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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 15 B 1709/04
Rechtsgebiete: GO NRW, KrO NRW


Vorschriften:

GO NRW § 107
KrO NRW § 53
1. Die Vermietung von Räumlichkeiten an gewerbliche Schilderpräger im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle kann als wirtschaftliche Betätigung des Kreises durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt sein, dem Bürger die Beschaffung amtlicher Kfz-Kennzeichen zu erleichtern.

2. Die Verhältnismäßigkeit des Markteingriffs gegenüber den mit den Mietern konkurrierenden Schilderprägern bemisst sich danach, in welchem Maße die Vermietung den Schilderprägermarkt marktinkonform beeinflusst.

3. Eine Marktinkonformität, die sich aus der Unterbringung von Schilderprägern im Gebäude der Zulassungsstelle ergibt, kann dadurch auf ein zumutbares Maß gemildert werden, dass die Vermietung gegen Höchstgebot auf vier Jahre ausgeschrieben und konkurrierenden Schilderprägern die Möglichkeit eingeräumt wird, im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle auf ihre Angebote hinzuweisen.


Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt einen Schilderprägebetrieb in der Nähe des Verwaltungsgebäudes eines Kreises, des Antragsgegners, in der auch die Kfz-Zulassungsstelle untergebracht ist. Außerdem vermietet sie in der näheren Umgebung eine ihr gehörende Immobilie an einen Gewerbetreibenden. Der Antragsgegner beabsichtigte, zwei Räume im Kreisverwaltungsgebäude im Bereich der Zulassungsstelle an Schilderpräger für vier Jahre gegen Höchstgebot zu vermieten und hatte dies ausgeschrieben. Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, dem Antragsgegner die beabsichtigte Vermietung zu untersagen. Das VG gab dem Antrag nur insofern statt, als es dem Antragsgegner aufgab, der Antragstellerin angemessene Werbemaßnahmen für ihr Angebot im Kreisverwaltungsgebäude einzuräumen. Die Antragstellerin verfolgte den weitergehenden Untersagungsantrag im Beschwerdeverfahren erfolglos weiter.

Gründe:

Der Antrag gemäß § 123 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch, nämlich einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 107 Abs. 1 GO NRW, nicht glaubhaft gemacht.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2003 - 15 B 1137/03 -, NWVBl. 2003, 462.

Bei der beanstandeten beabsichtigten Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an private Schilderpräger handelt es sich um eine wirtschaftliche Betätigung, die nach § 107 Abs. 1 GO NRW erlaubt ist. Unter einer wirtschaftlichen Betätigung ist gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die u.a. als Anbieter von Gütern am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Das trifft auf die Vermietung von Gewerbeimmobilien zu (gewerbliche Vermieter). Bei der hier in Rede stehenden Vermietung handelt es sich nicht um ein nicht selbst an den gemeindewirtschaftsrechtlichen Schranken zu messendes Nebengeschäft zu einer allein nach diesen Schranken zu beurteilenden Haupttätigkeit. Die beabsichtige Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an Schilderpräger ist nicht eingebettet in eine andere wirtschaftliche Betätigung, sondern soll in Ergänzung des Verwaltungsgebrauchs am Verwaltungsgebäude und insbesondere im Zusammenhang mit dem hoheitlichen Betrieb der Kraftfahrzeugzulassungsstelle erfolgen.

Ein öffentlicher Zweck, der diese Betätigung im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW grundsätzlich zu rechtfertigen vermag, liegt vor. Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist weit gefasst. Er umgreift jedweden im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus. Mit der beabsichtigten Vermietung wird ein öffentlicher Zweck verfolgt. Die Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde bringt es in all den Fällen, in denen ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wird, notwendig mit sich, dass nach der Zuteilung des Kennzeichens und vor Anbringen der Stempelplakette (vgl. § 23 Abs. 1 und 4 StVZO) das Kennzeichenschild beschafft werden muss. Der Verwaltungsvorgang der Zulassung muss also dazu unterbrochen werden. Mit der durch die beanstandete Vermietung gebotenen Möglichkeit des Erwerbs der Schilder im Kreisverwaltungsgebäude wird der Zulassungsvorgang für den Bürger und die Verwaltung beschleunigt und erleichtert. Dies vermag die beabsichtigte Vermietungstätigkeit grundsätzlich zu rechtfertigen.

Ebenso die zivilrechtliche Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, BGH, Urteile vom 14.7.1998 - KZR 1/97 -, NJW 1998, 3778 (3779 f.) - Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude an Schilderpräger -, vom 26.4.1974 - I ZR 8/73 -, DöV 1974, 785, - Schilderverkauf durch den Kreis -, und vom 24.9.2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752, - Benachteiligung privater Schilderpräger zugunsten eines städtischen Unternehmens bei der Vermietung -.

Der so gegebene öffentliche Zweck erfordert auch im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW die beanstandete Vermietung. Der Begriff des Erforderns bedeutet nicht, dass für den öffentlichen Zweck die wirtschaftliche Betätigung unausweichlich ist. Vielmehr reicht es - ähnlich wie im Planungsrecht - aus, dass die wirtschaftliche Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich im Sinne von vernünftigerweise geboten ist. Es besteht zum einen ein amtliches Interesse daran, die Schilderbeschaffung in den Verwaltungsvorgang zeitlich und räumlich zu integrieren, um ihn zügig abzuwickeln. Zum anderen ist der Antragsgegner wegen des von ihm hoheitlich auslösten Zwangs, sich Schilder zu beschaffen, im Sinne bürgerorientierter Verwaltungsausübung gehalten, den Beschaffungsvorgang zu erleichtern. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass die Beschaffung im Kreisverwaltungsgebäude selbst ermöglicht wird.

Allerdings müssen nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen mit Rücksicht auf die durch § 107 GO NRW auch geschützten Interessen der örtlichen Marktteilnehmer der durch die wirtschaftliche Betätigung bewirkte Markteingriff und der verfolgte öffentliche Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Je schwerer der Markteingriff ist, desto dringlicher von der Art des öffentlichen Zwecks oder von der Gebotenheit im Rahmen des Erfordernisses muss die wirtschaftliche Betätigung sein. Nach diesen Maßstäben ist die beanstandete Vermietung unter den vom VG angeordneten Bedingungen verhältnismäßig.

Der unmittelbar durch die wirtschaftliche Betätigung des Antragsgegners betroffene Markt ist der der Vermietung von Gewerbeflächen. Insofern kann sich die Antragstellerin, die in der Nähe des Kreisverwaltungsgebäudes selbst eine Gewerbefläche vermietet, als unmittelbar betroffene Marktteilnehmerin auf den Drittschutz des § 107 Abs. 1 GO NRW berufen. Für die Schwere des Markteingriffs ist nicht allein auf die sich für einen Schilderpräger eignenden Gewerbeflächen abzustellen.

Anders für die kartellrechtliche Frage der marktbeherrschenden Stellung BGH, Urteile vom 8.4.2003 - KZR 39/99 -, NJW 2003, 2684 (2685), und vom 24.9.2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752 (753), m.w.N.

Dies ergibt sich aus der gegenüber dem Recht der Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) andersartigen gemeindewirtschaftsrechtlichen Sichtweise. Während das Kartellrecht für Marktstörungen durch missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung oder unbillige Behinderung den relevanten Markt mit Blick auf die zu schützende Seite der Nachfrager oder Lieferanten abgrenzt, Kriterium der Austauschbarkeit der Leistung aus Sicht der Marktgegenseite, vgl. Bunte, Kartellrecht, S. 188 f.; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl., S. 168 f.; Bechthold, Kartellgesetz, 3. Aufl., § 19 Rn. 5, geht es beim Drittschutz des Gemeindewirtschaftsrechts um Markteingriffe durch Hinzutreten des kommunalen Wettbewerbers mit Blick auf die anderen Anbieter. Die Angebotsseite wird aber nicht durch einen spezifischen Markt für Gewerbeflächen geprägt, die sich für Schilderpräger eignen, die den bei den Besuchern der Kraftfahrzeugzulassungsstelle anfallenden Schilderbedarf decken möchten. Dabei handelt es sich lediglich um einen unselbständigen Teilmarkt des hier relevanten Marktes der Vermietung von Gewerbeflächen, denn auch die dem genannten Teilmarkt zuzuordnenden Mietobjekte stehen zur Anmietung für anderweitige gewerbliche Nutzung zur Verfügung. Die beabsichtigte Vermietung der beiden Räume stellt sich schon wegen des geringen Umfangs der Vermietung und des ungleich höheren Mietzinses für den Markt der Vermietung von Gewerbeflächen in E., wenn überhaupt, dann jedenfalls als nicht relevanter Markteingriff dar. Die Antragstellerin macht auch nicht geltend, infolge der beabsichtigten Vermietungstätigkeit des Antragsgegners sei ihr die Vermietung ihrer Gewerbefläche erschwert. Soweit sie die Erschwerung der spezifischen Vermietbarkeit an Schilderpräger geltend macht, kommt es darauf wegen der oben dargestellten Abgrenzung des relevanten Marktes nicht an. Daher reichen die oben dargestellten öffentlichen Zwecke aus, die wirtschaftliche Betätigung gegenüber den unmittelbar betroffenen Marktteilnehmern der Vermieter von Gewerbeflächen zu rechtfertigen.

Auch mit Blick auf den Markt der Schilderherstellung stellt sich die beabsichtigte Vermietung als im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW durch öffentliche Zwecke erfordert dar. Gemeindewirtschaftsrechtlich geschützt sind nicht nur die unmittelbar betroffenen Marktteilnehmer, sondern alle Wirtschaftsteilnehmer, deren Marktinteressen durch die kommunale wirtschaftliche Betätigung beeinträchtigt werden. Das ist bei einer kommunalen Tätigkeit als Vermieter auch derjenige, der in Konkurrenz zum Mieter steht, denn auch die Vermietung kann das örtliche Wirtschaftsgeschehen, auf dem sich der Mieter betätigt, beeinflussen. Die Antragstellerin kann sich daher auch in ihrer Eigenschaft als Schilderpräger auf den gemeindewirtschaftsrechtlichen Drittschutz berufen.

Wegen des nur mittelbaren Zusammenhangs zwischen der kommunalen wirtschaftlichen Betätigung und dem hier zu betrachtenden Markteingriff ist das Merkmal, dass ein öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung erfordert, in anderem Sinne zu verstehen als bei unmittelbar von der wirtschaftlichen Betätigung betroffenen Marktteilnehmern. Während in diesen Fällen die kommunale wirtschaftliche Betätigung selbst die Angebotsseite verändert und insofern rechtfertigungsbedürftig ist - wie es etwa eine eigene Schilderprägetätigkeit des Antragsgegners wäre -, verändert der mittelbare Markteingriff der Vermietung von Gewerbeflächen die Angebotsseite nur dahin, dass das Angebot durch gewerbliche Tätigkeit privater Dritter ermöglicht oder erleichtert wird. Das ist als solches nicht rechtfertigungsbedürftig, da § 107 Abs. 1 GO NRW keinen Schutz vor privater Konkurrenz bietet. Gemeindewirtschaftsrechtlich rechtfertigungsbedürftig ist der mittelbare Markteingriff erst insofern, als er die Angebotsseite der mittelbar betroffenen Wirtschaftsteilnehmer über die allgemeinen Wirkungen verbesserter Möglichkeiten der Gewerbeflächenanmietung hinaus marktinkonform beeinflusst. Das kann etwa durch subventionierte Vermietung oder durch mit der hoheitlichen Tätigkeit des Kreises zusammenhängende Zusatzleistungen geschehen.

Nach diesen Maßstäben liegt ein rechtfertigungsbedürftiger mittelbarer Eingriff in den Schilderprägemarkt vor, denn die Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude, in dem die Zulassungsstelle untergebracht ist, stellt eine marktinkonforme Beeinflussung dar. Das ergibt sich aus der Sensibilität des Marktes im Hinblick auf die Nähe zur Zulassungsstelle. Da der wesentliche Teil der Nachfrage nach Schildern durch die Tätigkeit der Zulassungsstelle ausgelöst wird und die Kundschaft nur beschränkt auf Preiswettbewerb reagiert, ist die Nähe zur Zulassungsstelle ein entscheidender Wettbewerbsgesichtspunkt. Soweit daher gerade die Vermietung im Verwaltungsgebäude und damit gewissermaßen das Angebot der Zulassung und Schilderbeschaffung in einem Vorgang beabsichtigt ist, liegt darin die Marktinkonformität.

Dieser mittelbare Eingriff ist jedoch nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW gerechtfertigt. Einerseits streiten für die wirtschaftliche Betätigung die oben genannten öffentlichen Zwecke der Beschleunigung des Verwaltungsvorgangs und der Erleichterung der Schilderbeschaffung für die Bürger. Jedenfalls der letztgenannte Zweck ist gewichtig und nicht nur, wie die Antragstellerin meint, vorgeschoben. Die Möglichkeit für die Bürger, die benötigten Schilder in einem Zug mit dem Zulassungsvorgang zu erwerben, statt sich erst aus dem Haus und vom Grundstück zu begeben, um einen Schilderpräger aufzusuchen, um danach den Zulassungsvorgang weiter zu betreiben, erleichtert die dem Bürger auferlegte ohnehin lästige Pflicht. Es handelt sich zwar lediglich um eine Konzession an die Bequemlichkeit der Bürger, ohne die die Pflicht, das Kraftfahrzeug zulassen zu müssen, nicht unzumutbar würde. Es ist aber im Sinne der oben angesprochenen bürgerorientierten Verwaltungsausübung ein gewichtiger öffentlicher Zweck, dem Bürger die Erfüllung auferlegter Pflichten so bequem wie möglich zu machen. Dass die Erleichterung für den Bürger nicht unerheblich ist, ergibt sich im Übrigen gerade aus dem Umstand, dass die Antragstellerin die beabsichtigte Vermietung so vehement bekämpft und selbst die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behauptet: Wäre die Erleichterung nur unbedeutend, könnte die marktbeherrschende Stellung von Schilderprägern im Verwaltungsgebäude nicht angenommen werden.

Unerheblich ist, dass nach Auffassung der Antragstellerin die Einräumung eines Schildererwerbs im Kreishaus schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Bürger ohnehin im Verwaltungsverfahren zwischen der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und dem Anbringen der Stempelplakette auf den erworbenen Schildern eine längere Zeit warten müsse; deshalb sei ihm ein Weg bis zum nächsten Schilderpräger, nämlich ihr selbst, von 100 m und ein bis zwei Minuten Dauer zumutbar. Die Beurteilung der Attraktivität des Schilderangebots ist allein Sache des Bürgers und nicht der Antragstellerin. Das Antragsbegehren wird auch nicht gestützt durch den Vortrag der Antragstellerin, die Vermietung sei für den Bürger sogar nachteilig, da sie auf mittlere Sicht zur Vernichtung der Konkurrenzbetriebe und damit im Ergebnis zu höheren Monopolpreisen führe. Dies kann schon im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Im Übrigen wäre dies jedenfalls im Regelfall angesichts der unten noch zu behandelnden Werbemöglichkeiten von Konkurrenzbetrieben eine marktkonforme Folge des Verhaltens der Bürger auf ein zu unattraktives Angebot der Konkurrenzbetriebe. § 107 Abs. 1 GO NRW schützt jedoch im Rahmen des Drittschutzes nur gegen marktinkonforme mittelbare Markteingriffe der Kommune.

Schließlich ist nicht entscheidend, dass auch das finanzielle Interesse des Antragsgegners am Mietzins eine - wie anzunehmen ist - erhebliche Rolle für die Entscheidung zur wirtschaftlichen Betätigung gespielt hat. Solange eine wirtschaftliche Betätigung als solche gemeindewirtschaftsrechtlich zulässig ist, spielt der Nebenzweck der Einnahmeerwirtschaftung keine Rolle.

Andererseits wird die Inkonformität des Markteingriffs durch die Umstände der Vermietung so weit abgemildert, dass er als verhältnismäßig anzusehen ist. Das geschieht zum einen durch die Ausschreibung der Vermietung und die Vergabe gegen Höchstgebot. Dem deutlichen Wettbewerbsvorteil der zum Zuge kommenden Wettbewerber steht ein entsprechend hoher Mietzins gegenüber, den sie erwirtschaften müssen. Weiter wird der Wettbewerbsvorteil durch die Mietzeitdauer von vier Jahren zeitlich beschränkt. Schließlich führt die vom VG angeordnete, im Beschwerdeverfahren außer Streit stehende Möglichkeit für die Antragstellerin, im Verwaltungsgebäude für ihr Angebot zu werben, zu einer Erhöhung der Markttransparenz. Auch dadurch wird die Marktinkonformität der Unterbringung der mit der Antragstellerin konkurrierenden Schilderpräger im Kreisverwaltungsgebäude gemildert. Der durch die Vermietung bewirkte mittelbare Markteingriff in seiner konkreten Gestalt steht deshalb zu dem verfolgten öffentlichen Zweck in angemessenem Verhältnis.

Die dagegen im Beschwerdeverfahren gerichteten Angriffe der Antragstellerin greifen nicht durch. Es ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens, den Inhalt einer einstweiligen Anordnung festzulegen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO), nicht angezeigt, die genauen Umstände der für die Antragstellerin zu gewährenden Werbemöglichkeit bereits jetzt vor Eröffnung des Geschäftsbetriebes der Konkurrenten festzulegen. Dafür reicht es aus, dass das maßgebliche Ziel festgelegt ist, nämlich die Herstellung von Markttransparenz für den im Rahmen eines Zulassungsvorgangs Schilder nachfragenden Bürger durch angemessene Werbemaßnahmen im Kreisverwaltungsgebäude. Ob die Meinung des Antragsgegners zutrifft, dazu reichten Werbemaßnahmen im Foyer aus, erscheint allerdings zweifelhaft und bedarf gegebenenfalls einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren: Konkurrierenden Schilderprägern müssen Werbemaßnahmen eingeräumt werden, die für den die Zulassungsstelle aufsuchenden Bürger mit einem beiläufigen Blick erkennbar sind. Auch ist der Antragsgegner nicht gehalten, im Mietvertrag diese Umstände im einzelnen festzulegen, wenn er nur, wie er es im § 8 Satz 2 des Vertragsentwurfs getan hat, einen entsprechenden Vorbehalt vorsieht. Weiter ist nicht erforderlich, dass der Antragsgegner sich auf das Angebot der Antragstellerin einlässt, ein Bestelltelefon im Kreisverwaltungsgebäude einzurichten. Zwar mag ein solches Telefon zu einer weiteren Einebnung der durch die gemeinsame Unterbringung der Schilderpräger mit der Zulassungsstelle bewirkten Marktinkonformität des Eingriffs führen. Es ist der Antragstellerin jedoch ohnehin unbenommen, in ihrer textlichen Werbung unter Benennung ihrer Telefonnummer herauszustellen, dass sie in der Lage sei, Schilder in einer bestimmten Zeit in das Kreisverwaltungsgebäude zu liefern. Soweit der Antragsgegner sich dagegen wendet, das Kreisverwaltungsgebäude "zum Basar zu machen", verkennt er, dass er selbst gewerbliche Tätigkeit im Kreisverwaltungsgebäude eröffnen will. Über diese Möglichkeit des Angebots konkurrierender Schilderpräger hinaus ist die Einrichtung eines eigenen Bestelltelefons angesichts der damit verbundenen Organisationsprobleme und der nur beschränkten Wirkung über die oben beschriebene Werbemaßnahme hinaus nicht erforderlich, um den Markteingriff als verhältnismäßig einzustufen.

Die Erleichterung der Verwaltungstätigkeit dadurch, dass wegen der Schnelligkeit des Schilderbeschaffungsvorgangs weniger Zulassungsvorgänge gleichzeitig offen sind, spielt als in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellender öffentlicher Zweck keine relevante Rolle, da diese Erschwernisse durch geeignete Verwaltungsorganisation in zumutbaren Grenzen gehalten werden können.

Zu Unrecht meint die Antragstellerin, der wirtschaftlichen Betätigung des Antragsgegners stehe auch die Schranke des § 107 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW entgegen, weil der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen besser oder wirtschaftlicher erfüllt werden könne. Maßstab dafür ist ein Vergleich der kommunalen wirtschaftlichen Betätigung mit einer auf denselben Leistungsgegenstand gerichteten Tätigkeit anderer Unternehmen. Hier ist aber eine Vermietungstätigkeit durch andere als den Antragsgegner nicht in der Lage, den öffentlichen Zweck der Erleichterung der Schilderbeschaffung für den Bürger besser oder wirtschaftlicher zu erfüllen. Andere verfügen nicht über so günstig gelegene Gewerbeflächen.

Auch aus grundrechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht. Die Grundrechte gewähren grundsätzlich kein Recht zur Abwehr wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand, insbesondere keinen Konkurrenzschutz. Ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff liegt erst da vor, wo private Konkurrenz, hier durch Vermietung von Gewerbeflächen, unmöglich oder unzumutbar gemacht oder eine Monopolstellung der öffentlichen Hand erreicht wird. Dafür liegen hier jedenfalls nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden summarischen Maßstäben keine hinreichenden Erkenntnisse vor. Die Antragstellerin hat auch nur behauptet, dass in Folge der Vermietungstätigkeit des Antragsgegners eine Vermietung von Gewerbeflächen gerade an Schilderpräger unmöglich werde. Darauf kommt es wegen der oben beschriebenen Abgrenzung der marktrelevanten Tätigkeit nicht an.

Eine erstrebte Beseitigung einer Drittbegünstigung durch Vermietung der Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an Konkurrenten der Antragstellerin kann allerdings bei einem mittelbaren Grundrechtseingriff aus den grundrechtlichen Abwehrrechten verlangt werden. Ein solcher unzulässiger mittelbarer Grundrechtseingriff liegt hier jedoch nicht vor. Das gilt zum einen von vornherein für die Schutzgüter des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG und zum anderen für die Berufsfreiheit des Art. 12 GG, denn beide Grundrechte schützen nicht vor der Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen durch Begünstigung eines Konkurrenten. Verletzt werden kann durch eine solche Beeinträchtigung allenfalls die grundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit. Eine Verletzung liegt jedoch erst vor, wenn die schutzwürdigen Interessen des Benachteiligten willkürlich vernachlässigt werden, wenn durch die einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers in unerträglichem Maße und unzumutbar geschädigt wird.

Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2003 - 15 B 1137/03 -, NWVBl. 2003, 462 (466), m.w.N.

Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Vermietung im Wege der öffentlichen Ausschreibung gegen Höchstgebot erfolgt, an der sich auch die Antragstellerin beteiligen kann.

Eine grundrechtlich relevante Verletzung der Wettbewerbsfreiheit ist auch nicht darin zu sehen, dass der Antragsgegner überhaupt einem Wettbewerber die Möglichkeit eröffnet, in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle im Kreisverwaltungsgebäude seine Leistungen anzubieten. Die allgemeine Sensiblität des Schilderprägergewerbes im Hinblick auf die Nähe zur Zulassungsstelle ist eine Eigenschaft dieses Gewerbes, die alleine eine Vermietung von Räumlichkeiten in der Nähe der Zulassungsstelle noch nicht als Verletzung der Wettbewerbsfreiheit qualifiziert. Die Wettbewerbsfreiheit ist hier allein deshalb tangiert, weil nicht eine bloß räumlich günstige Immobilie angeboten wird, wie es etwa für ein dem Kreisverwaltungsgebäude benachbartes Grundstück der Fall wäre, sondern darüber hinaus gerade die Vermietung im Verwaltungsgebäude und damit gewissermaßen das Angebot der Zulassung und Schilderbeschaffung in einem Vorgang in Rede steht. Dies stellt aber aus denselben Gründen, aus denen eine zulässige wirtschaftliche Betätigung anzunehmen ist, keine Verletzung der Wettbewerbsfreiheit dar: Ein im Verhältnis zum verfolgten öffentlichen Zweck angemessener Markteingriff vernachlässigt weder willkürlich die schutzwürdigen Interessen des Benachteiligten noch verzerrt er durch einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage oder schädigt in unerträglichem Maße oder unzumutbar die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin auf mittlere Sicht die Vernichtung ihrer Existenz bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch Konkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude behauptet. Das wäre Folge des Umstandes, dass sie die Nachfrage des Marktes - trotz der zumutbaren Möglichkeit für die Antragstellerin, konkurrierende Angebote zu unterbreiten, - nicht im gleichen Maße wie die privaten Konkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude befriedigt hätte. Die Grundrechte garantieren nicht den Bestand eines Betriebes im Wettbewerb.

Schließlich erzwingen auch gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zu prüfende Unterlassungsansprüche aus §§ 33 Satz 1, 20 Abs. 1 GWB oder aus § 1 UWG nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung: Nach der oben genannten zivilrechtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, stellt die Vermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an Schilderpräger unter den hier obwaltenden und vom VG angeordneten Umständen weder eine unbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch ein gegen die guten Sitten verstoßendes Wettbewerbsverhalten dar.

Ende der Entscheidung

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