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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 15 B 499/08
Rechtsgebiete: GG, GO NRW


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs.
GO NRW § 26
GO NRW § 56
Eine Gemeinde ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht verpflichtet, in einem gemeindlichen Informationsblatt zu einem Bürgerentscheid die Stellungnahme eines einzelnen Ratsmitglieds abzudrucken, auch wenn sie dies den im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen einräumt.
Tatbestand:

Der Antragsteller, Mitglied des Rates der antragsgegnerischen Stadt, begehrte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass in einem städtischen Informationsblatt zu einem bevorstehenden Bürgerentscheid nicht nur, wie geschehen, die Stellungnahmen der Fraktionen und Gruppen im Rat, sondern auch seine Stellungnahme abgedruckt werde. Der Antrag blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Gründe:

Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Er hat den in der Hauptsache zu verfolgenden Anspruch auf Aufnahme seiner Stellungsnahme in das für die Abstimmungsberechtigten bestimmte Informationsblatt nicht.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 18 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Danach werden die Abstimmungsberechtigten mittels eines Informationsblattes u.a. über die innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert; es enthält nach dieser Vorschrift u.a. die Begründungen der Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt bzw. ihm zugestimmt haben. Der Antragsteller ist keine Fraktion, so dass seine Stellungnahme nicht zum zwingenden Inhalt des Informationsblattes gehört.

Auch aus dem dem allgemeinen Gleichheitssatz immanenten Willkürverbot, das als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit inne wohnt und auch für Gemeinderatsmitglieder Geltung beansprucht, vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.9.2004 - 15 A 4544/02 -, NWVBl. 2005, 135 (137), vom 3.9.2002 - 15 A 2777/00 -, S. 8 f. des amtl. Umdrucks, vom 18.3.1997 - 15 A 166/94 -, NWVBl. 1997, 373 (375 f.), und vom 27.8.1996 - 15 A 4171/93 -, NWVBl. 1997, 75 (77), ergibt sich der Anspruch für den Antragsteller nicht: Die Antragsgegnerin hat über die Verpflichtung der genannten Satzungsbestimmung hinaus auch im Rat vertretenen Gruppen (§ 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 GO NRW) die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme im Informationsblatt zu platzieren. Der Antragsteller ist aber auch keine Gruppe. Unter Willkürgesichtspunkten ist es ein sachliches Unterscheidungsmerkmal und damit unbedenklich, dass die Antragsgegnerin nur denjenigen Auffassungen Raum im Informationsblatt einräumt, die ein Mindestmaß an Rückhalt im Rat haben, nämlich hier solchen, die zumindest von einer Gruppe und damit mindestens von zwei Ratsmitgliedern unterstützt werden. Das trifft für den Antragsteller als einzelnes Ratsmitglied nicht zu. Ob hinter dem Antragsteller eine politische Gruppierung steht, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist für den Anordnungsanspruch unerheblich. Mit dem Informationsblatt wird gemäß der genannten Satzungsvorschrift nicht über Auffassungen politischer Gruppierungen, sondern über im Rat vertretene, dort über ein Mindestmaß an Rückhalt verfügende Auffassungen informiert.

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