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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 15.03.2005
Aktenzeichen: 15 A 636/03
Rechtsgebiete: KAG NRW, AO


Vorschriften:

KAG NRW § 8
KAG NRW § 12
AO § 39
1. Eine Satzungsregelung, die für den Maßzuschlag im unbeplanten Innenbereich bei unbebauten Grundstücken auf die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, bei bebauten Grundstücken aber auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abstellt, ist wirksam.

2. Ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, bemisst sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.


Tatbestand:

Die Klägerin erwarb in zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausbaumaßnahme an einer Straße von einer KG aus einem größeren, an zwei Straßen grenzenden Betriebsgrundstück die an der ausgebauten Straße liegenden Parzellen. Gegen den Straßenbaubeitragsbescheid, der diese Parzellen als Teil einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Rest des Betriebsgrundstücks ansah und einen Gewerbezuschlag ansetzte, wandte sich die Klägerin in beiden Instanzen erfolglos.

Gründe:

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Satzung auch in der beanstandeten Verteilungsregelung, soweit sie hier relevant ist, wirksam. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammen gefasst werden (§ 8 Abs. 6 KAG NRW). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt wird. Für die hier vorliegende Ungleichbehandlung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken im unbeplanten Bereich unter dem Gesichtspunkt des Maßzuschlages nach der Geschossigkeit (nämlich Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse einerseits, Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse andererseits) muss deshalb ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund vorliegen. Dabei steht dem Satzungsgeber ein weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. 11.2004 - 15 A 4051/04 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 2.3.2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 (681).

Ein solcher zur Differenzierung berechtigender sachlicher Grund liegt vor. Der gewählte Anknüpfungspunkt für den Maßzuschlag als solcher in Form der Geschossigkeit ist unbedenklich. Es ist zulässig, das Maß der baulichen Nutzung als Indiz für den wirtschaftlichen Vorteil bei der Verteilung zu berücksichtigen und als Maßstab dafür die Geschossigkeit zu wählen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.8.2000 - 15 A 4178/00 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 24.10.1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232.

Ebenfalls ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats eine Regelung unbedenklich, die auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse abstellt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.5.2002 - 15 B 701/02 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 5.2.1980 - 2 A 922/79 -, S. 7 ff. des amtl. Umdrucks.

Dem entspricht die hier in Rede stehende Satzungsregelung, die in der Sache auf die bauplanungsrechtlich zulässige Geschossigkeit abstellt.

Gleichfalls ist es in der Rechtsprechung des Senates anerkannt, dass bei bebauten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen die Satzung die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse für maßgeblich erklären darf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2001 - 15 B 1165/01 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 25. 2.2000 - 15 A 3495/96 -, S. 6 des amtl. Umdrucks.

An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Die Befugnis, bei bebauten Grundstücken auf das tatsächliche Maß der Nutzung, bei unbebauten Grundstücken aber auf das zulässige Maß der Nutzung abzustellen, rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Erweiterung der baulichen Ausnutzung bei vorhandenen Gebäuden bis zur Grenze des rechtlich Zulässigen durch Aufstockung oder Neubau eher die Ausnahme ist, während bei noch anstehender Erstbebauung dies typischerweise zu erwarten ist. Insofern liegen wesentliche Unterschiede zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken vor, die die vorgenommene Differenzierung rechtfertigen.

Ähnlich auch OVG M.-V., Urteil vom 15.3.1995 - 4 K 22/94 -, KStZ 1996, 114 (119).

Ob es weiter zulässig ist, bei bebauten Grundstücken im beplanten Bereich auf die bauplanungsrechtlich festgelegte, also zulässige Geschosszahl, im unbeplanten Bereich aber auf die tatsächliche Geschossigkeit abzustellen, bedarf hier keiner Entscheidung.

Für Wirksamkeit einer solchen Regelung unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität, OVG Schl.-H., Urteil vom 21.12.1993 - 2 L 135/92 -, KStZ 1994, 236 f.; für Unwirksamkeit einer solchen Regelung OVG Bbg., Urteil vom 8.6.2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 70 ff. Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit ist nämlich alleine entscheidend, ob die Beitragssatzung Maßstabsregelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet entstandenen Aufwandes geeignet sind, ob also mit anderen Worten für den Abrechnungsfall des konkret in Rede stehenden Ausbaus eine ausreichende satzungsrechtliche Regelung vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.5.2002 - 15 B 701/02 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 28.8.2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299; Beschluss vom 14.11.1997 - 15 A 529/95 -, OVGE 46, 220 (222).

Das ist hier der Fall. Beplante Grundstücke sind im Abrechnungsgebiet nicht vorhanden.

Der Bescheid leidet nicht an dem formellen Mangel fehlender Bestimmtheit, weil nicht für jedes Flurstück oder jedenfalls für einzelne aus den Flurstücken zu bildende wirtschaftliche Einheiten ein Beitragsbetrag festgesetzt worden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO -).

Vgl. zu diesem vielfach aufgestellten Erfordernis: Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Loseblattsammlung (Stand: September 2004), § 8 Rn. 76a.

Wie später dargelegt werden wird, waren alle hier in Rede stehenden Flurstücke im maßgeblichen Zeitpunkt zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, sodass für alle Flurstücke dieser wirtschaftlichen Einheit, die beitragsrechtlich das Grundstück bilden, ein einheitlicher Beitrag ohne interne Differenzierung hat festgesetzt werden können.

Vgl. zu entsprechenden Grundsätzen für das Erschließungsbeitragsrecht und die Rechtslage in anderen Bundesländern: OVG NRW, Urteil vom 17.10.1991 - 3 A 508/88 -, NWVBl. 1992, 403; Bay. VGH, Urteil vom 17.12.1992 - 6 B 90.427 -, NVwZ-RR 1993, 580; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 30.10.1989 - 12 B 86/89 -, NVwZ 1990, 399.

Der angefochtene Bescheid rechtfertigt sich auch der Sache nach. Der Ausbau der W.-Straße im hier betroffenen Abschnitt stellt, wie zwischen den Beteiligten nicht strittig ist, eine beitragsfähige Erneuerung dar. Die veranlagten Flurstücke unterliegen als Anliegerflurstücke der Beitragspflicht.

Die veranlagten Flurstücke bildeten im maßgeblichen Zeitpunkt ein Grundstück. Grundstück im Sinne des Beitragsrechts des § 8 des Kommunalabgabengesetzes ist die wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke i.S.d. bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist hier festzustellen, ob die an der Straße W. liegenden, hier veranlagten Buchgrundstücke zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zusammen gefasst werden müssen. Für eine Zusammenlegung von Flächen ist ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen erforderlich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2005 - 15 A 548/03 -, S. 14 des amtl. Umdrucks m.w.N.

Dieses Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der veranlagten Fläche liegt vor. Alle hier in Rede stehenden Flurstücke bildeten zum maßgeblichen Zeitpunkt zusammen mit dem noch heute zur K. KG gehörenden Betriebsgrundstück eine wirtschaftliche Einheit.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Die sachliche Beitragspflicht entsteht mit der Verwirklichung des Abgabetatbestandes in der Form voll ausgestaltet, dass sie die Beitragsforderung in Bezug auf ein Grundstück begründet, während alleine unberührt bleibt, wem gegenüber persönlich die Forderung geltend zu machen ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.3.1976 - II A 248/74 -, OVGE 32, 7 (9 ff.); für das Erschließungsbeitragsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.1975 - IV CB 75.73 -, NJW 1976, 818 (819); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 6.

Daher kommt es für diese Beitragspflicht alleine auf die satzungsrechtlichen und tatsächlichen Umstände an, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht gegeben waren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.1.2002 - 15 B 1642/01 -, S. 3 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 22. 8.1995 - 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62 (63).

Das gilt auch hinsichtlich der für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten maßgeblichen Umstände, denn die Frage, welches Grundstück beitragsrechtlich erfasst wird, ist eine zentrale Frage der sachlichen Beitragspflicht.

Das somit im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht, nämlich am 27.10.2000 mit der Abnahme der Straßenbauarbeiten, erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke lag vor. Dies ergibt sich zum einen aus der bauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten Bausubstanz. Das gilt für alle hier betroffenen Flächen mit Ausnahme des Flurstücks 296 deshalb, weil sie als unselbstständige Teile eines Baugrundstücks zusammen unter anderem mit dem zum Betriebsgrundstück der K. KG gehörenden Flurstück 593 durch Baugenehmigungen oder die dazugehörigen Lagepläne erfasst sind. (Wird ausgeführt.) Unabhängig davon gehört das Flurstück 296 aber auch deshalb zur wirtschaftlichen Einheit, weil es infolge seiner geringen Breite (unter 8 m) nicht sinnvoll eigenständig ohne Zusammenhang mit dem Betriebsgrundstück genutzt werden kann. Die Parzelle hat vielmehr den Charakter einer Zuwegung zum Flurstück 593, das auch mit einem Tor zum Flurstück 296 hin abgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung des VG kommt es nicht darauf an, ob die Parzelle als Zuwegung befestigt ist oder regelmäßig als Zufahrt benutzt wird.

Dem Umstand, dass für das Flurstück 296 unter dem 20.10.2000 eine Bebauungsgenehmigung zur Errichtung zweiter Garagen erteilt wurde, kommt keine Bedeutung zu. Vielmehr unterstreicht sie lediglich die allein mögliche unterrangige Bebaubarkeit. Das zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit durch Zusammenlegung von Flurstücken erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit unter dem Gesichtspunkt nur möglicher gemeinsamer Nutzung mit einer anderen Fläche ist nicht erst dann gegeben, wenn eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung des in Rede stehenden Flurstücks schlechthin ausscheidet. Vielmehr reicht es - entsprechend dem Zweck der Rechtsfigur der wirtschaftlichen Einheit - aus, wenn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des in Rede stehenden Flurstücks nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist.

Schließlich liegt auch der für die wirtschaftliche Einheit erforderliche Umstand vor, dass im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht die betroffenen Flächen einem Eigentümer gehörten. Das war am 27.10.2000 ebenso wie für den Rest des Betriebsgrundstücks, insbesondere das Flurstück 593, die K. KG. Zu Unrecht meint die Klägerin, im maßgeblichen Zeitpunkt sei sie bereits als Eigentümerin anzusehen gewesen, da ihr Auflassungsanspruch bereits vorgemerkt gewesen sei und der Besitz einschließlich der Nutzungen und Lasten sowie die Gefahr auf sie übergegangen sei.

Allerdings mag es sein, dass der Begriff des Eigentümers in der Definition des von der Beitragspflicht erfassten Grundstücks als wirtschaftlicher Einheit nicht immer zwingend auf die formelle Position des bürgerlich-rechtlichen Grundstückseigentümers abstellt, sondern durchaus auch den wirtschaftlichen Eigentümer umfassen kann. Die Figur der wirtschaftlichen Einheit ist selbst Ausfluss des Umstandes, dass die einer Grundfläche durch eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme zukommende Gebrauchswerterhöhung, die den die Beitragserhebung rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil darstellt, sich nicht notwendig an der formellen Einteilung der Grundfläche in Buchgrundstücke orientiert, sondern eine nach rechtlich begründeten wirtschaftlichen Zusammengehörigkeitsgesichtspunkten tatsächlich vorhandene Fläche erfasst, eben die wirtschaftliche Einheit. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, anwendbar gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW, schreibt vor, dass in Abweichung von dem Grundsatz des Absatzes 1, wonach Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind, dann, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, dem anderen das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist.

Es mag sein, dass ein solcher wirtschaftlicher Eigentümer nach der genannten Vorschrift auch als Eigentümer einer wirtschaftlichen Einheit zu behandeln ist, etwa wenn nur eine formelle Eigentumsübertragung vorgenommen wird, der ehemalige Eigentümer aber faktisch und rechtlich nach wie vor "das Heft in der Hand" behält. Eine eingeleitete Eigentumsübertragung alleine, ohne dass auch nach außen hin sichtbar der zukünftige Eigentümer eine neue eigenständige Nutzung ins Werk gesetzt und den bisherigen Eigentümer von jeglicher Nutzung der zur Übertragung bestimmten Flächen ausgeschlossen hat, also ohne die tatsächliche Auflösung der wirtschaftlichen Einheit, stellt unter dem Gesichtspunkt der Eigentümeridentität die Fortsetzung einer wirtschaftlichen Einheit jedoch von vorneherein nicht in Frage. Dass hier ein solcher nach außen hin erkennbarer Ausschluss aus der wirtschaftlichen Einheit erfolgt wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die bloße vertragliche Vereinbarung des sofortigen Übergangs von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr, wie es durch § 4 Abs. 1 des Kaufvertrages vereinbart wurde, vermag die tatsächliche wirtschaftliche Einheit jedenfalls nicht zu zerstören. Im Gegenteil würde sich - wäre die Eigentumsübertragung auf die Klägerin vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgt - eher die Frage stellen, ob die wirtschaftliche Einheit nicht trotz der inzwischen erfolgten Eigentumsübertragung unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Eigentümerstellung der K. KG bis heute fortbesteht.

Aus der Tatsache, dass die hier in Rede stehenden Flurstücke zum maßgeblichen Zeitpunkt Teil einer nach Maßgabe der Geschossfläche überwiegend gewerblich genutzten wirtschaftlichen Einheit waren, ergibt sich, dass der Gewerbezuschlag nach § 5 Abs. 7 Buchst. c SBS zu Recht angesetzt wurde.

Die Klägerin ist auch persönlich beitragspflichtig. Das ist nach § 9 Abs. 1 SBS derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Das ist die Klägerin. Unerheblich ist, ob der K. KG die veranlagten Flurstücke heute noch als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen sind. Das wäre für die Fortexistenz einer wirtschaftlichen Einheit bis heute, nicht aber für die Frage der persönlichen Beitragspflicht von Bedeutung. Insoweit knüpft das Beitragsrecht in § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW an den bürgerlich-rechtlichen, nicht den wirtschaftlichen Grundstückseigentümer an.

Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24.4.2001 - 15 A 1359/98 -, NVwZ-RR 2002, 529; vgl. dazu, dass Regelungen des jeweiligen Abgabengesetzes über die Maßgeblichkeit der bürgerlich-rechtlichen Betrachtungsweise vor der wirtschaftlichen der Regelung des § 39 Abs. 2 AO vorgehen, Brockmeyer, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 39 Rn. 4; Fischer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2004), § 39 AO Rn. 14 f.; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, Loseblattsammlung (Stand: November 2004), § 39 AO Rn. 8 ff.

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