliktischen Schadensersatzanspruchs der Gemeinde wegen unzulässiger Einleitung eines Stoffes (hier: Perchlorethylen) in die öffentliche Abwasseranlage.


Tatbestand:

Die Beklagte betreibt in gemieteten Räumen eines ansonsten büro- und wohnraumgenutzten Gebäudes eine Wäscherei. Die klagende Stadt stellte im Entwässerungskanal der von ihr betriebenen öffentlichen Abwasseranlage, an den das Gebäude angeschlossen ist, aber auch im Revisionsschacht des Hausanschlusses, eine Verunreinigung mit Perchlorethylen fest, einem in Wäschereien, auch bei der Beklagten, benutzten Reinigungsmittel. Die Klägerin nahm die Beklagte im Wege der Leistungsklage vor dem VG auf Ersatz des ihr durch die erfolgte Kanalreinigung entstandenen Schadens in Anspruch. Im Berufungsrechtszug hatte die Klage Erfolg.

Gründe:

Die erhobene Leistungsklage ist zulässig und begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ergibt sich unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus positiver Forderungsverletzung im öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis unmittelbar aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB aus § 17a Abs. 5 GVG. Die Zuweisung bestimmter Schadensersatzansprüche an den ordentlichen Rechtsweg in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hier nicht einschlägig, da dies nur Ansprüche gegen den Staat, nicht solche des Staates betrifft.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 73.

Die Klägerin hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch.

Dieser ergibt sich jedoch nicht aus einer Pflichtverletzung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses.

Allerdings ist anerkannt, dass bei einer Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die positive Forderungsverletzung, für ab dem 1.1.2002 entstandene Schuldverhältnisse aus § 280 Abs. 1 BGB (vgl. die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), in Betracht kommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1995 - 8 C 36.92 -, NJW 1995, 2303 (2309); OVG NRW, Urteil vom 23.5.1997 - 22 A 302/96 -, NWVBl. 1998, 196 (197) - Haftung des Anschlussnehmers bei der kommunalen Klärschlammentsorgung; Urteil vom 11.4.1996 - 22 A 3106/94 -, Gemhlt. 1998, 42 - Haftung der Gemeinde gegenüber einem Anschlussnehmer; Urteil vom 17.1.1996 - 22 A 3091/93 -, NWVBl. 1996, 389 - Haftung der Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer; Urteil vom 24.3.1987 - 22 A 893/85 -, OVGE 39, 93 (94) - Haftung des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.5.1994 - 8 S 1101/93 -, NVwZ 1996, 201 - Haftung des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde; Urteil vom 20.3.1991 - 5 S 542/89 -, NVwZ-RR 1992, 656 - Haftung des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der in Anspruch Genommene Teilnehmer des Kanalbenutzungsverhältnisses als Benutzer ist. Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses an einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung obliegt der Gemeinde. Sie bestimmt, wer Benutzer sein darf und wie das Benutzungsverhältnis begründet wird. Hier richtet sich das Benutzungsverhältnis nach der im Zeitpunkt der Schadensentstehung gültigen Abwassersatzung. Danach ist die Beklagte nicht Benutzerin der Entwässerungsanlage der Klägerin im Rechtssinne, weil sie nicht Teilnehmerin am Kanalbenutzungsverhältnis ist.

(wird in Anwendung der Satzung ausgeführt)

Auch der Sinn und Zweck eines Kanalbenutzungsverhältnisses erfordert es nicht, die durch Benutzung der Hausentwässerungseinrichtung mittelbar die öffentliche Abwasseranlage Nutzenden in das Verhältnis einzubeziehen. Im Gegenteil erscheint eine Differenzierung der Benutzer jenseits des Einleitungspunktes aus dem privaten Anschlusskanal in den öffentlichen Entwässerungskanal als nicht sachgerecht, da in diesem Falle bei unzulässiger Benutzung der regelwidrige Benutzer identifiziert werden muss, was angesichts des einheitlichen Einleitungsvorgangs nur schwer möglich ist. Sind demgegenüber nur der Grundstückseigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte als Anschlussnehmer und gegebenenfalls Einleiter mit eigenem Anschluss Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage, sind diejenigen, denen der Eigentümer im Wege der Vermietung oder Verpachtung unmittelbar die Nutzung der Hausentwässerungseinrichtungen erlaubt und damit mittelbar die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlage ermöglicht, im Verhältnis zur Stadt seine Erfüllungsgehilfen hinsichtlich seiner aus dem Kanalbenutzungsverhältnis entspringenden Pflichten, für deren Pflichtverletzungen er in entsprechender Anwendung des § 278 BGB haftet.

Vgl. dazu, dass zivilrechtlich aus demselben Gedanken der Nutzungsüberlassung der Mietsache Angestellte, Familienangehörige und Besucher des Mieters seine Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Benutzung der Mietsache gegenüber dem Vermieter sind, Heinrichs, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., § 278 Rn. 18.

Damit liegt eine schuldhafte unzulässige Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage durch den Grundstückseigentümer immer dann vor, wenn aus seinem Anschluss schuldhaft durch ihn oder durch diejenigen, denen er die Benutzung seiner Hausentwässerungseinrichtungen gestattet hat, unzulässige Stoffe eingeleitet werden.

Ist somit die Beklagte als Mieterin nicht selbst Benutzerin im Rahmen des Kanalbenutzungsverhältnisses, sondern nur Erfüllungsgehilfin der den Anschluss nehmenden Grundstückseigentümer, zwischen denen und der Klägerin allein das Kanalbenutzungsverhältnis besteht, so scheidet ein vertragsähnlicher Anspruch der Klägerin aus positiver Forderungsverletzung gegen die Beklagte aus.

Ebenso besteht kein Anspruch der Klägerin aus dem Mietvertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der Beklagten. Zwar ist es rechtstechnisch möglich, die Pflichten der Grundstückseigentümer aus dem Kanalbenutzungsverhältnis gegenüber der Klägerin auch zum Gegenstand der Mieterpflichten der Beklagten zu machen und diese sogar so weit zu verstärken, dass der Klägerin im Falle der Verletzung dieser Pflichten ein eigenständiger vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber der beklagten Mieterin eingeräumt wird (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter).

Vgl. dazu, dass Mietverträge für den Vermieter Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind, soweit Familienangehörige oder Hausangestellte des Mieters durch einen nicht vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu Schaden kommen, Heinrichs, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., § 328 Rn. 28.

Es spricht zwar viel dafür, dass eine die öffentliche Abwasseranlage nicht schädigende Benutzung der Hausentwässerungseinrichtung Gegenstand der Mieterpflichten ist. Jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und wird auch nicht behauptet, dass diese Pflichten dadurch verstärkt wurden, dass die Klägerin in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen wurde. Dafür besteht schon deshalb kein Anlass, weil, wie oben ausgeführt, die Klägerin ohnehin einen eigenen vertragsähnlichen Schadensersatzanspruch gegen den vermietenden Grundstückeigentümer hat.

Vgl. dazu, dass der Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter keine Schutzwirkung zu Gunsten des Untermieters entfaltet, weil dieser ohnehin einen eigenständigen vertraglichen Anspruch gegen den Hauptmieter hat, BGH, Urteil vom 15.2.1978 - VIII ZR 47/77 -, BGHZ 70, 327.

Jedoch hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, welcher vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Das Eigentum der Klägerin, nämlich die von ihr betriebene öffentliche Abwasseranlage, die u.a. aus dem Kanalsystem und den Kläreinrichtungen besteht, ist widerrechtlich dadurch verletzt worden, dass eine erhebliche Menge Perchlorethylen vom Anschluss des Hauses F.-Straße 44 in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden ist. Durch diese Einleitung ist zwar die Substanz des Kanalsystems nicht beschädigt worden. Eine Substanzverletzung ist für die Verletzung des Eigentums im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Sache beeinträchtigt wird, hier der Gebrauch der öffentlichen Entwässerungsanlage.

Vgl. Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 90.

Das ist durch das eingeleitete Perchlorethylen geschehen. Perchlorethylen ist eine giftige, insbesondere stark wassergefährdende Substanz, durch deren biozide Wirkung auf die Bakterienflora Störungen des Faulprozesses in Kläranlagen auftreten können, sodass das Eindringen in die Kanalisation zu vermeiden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die im Kanal der F.-Straße gefundene Perchlorethylenmenge alleine nicht zur Funktionsunfähigkeit der Kläranlage geführt hätte, denn angesichts der vielen Einleiter erfordert jeder Einzelfall einer unzulässigen gefährlichen Einleitung deren Beseitigung, damit nicht aus einer Summierung nicht bekämpfter, für sich nicht zur Funktionsunfähigkeit führender Einleitungen eine Funktionsunfähigkeit herbeigeführt wird. Außerdem wird die Wartungsmöglichkeit des Kanalsystems beeinträchtigt, weil für die Mitarbeiter im Falle einer Perchlorethylenverunreinigung Schutzmaßnahmen insbesondere zur Vermeidung des Einatmens dieses Stoffes zu treffen sind. Schließlich führt bei der gegebenen Wahrscheinlichkeit von Leckagen im Kanalsystem die Perchlorethylenverunreinigung dazu, dass auch die Gefahr eines Eintrags in das Grundwasser bestand. Aus all diesen Gründen konnte die Entwässerungsanlage der Klägerin nicht ohne Beseitigung der Verunreinigung weiterbetrieben werden, sodass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Entwässerungsanlage beeinträchtigt und damit das Eigentum der Klägerin verletzt worden ist.

Hier ist Perchlorethylen in erheblichen Mengen vom Anschluss des Hauses F.-Straße 44 in den Straßenkanal eingeleitet worden.

(wird ausgeführt)

Ende der Entscheidung

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