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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 15 A 4751/01
Rechtsgebiete: GO NRW, LWG


Vorschriften:

GO NRW § 7
GO NRW § 9
LWG § 51 Abs. 1
LWG § 51a
LWG § 53 Abs. 1
1. § 9 Satz 1 GO NRW erlaubt die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs betreffend die Kanalisation nur im Interesse der Volksgesundheit und einem hieran orientierten öffentlichen Bedürfnis, nicht aus anderen, insbesondere gebührenrechtlichen Erwägungen. Das Erfordernis der Rechtfertigung des Anschluss- und Benutzungszwangs aus der Volksgesundheit erfasst auch dessen Umfang.

2. Ein solches Interesse der Volksgesundheit ist zwar regelmäßig für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des Schmutzwassers, nicht jedoch ohne weiteres hinsichtlich des Niederschlagswassers anzunehmen.

3. Die auch das Niederschlagswasser umfassende Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden nach § 53 Abs. 1 LWG ermächtigt mangels einer landeswasserrechtlich statuierten Überlassungspflicht des Abwasserbesitzers alleine nicht zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des Abwassers.


Tatbestand:

Das auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin niedergehende Niederschlagswasser wird über einen städtischen Regenwasserkanal mit Regenrückhaltebecken in einen nahegelegenen Vorfluter eingeleitet. Die Klägerin möchte das Niederschlagswasser nach Schaffung einer eigenen Entwässerungseinrichtung selbst in einen Vorfluter einleiten, sieht sich aber daran durch den Anschluss- und Benutzungszwang der Entwässerungssatzung der beklagten Stadt gehindert. Ihre zuletzt auf Feststellung dahin gerichtete Klage, dass sie mit ihrem Grundstück für das Niederschlagswasser nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege, war in der Berufungsinstanz erfolgreich.

Gründe:

Die Klägerin unterliegt mit ihrem Grundstück nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage für das Niederschlagswasser. Zwar schreibt § 9 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 der Satzung zur Entwässerung der Grundstücke und deren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt vom 14.10.1998 i.d.F. der Satzung vom 28.12.2001 (EWS) einen solchen Anschluss- und Benutzungszwang vor. Diese Regelung erweist sich jedoch, soweit sie einen Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser in eine im Trennsystem betriebene öffentliche Abwasseranlage anordnet, als mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und daher nichtig.

(Die satzungsrechtliche Anschluss- und Benutzungspflicht wird ausgeführt.)

Der hier in Rede stehende satzungsrechtliche Anschluss- und Benutzungszwang ist unwirksam, da er mit höherrangigem Recht nicht in Einklang steht. Es fehlt nämlich an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer solchen satzungsrechtlichen Regelung. Der aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ableitbare Vorbehalt des Gesetzes erfordert in Fällen eines Eingriffs in "Freiheit und Eigentum", dass dies nur durch oder auf Grund eines Gesetzes geschieht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.5.1958 - 2 BvL 37/56, 11/57 -, BVerfGE 8, 155 (166 f.); Schnapp, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl., Art. 20 Rn. 53.

Der Anschluss- und Benutzungszwang stellt einen solchen Eingriff in die grundrechtliche Sphäre des Bürgers dar, da von ihm im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums eine Handlung gefordert wird, sodass ein Eingriff in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG vorliegt.

Vgl. zum für den Anschluss- und Benutzungszwang bei Grundstücken einschlägigen grundrechtlichen Schutzbereich BVerwG, Beschluss vom 10.9.1975 - VII B 35.75 -, VerwRspr. Bd. 27, 481.

Dem Vorbehalt des Gesetzes ist nicht deshalb genügt, weil die Entwässerungssatzung selbst Rechtsnorm ist und damit als Gesetz im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes anzusehen wäre, da es sich beim Satzungserlass nur um eine Normsetzung der Verwaltung handelt. Deshalb bedürfen gemeindliche Satzungen ebenso einer gesetzlichen Ermächtigung zu Eingriffen in Freiheit und Eigentum wie Verwaltungsakte.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.3.1986 - 2 A 2750/84 -, StuGR 1986, 430 (431).

§ 9 Satz 1 GO NRW gibt hier keine Ermächtigung, einen Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers für die im Trennsystem betriebene Abwasseranlage der Beklagten anzuordnen. Danach können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben. Dem Wortlaut nach erlaubt die Vorschrift den Anschluss- und Benutzungszwang für die "Kanalisation", ohne dass zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser unterschieden würde. Jedoch ergibt sich aus dem die Begriffe Wasserversorgung und Kanalisation im Folgenden zusammenfassenden Oberbegriff "und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen", dass der Anschluss- und Benutzungszwang nur im Interesse der Volksgesundheit und einem hieran orientierten öffentlichen Bedürfnis, nicht aus anderen, insbesondere gebührenrechtlichen Erwägungen angeordnet werden darf. Entgegen dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verdrängt also das Erfordernis "bei öffentlichem Bedürfnis" nicht das u.a. für die Kanalisation in § 9 Satz 1 GO NRW weiter vorausgesetzte Merkmal "Volksgesundheit". Das zu verstehende Erfordernis der Rechtfertigung des Anschluss- und Benutzungszwangs aus der Volksgesundheit erfasst auch dessen Umfang.

Vgl. - jeweils zum Begriff "Wasserversorgung" - OVG NRW, Urteile vom 26.2.1982 - 2 A 1667/79 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks, vom 9.1.1969 - III A 483/62 -, OVGE 24, 219 (222 f.), und vom 5.12.1962 - III A 800/60 -, OVGE 18, 153 (156); Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., § 10 I 3; s. auch die Anerkennung dieser Beschränkung durch den Gesetzgeber aus Anlass der Einführung der Möglichkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs für Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme, LT-Drs. 9/3021, S. 6.

Diese Voraussetzung des Schutzes der Volksgesundheit trifft zwar für den Anschluss- und Benutzungszwang beim Schmutzwasser zu, an das die ausdrückliche Aufzählung der "Kanalisation" anknüpft. Die Beseitigung des Niederschlagswassers durch die öffentliche Abwasseranlage erfolgt hier jedoch, jedenfalls soweit diese Abwasserbeseitigung im Trennsystem vorgenommen wird, nicht aus Gründen der Volksgesundheit. Die von der Beklagten insoweit vorgetragenen Gründe tragen die Annahme nicht, es bestehe ein an der Volksgesundheit orientiertes Bedürfnis nach einem Anschluss- und Benutzungszwang für die im Trennsystem betriebene Abwasseranlage hinsichtlich des Niederschlagswassers.

So liegen keine besonderen Umstände in Bereich der Beklagten vor, die aus Gründen des Schutzes des Grundwassers vor Verunreinigung und einer daraus drohenden Gefahr für die Volksgesundheit den genannten Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigten.

Vgl. zu einem Fall der Bejahung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Niederschlagswasser aus Gründen der Volksgesundheit im Einzelfall nach bay. Wasserrecht Bay. VGH, Urteil vom 28.10.1994 - 23 N 90.2272 -, NVwZ-RR 1995, 345.

Das ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte selbst das gesammelte Niederschlagswasser ohne eine gesonderte Behandlung - abgesehen von einem Regenrückhaltebecken - in einen Vorfluter einleitet. Ob im Einzelfall das Niederschlagswasser, wie die Beklagte geltend macht, wegen des Verschmutzungsgrades einer gesonderten Behandlung bedarf, ist kein Umstand, der die Einführung eines generellen Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen der Volksgesundheit rechtfertigen könnte, sondern eine Frage des jeweils wasserrechtlich zulässigen Umgangs mit dem verschmutzten Niederschlagswasser. Nach § 51a LWG NRW ist die Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickern, Verrieseln oder ortsnahe Gewässereinleitung heutzutage sogar - vorbehaltlich des Wohls der Allgemeinheit - wasserrechtlich erwünscht. Der von der Beklagten weiter vorgetragene Gesichtspunkt der Vermeidung einer Vielzahl punktueller Einleitungen wird nicht von § 9 Satz 1 GO NRW erfasst, sondern ist ein wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkt, der möglicherweise bei der Frage der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung eine Rolle spielt. Insbesondere trifft die Folgerung der Beklagten nicht zu, ohne einen Anschluss- und Benutzungszwang könne jeder Grundstückseigentümer nach freiem Belieben das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser den Flüssen und Bächen zuführen. Dazu bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Sollte es zu Missständen bei der Grundstücksentwässerung kommen, etwa durch illegale Gewässerbenutzung oder bauordnungsrechtliche Gefahren, ist es Sache der zuständigen Wasser- oder Bauordnungsbehörden, dagegen einzuschreiten, nicht aber der insoweit nicht zuständigen Gemeinde als Betreiberin einer öffentlichen Entwässerungsanlage, derartige Missstände durch Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zu bekämpfen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.9.1997 - 22 A 4029/96 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks.

Dazu ist sie nach § 9 Satz 1 GO NRW nur befugt, wenn gerade Gründe der Volksgesundheit den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigten. Soweit das erkennende Gericht in einer älteren Entscheidung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.7.1982 - 2 A 150/80 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks, den Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser aus der Vorgängervorschrift zu § 9 Satz 1 GO NRW (§ 19 Abs. 1 GO NRW a.F.) gebilligt hat, kann dem in dieser Allgemeinheit aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden.

Auch § 7 Abs. 1 Satz 1 GO NRW stellt die erforderliche Ermächtigung nicht dar. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Mit dieser Generalermächtigung ist jedoch keine Ermächtigung verbunden, Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Bürgers durch oder auf Grund von Satzungen zu regeln.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.3.1958 - VII C 84.57 -, BVerwGE 6, 247 (250); OVG NRW, Urteile vom 23.2.1987 - 2 A 2394/85 -, NVwZ 1988, 272 (273), und vom 18.3.1986 - 2 A 2750/84 -, StuGR 1986, 430 (431); Erichsen, a.a.O., § 8 A, m.w.N.

Schließlich ergibt sich die Ermächtigung zum Anschluss- und Benutzungszwang auch nicht aus den Vorschriften des Landeswassergesetzes. Allerdings regelt § 53 Abs. 1 LWG NRW, dass die Gemeinde eine Abwasserbeseitigungspflicht trifft. Zu diesen Abwässern gehört auch das Niederschlagswasser, also das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW). Die Beklagte ist jedoch zu Unrecht der Auffassung, dass sich aus dieser Abwasserbeseitigungspflicht eine Überlassungspflicht desjenigen ergibt, bei dem Abwasser anfällt. Eine solche Überlassungspflicht ist im Landeswassergesetz NRW nicht geregelt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2.4.1998 - 20 A 3189/96 -, ZfW 1999, 114 (115), vom 26.5.1982 - 19 A 2560/81 -, StuGR 1983, 69 f., und vom 9.6.1981 - 11 A 1268/80 -, StuGR 1981, 355 (356); Honert/Rüttgers, Sanden, Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., § 53 Anm. 3; Nisipeanu, Abwasserrecht, S. 201.

Zwar ordnet die Mehrzahl der anderen Landeswassergesetze eine solche Überlassungspflicht an, das nordrhein-westfälische Landesrecht tut dies jedoch nicht. Wenn dennoch ein Anschluss- und Benutzungszwang eingeführt werden soll, muss dies auf der Grundlage der genannten Bestimmung der Gemeindeordnung erfolgen.

Vgl. Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl., § 18a Rn. 15.

Die Gemeindeordnung erlaubt jedoch, wie oben bereits ausgeführt, lediglich die satzungsrechtliche Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwanges an die Kanalisation aus Gründen der Volksgesundheit, was in erster Linie für Schmutzwasser zutrifft, nicht aber ohne weiteres für Niederschlagswasser. Damit wird die wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden hinsichtlich des Niederschlagswassers nicht undurchführbar. Sie greift ein, wenn Niederschlagswasser anfällt und der Grundstückseigentümer dieses der Gemeinde überlässt. Dazu wird er faktisch gezwungen sein, wenn er selbst keine Verwertungsmöglichkeiten dafür hat und es auch mangels entsprechender wasserrechtlicher Erlaubnis nicht in ein Gewässer einbringen kann. Der möglicherweise häufige faktische Zwang zur Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage für Niederschlagswasser ermächtigt aber nicht dazu, einen Rechtszwang zum Anschluss und zur Benutzung zu begründen.

Ende der Entscheidung

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