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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: 15 A 5228/04
Rechtsgebiete: GG, RVO-StKFG NRW


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
RVO-StKFG NRW § 14
Es ist in der Regel nicht zu beanstanden, wenn die Universität bei der Entscheidung über einen Gebührenerlass wegen unbilliger Härte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW (Prüfungsnähe) eine wirtschaftliche Notlage erst dann annimmt, wenn der dem Studenten unter Berücksichtigung der Gebührenerhebung zur Verfügung stehende monatliche Betrag den Ausbildungsförderungsbetrag nach §§ 13 und 13a BAföG unterschreitet (Bestätigung der entsprechenden Verwaltungsvorschrift).
Tatbestand:

Der Kläger beantragte als Student im 20. Fachsemester Pädagogik den Erlass der Studiengebühr über 650 Euro für das Sommersemester 2004, weil er sich in einer wirtschaftlichen Notlage kurz vor der Abschlussprüfung befinde. Der beklagte Rektor der Universität gab dem Antrag bis auf einen Betrag von 174 Euro statt und lehnte einen weitergehenden Erlass ab, weil das durchschnittliche Nettogehalt des Klägers von monatlich 747 Euro abzüglich gezahlter Beiträge von 133 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung 29 Euro über dem für eine wirtschaftliche Notlage anzuerkennenden Mindestbedarf liege und damit für das Sommersemester das Sechsfache dieses Betrages als Studiengebühr verlangt werden könne. Das VG wies die Klage auf vollständigen Erlass der Studiengebühr zwar ab, verpflichtete jedoch den Beklagten wegen Ermessensfehler zur Neubescheidung. Beide Seiten verfolgten ihre Ziele (Verpflichtung zum vollständigen Erlass einerseits, vollständige Klageabweisung andererseits) im Berufungswege weiter. Das OVG wies die Klage vollständig ab.

Gründe:

Der erhobene Erlassanspruch kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) stützen. Danach kann die Gebühr teilweise oder ganz erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studenten eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei einer vom Studenten nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Danach hat der Beklagte den Erlass hinsichtlich der noch verbliebenen 174 Euro für das Sommersemester 2004 ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Auch wenn der Begriff "unbillige Härte" in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW - für sich und dogmatisch betrachtet - in die Kategorie des unbestimmten Rechtsbegriffs, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, eingeordnet werden kann, handelt es sich doch bei der Vorschrift in Folge der Koppelung des durch den Begriff "kann" eingeräumten Erlassermessens mit der tatbestandlichen Voraussetzung der "unbilligen Härte" um eine einheitliche Ermessensvorschrift, bei der der Begriff der unbilligen Härte in den Ermessensbereich hineinragt und damit zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt.

Vgl. zur Vorläuferregelung der ähnlichen Vorschrift des § 227 AO Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 (363 ff.).

Die bei solchen Vorschriften ohnehin weitgehende gerichtliche Nachprüfbarkeit wird hier weiter dadurch gesteigert, dass der Begriff "unbillige Härte" durch die normativen Regelbeispiele in § 14 Abs. 1 Satz 2 RVO-StKFG NRW konkretisiert wird.

Von dem so eingeräumten Ermessen hat der Beklagte Gebrauch gemacht, ohne die gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu überschreiten oder dem Zweck der Ermächtigung nicht zu entsprechen (§ 114 Satz 1 VwGO). Vom Ansatz her fehlerfrei hat der Beklagte - in Übereinstimmung mit Nr. I der Verwaltungsvorschrift zum StKFG und zur RVO-StKFG (Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 1.10.2003, MBl. NRW 2003 S. 1155 - VV-StKFG NRW) zu § 14 RVO-StKFG NRW - eine wirtschaftliche Notlage nur dann angenommen, wenn dem Studenten monatlich zur Verfügung stehende Mittel unterhalb des Höchstsatzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach § 13, 13 a BAföG zuzüglich eines Sechstels der Studiengebühr verbleiben. Die durch das Bundesausbildungsförderungsrechts gewährten Leistungen sind auf den spezifischen Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung hier von Studenten zugeschnitten (§ 11 Abs. 1 BAföG).

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1994 - 5 B 25.94 -, Buchholz 436.0, § 26 BSHG Nr. 13, S. 2 f.

Mit der Bundesausbildungsförderung soll demjenigen, dem die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ermöglicht werden (§ 1 BAföG). Deshalb wird er von der Studiengebühr befreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StKFG). Daher ist es - bezogen allein auf die zur Verfügung stehenden Mittel - sachgerecht, denjenigen, der staatliche Leistungen im Rahmen einer Studienausbildung in Anspruch nimmt, ohne Ausbildungsförderung zu erhalten, die deshalb angefallene Gebühr allenfalls dann aus Gründen unbilliger Härte zu erlassen, wenn ihm Mittel, die ihm nach dem Ausbildungsförderungsrecht - hätte er denn einen Förderungsanspruch - jedenfalls zustünden, nicht verbleiben. Es ist somit verfehlt, wenn der Kläger fordert, den Bedarf nach unterhaltsrechtlichen oder sozialhilferechtlichen Berechnungen zu bemessen, die sich nach anderen Kriterien bestimmen (angemessener Unterhalt, auf unbestimmte Zeit angelegte Lebenssituation) als danach, welche Lebenssituation einem Studenten zumutbar ist.

Vgl. zu den unterschiedlichen Bedarfsermittlungsmethoden Wilts, in: Rothe/Blanke, BSHG, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2006), § 13 Rn. 4.

Auf dieser Grundlage kann ein zur Ermessenswidrigkeit der Ablehnung eines weitergehenden Erlasses führender Fall unbilliger Härte in Form einer wirtschaftlichen Notlage nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW nicht festgestellt werden.

Als Bedarf anzusetzen sind entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BAföG 530 Euro. Ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag gemäß § 13 a BAföG war vom Beklagten nicht anzusetzen. Zwar lagen im Jahre 2004 die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor: Der Kläger war als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert und gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung pflegeversichert. § 13 a BAföG in der im Jahre 2004 gültigen Fassung (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19.3.2001 - BGBl. I, S. 390 -) sah vor, dass den Studenten ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag zu gewähren war, die "ausschließlich beitragspflichtig versichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung" bzw. "ausschließlich beitragspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung... versichert sind". Danach hätte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt ausbildungsförderungsrechtlich einen Anspruch auf Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach dieser Vorschrift gehabt. Heute ist der Zuschlage nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG beschränkt auf diejenigen Studenten, die als Studenten und vergleichbare Personen versichert sind. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelungslücke zur Vermeidung einer Doppelförderung geschlossen, die dadurch entstand, dass der Student infolge seiner Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht erneut als Student pflichtversichert war, der Pflichtversicherungsbeitrag abgezogen werden konnte von dem auf die Ausbildungsförderung anzurechnenden Einkommen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 BAföG) und dennoch für die Höhe der Ausbildungsförderung ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag gewährt wurde.

Vgl. Wilts, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2006), § 13 a Rn. 2.1.

Diese Doppelförderung hätte der Beklagte im Rahmen der Ermessenausübung nach § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW von vorne herein durch Nichtansatz eines Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags berücksichtigen dürfen. Hier hat der Beklagte den Zuschlag in Höhe von 55 Euro zugunsten des Klägers dennoch angesetzt, ohne dass dafür eine sachliche Berechtigung vorlag.

Dem so anzusetzenden Bedarf von 530 Euro und dem vom Beklagten ohne Rechtspflicht höher angesetzten Betrag von 585 Euro stand ein durchschnittliches Monatseinkommen von 747 Euro abzüglich der zur Kranken- und Pflegeversicherung geleisteten Beiträge von 133 Euro, mithin 614 Euro, gegenüber. Dieser Betrag liegt um 84 Euro über dem unter Härtefallgesichtspunkten anzuerkennenden Bedarf, so dass eine Studiengebühr in Höhe des sechsfachen Betrages, also 504 Euro, statt - wie hier nur festgesetzt - 174 Euro zulässig gewesen wäre.

Die vom Kläger angeführten Gründe für einen höheren Bedarf oder größere Verminderung des anzurechnenden Einkommens greifen nicht durch. Ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst entsprechend § 23 Abs. 1 BAföG ist nicht anzusetzen: Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass den Studenten nicht jedweder Anreiz einer Nebentätigkeit oder Semesterferienarbeit genommen wird, da sie sonst bei voller Anrechnung eine entsprechend geminderte Ausbildungsförderung erhielten.

Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2006), § 23 Rn. 4.

Hier geht es jedoch nicht um einen Anreiz zur Nebentätigkeit im Rahmen der Förderung der Ausbildung eines Förderungswürdigen und -bedürftigen, sondern um die Frage, ob die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung eine unbillige Härte darstellt. Aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG heraus kann der Kläger nicht verlangen, bei einer Entscheidung über einen Gebührenerlass wegen unbilliger Härte dieselben Hinzuverdienstmöglichkeiten wie bei einem BAföG-Empfänger zugebilligt zu bekommen. Die Gruppe derjenigen, die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsrecht erhalten und deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StKFG nicht der Gebührenpflicht unterliegen, und die Gruppe derjenigen, die wegen überlangen Studiums im Sinne des § 6 Abs. 1 StKFG der Gebührenpflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG unterliegen und mangels ausreichender eigener Mittel im Härtefallwege davon befreit werden wollen, werden im Hinblick auf die unschädlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten nicht verfassungswidrig ungleich behandelt. Selbst wenn für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Differenzierung der strenge Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgebots anzuwenden ist, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.3.2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172 (193), erweist sich die Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit dem Ausschluss der Hinzuverdienstmöglichkeit bei der Feststellung der wirtschaftlichen Notlage im Rahmen einer Härtefallentscheidung wegen Prüfungsnähe soll - verfassungsrechtlich legitim und angemessen- der Erlass der Gebühr für das überlange Studium auf den Ausnahmefall sehr restriktiver, wirtschaftlich gerade noch zumutbarer Bedingungen beschränkt werden. Demgegenüber liegt bei BAföG-Empfängern, die wegen der Förderungshöchstdauerregelung in § 15a BAföG nicht als Langzeitstudenten einer Gebührenpflicht unterliegen, gerade ein förderungswürdiges Studium vor, das sogar durch Zuwendungen und nicht nur durch Erlass einer möglicherweise angefallenen Studiengebühr gefördert wird. Bei einem solchen Studium dürfen deshalb gebührenunschädliche Hinzuverdienstmöglichkeiten vorgesehen werden.

Auch trägt die Erwägung des VG nicht, ein Hinzuverdienst müsse angesetzt werden, weil sich die Bedarfshöhe des Bundesausbildungsförderungsrechts nur rechtfertigen lasse, weil ein Hinzuverdienst möglich sei. Richtig ist, dass es den Studenten zumutbar ist, durch gelegentliche Nebentätigkeit einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, mindestens den Unterschiedsbetrag abzudecken, der sich aus der Ausbildungsförderung und der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.1994 - 5 B 25.94 -, Buchholz 436.0, § 26 BSHG Nr. 13, S. 3.

Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass eine Gebührenerhebung eine unbillige Härte wäre, wenn sie dazu führen würde, dass der dem Studenten zur Verfügung stehende Betrag zwar den des Ausbildungsförderungsbedarfs nach §§ 13 und 13a BAföG nicht unterschritte, aber wohl diesen Bedarf zuzüglich des Hinzuverdienstes. Vielmehr muss der Student sich grundsätzlich mit dem Bedarf nach §§ 13, 13a BAföG einrichten. Die Hinzuverdienstregelung stellt - allein schon deshalb, weil nicht jeder die tatsächliche Möglichkeit eines Hinzuverdienstes hat - lediglich die Chance dar, den zur Verfügung stehenden Betrag zu erhöhen. Jedenfalls für den im Rahmen einer Härtefallregelung abzudeckenden kurzen Zeitraum im Umfeld der Abschlussprüfung ist dem Studenten die Beschränkung auf den BAföG-Mindestbedarf zuzumuten.

Zum anzurechnenden Einkommen sind die vom Kläger geltend gemachten Positionen (5 % Werbungskosten, 77,40 Euro Fahrtkosten, 8,46 Euro Gewerkschaftsbeitrag) nicht abzusetzen. Diese an die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Werbungskosten angelehnten Überlegungen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, § 9 a EStG greifen nicht. Die einkommensteuerrechtlichen Regelungen gehen davon aus, dass im Sinne der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein das Einkommen der Besteuerung unterliegt, das sich nach Abzug der durch die Erzielung des Einkommens veranlassten Aufwendungen ergibt (Nettoprinzip). Dieser Anschauung liegt auch § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG für das anzurechnende Einkommen zugrunde.

Vgl. Humborg, a.a.O, § 21 Rn. 3.1.

Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass jede durch die Erzielung des Einkommens veranlasste Aufwendung auch unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte hinsichtlich des Erlasses der Studiengebühr als Einkommensminderung zu berücksichtigen wäre. Gerade die studentische Nebentätigkeit ist infolge ihres geringeren Ausmaßes und ihres nicht auf Dauer angelegten zeitlichen Rahmens häufig werbungskostenfrei, so dass sich Pauschalierungen von vornherein verbieten. Auch rechtfertigt das Begehren des Studenten, von einer Benutzungsgebühr trotz der Empfangs der die Gebühr rechtfertigende Leistung befreit zu werden, keine Berücksichtigung jedweder durch die Einkommenserzielung veranlassten Aufwendung, sondern nur der unvermeidbaren. Darunter fallen Beiträge zu Berufsverbänden von vorneherein nicht. Soweit Fahrtkosten geltend gemachte werden, kommen nur unvermeidbar notwendige Fahrtkosten in Betracht. Hier wird nicht einmal behauptet, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG berechneten Fahrtkosten auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise im Rahmen des Semesterbeitrags erlangten Semestertickets tatsächlich zusätzlich angefallen sind.

Schließlich kann entgegen der Auffassung des VG auch kein erhöhter Wohnkostenbedarf als nach § 13 BAföG vorgesehen geltend gemacht werden. Wer Befreiung von einer Studiengebühr beansprucht, muss sich auch hinsichtlich der Wohnung mit einer Studentenwohnung begnügen. Der Gesichtspunkt, dass ein Umzug wegen bevorstehenden Examens unzumutbar sei, trägt nicht: Der Kläger musste die auf ihn zukommende Gebühr, die dem Grunde nach in dem am 31.1.2003 bekannt gemachten Studienkonten- und Finanzierungsgesetz und der Höhe nach in der am 30.9.2003 bekannt gemachten Rechtsverordnung geregelt waren, so rechtzeitig vor der Festsetzung am 3.2.2004 kennen, um sich zur Minderung seiner Ausgaben noch um eine billigere Wohnung bemühen zu können.

Schließlich kommt dem vom VG problematisierten Gesichtspunkt, dass die Fälligstellung der noch festgesetzten Studiengebühr über 174 Euro insgesamt zum 19.3.2004 eine unbillige Härte darstelle, keine Bedeutung zu. Zum einen handelt es sich nicht - wie erforderlich - um eine auf den Einzelfall bezogene Überlegung. Der Kläger hat nicht nur nicht geltend gemacht, er könne die Gebühr nicht rechtzeitig zahlen, er hat sie auch am 17. 3.2004 gezahlt. Im Übrigen wäre es auch unerheblich gewesen, wenn dem Kläger zu diesem Zeitpunkt die Mittel nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden hätten. Denn wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte allenfalls ein Anspruch auf Stundung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 StKFG i.V.m. § 19 GebG NRW und § 59 LHO NRW) bestanden. Der Kläger begehrt aber keine Stundung, sondern einen Erlass.

Ende der Entscheidung

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