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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.12.2006
Aktenzeichen: 18 A 2644/06
Rechtsgebiete: AufenthG, EMRK


Vorschriften:

AufenthG § 25 Abs. 5
EMRK Art. 8
1. Verneinung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtbestehens der rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Falle einer minderjährigen Klägerin, die sich pauschal auf ihren jahrelangen Aufenthalt und ihren Schulbesuch in der Bundesrepublik Deutschland berufen, ihre künftigen Berufsaussichten nicht konkretisiert und keine ausreichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz aufgezeigt hat.

2. Falsche Angaben der Eltern zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, die zur Erteilung einer erschlichenen Aufenthaltsbefugnis an den minderjährigen Ausländer geführt haben, sind diesem zuzurechnen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Kindes zu berücksichtigen.

3. Bei ausländischen Kindern, deren Eltern beide nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, ist regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern jedenfalls in Grundzügen beherrschen.


Tatbestand:

Die 1989 in Deutschland geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Ihre Eltern reisten 1988 unter falschem Namen in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten mit der falschen Behauptung, sie seien Libanesen ungeklärter Staatsangehörigkeit, Asylanträge, die erfolglos blieben. Ab 1993 wurden der Klägerin, ihren Eltern und ihren Geschwistern aufgrund einer Altfallregelung Aufenthaltsbefugnisse erteilt und verlängert. Nachdem festgestellt worden war, dass alle Familienangehörigen die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, nahm der Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 22.6.2004 die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis der Klägerin mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, lehnte ihren letzten Verlängerungsantrag ab und drohte ihr die Abschiebung an. Gleiche Verfügungen ergingen an ihre Eltern und Geschwister.

Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin im März 2005 Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der Verfügung vom 22.6.2004 und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, ihre in der Vergangenheit erteilte Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu verlängern. Das VG wies die Klage ab. Gleiche Klagen der Eltern und Geschwister der Klägerin wurden rechtskräftig abgewiesen.

Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung trug die Klägerin vor: Sie habe ihr gesamtes Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier die deutsche Schulausbildung genossen. Aufgrund eines Praktikums in einem Blumenladen habe sie dort eine Einstellungszusage erhalten, so dass sie nahtlos von der Schulausbildung in das Berufsleben eintreten und von der ihr noch gezahlten Sozialhilfe unabhängig werde.

Nachfragen angesichts der Nichtvorlage von Zeugnissen ergaben, dass die Klägerin eine Förderschule besucht hatte und nicht in das Berufsleben eingetreten war, sondern ein Berufsvorbereitungsjahr bei einem Jugendwerk absolviert.

Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Gründe:

Die siebzehnjährige Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr entgegen der Auffassung des VG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise bzw. Abschiebung und verweist hierzu auf ihren jahrelangen Aufenthalt und ihre Lebensführung, namentlich ihren Schulbesuch, in Deutschland. Aufgrund dieser Umstände sei sie zu einer faktischen Inländerin geworden.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einem Ausländer die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht, namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und Art. 8 EMRK ergeben.

Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 -; OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110.

Im Hinblick auf die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise wegen einer Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK - hierauf zielt das Vorbringen der Klägerin - gilt: Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110.

Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- und Familienleben aufzubauen.

Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidung vom 7.10.2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045).

Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat.

Vgl. EGMR (III. Sektion), Entscheidungen vom 16.9.2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046, und vom 7.10.2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043 (1045).

Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, - EGMR, Urteil vom 16.6.2005 - 60654/00 - (Sisojeva), InfAuslR 2005, 349 - aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist.

Vgl. EGMR, Urteil vom 30.11.1999 - 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53, und Entscheidung vom 16.9.2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2004, 1046.

Insoweit ist zum Einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung.

Auf der anderen Seite ist - erneut - zu fragen, inwieweit der Ausländer - wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland - von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.2.2006 - 18 E 1534/05 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24.2.2006 - 7 B 10020/06.OVG -, Asylmagazin 2006, 28.

Hiervon ausgehend ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise gestützt auf Art. 8 EMRK für die Klägerin nicht anzunehmen.

Soweit die Klägerin ihren Schulbesuch während ihres langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für ihre Verwurzelung anführt, genügt dies allein nicht. Der Zulassungsantrag lässt es nämlich schon an Angaben zu den näheren Umständen ihres Schulbesuchs fehlen. So hat sie weder ein Zeugnis über einen Schulabschluss noch sonstige Zeugnisse vorgelegt, die Aufschluss über ihre Leistungen und Befähigungen, namentlich ihre Kenntnisse der deutschen Sprache, ihre Lernbereitschaft und ihr Integrationsverhalten geben könnten und Rückschlüsse auf ihre künftigen Berufsaussichten zuließen. Außerschulische nennenswerte Integrationsbemühungen sind ebenfalls weder dargelegt noch erkennbar. Unter diesen Umständen und in Unkenntnis darüber, weshalb die Klägerin eine Förderschule besucht hat, ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne Unterstützung ihrer vollziehbar ausreisepflichtigen engen Familienangehörigen überhaupt in der Lage sein wird, in der Bundesrepublik Deutschland ein eigenständiges Leben zu führen.

Gegen ihre gelungene Integration, die eine Verweisung aus dem Aufnahmestaat als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheinen lassen könnte, spricht ferner wesentlich, dass eine Integration der Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht nach der vom Senat nur berücksichtigungsfähigen Begründung des Zulassungsantrags nicht angenommen werden kann. Hierfür ist prinzipiell maßgeblich, dass der betreffende Ausländer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einschließlich des Krankenversicherungsschutzes öffentliche Mittel nicht in Anspruch nehmen muss, wobei zur Erzielung eines gerechten Interessenausgleichs zwischen den Interessen des Ausländers und denjenigen des Aufnahmestaates gegebenenfalls sich konkret abzeichnende in nächster Zukunft bevorstehende Veränderungen zu berücksichtigen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.6.2006 - 18 E 139/05 -, vom 1.8.2006 - 18 B 1539/06 - und vom 16.10.2006 - 18 B 2034/06 -.

Daran fehlt es hier, denn die Klägerin lebt nach wie vor von Sozialhilfe. Soweit sie innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht hat, sie habe ihre Schulausbildung abgeschlossen und von dem Blumenladen, bei dem sie ein Praktikum absolviert habe, eine Einstellungszusage erhalten, so dass sie nahtlos in das Berufsleben eintreten werde, hat sich dies bisher nicht bewahrheitet. Vielmehr macht sie nach Abschluss der Schule seit dem 21.8.2006 ein Berufsvorbereitungsjahr bei einem Katholischen Jugendwerk. Dass die Einstellung in dem Blumenladen allein am Fehlen einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gescheitert sei, hat sie nicht glaubhaft gemacht und ist auch nicht erkennbar. Sie hat weder einen Ausbildungs-Vorvertrag vorgelegt und sich zu dessen Verwirklichung beim Beklagten um eine Arbeitserlaubnis bemüht noch hat sie konkrete Angaben über den zu erwartenden Verdienst gemacht und auch nicht zu der - vom Beklagten angezweifelten - Berechtigung des offenbar über schlechte Deutschkenntnisse verfügenden Firmeninhabers zur Ausbildung Stellung genommen. Hinzu kommt, dass schon vor dem Verlassen der Schule vielfältige Bemühungen um einen Arbeitsplatz bei verschiedenen Arbeitgebern zu erwarten sind und dafür hier nichts ersichtlich ist, so dass die Ernsthaftigkeit der Arbeitssuche der Klägerin in Frage steht.

Zudem hat es während der Zeitdauer des Aufenthalts der Klägerin bis 2004 an ihrer rechtlichen Integration gefehlt, da sie - vertreten durch ihre Eltern - unter falschem Namen Asylverfahren betrieben hat, wodurch die Eltern gegen deutsche Rechtsvorschriften verstoßen haben, was regelmäßig gegen eine Integration spricht. Überdies ist die Zeitdauer des Aufenthalts der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland darauf zurückzuführen, dass wegen der falschen Angaben ihrer Eltern zu deren Herkunft und Staatsangehörigkeit die jederzeit mögliche Rückführung der Familie in die Türkei unterblieben ist und die Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse - auch an die Klägerin - durch arglistige Täuschung erschlichen wurde, so dass sich die Zeitdauer des so erlangten Aufenthalts nicht zu ihren Gunsten auswirken kann.

Die minderjährige Klägerin kann sich nicht etwa darauf berufen, dass die falschen Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit von ihren Eltern zu vertreten sind. Ein minderjähriger Ausländer hat sich ein solches Verhalten seiner die elterliche Sorge im Sinne von § 1626 Abs. 1 BGB ausübenden und damit erziehungs- und aufenthaltsbestimmungsberechtigten Eltern zurechnen zu lassen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, BVerwGE 99, 341 (349) = DVBl. 1996, 615 (618), und Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74/97 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 9.2.1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159, vom 14.6.2005 - 18 B 963/05 -, vom 30.5.2006 - 18 A 1546/06 - und vom 16.10.2006 - 18 B 2034/06 -.

Zu Umständen des Einzelfalles, unter denen dies mit Blick auf die schutzwürdigen Belange eines minderjährigen Kindes vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.9.2003 - 1 C 6/03 -, BVerwGE 119, 17 = InfAuslR 2004, 77 im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen wäre, hat sie nichts vorgetragen.

Abgesehen von der mangelnden Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden könnte. Sie ist dort nicht auf sich allein gestellt, sondern wird sozial integriert sein in den Familienverband ihrer Eltern und Geschwister, die allesamt vollziehbar ausreisepflichtig sind und deren Anträge auf Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen ebenfalls rechtskräftig abgelehnt wurden. Die in dem Zulassungsantrag thematisierte Frage, ob die Klägerin angesichts ihres Aufwachsens in einer Großfamilie "dem heimatlichen Kulturkreis verhaftet" ist oder mehr den deutschen kulturellen Einflüssen unterliegt, ist für sich aus den oben aufgezeigten Gründen vorliegend nicht allein entscheidend. Der Feststellung des VG, dass sie über Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügt, ist sie jedenfalls mit dem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist bei ausländischen Kindern, deren Eltern beide nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, mangels anderweitiger substantiierter Darlegung - wie hier - regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern jedenfalls in Grundzügen beherrschen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.10.2006 - 18 B 1725/06 - und vom 23.10.2006 - 18 A 2895/06 - m.w.N.

Ende der Entscheidung

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