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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.07.2005
Aktenzeichen: 18 B 1017/05
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG


Vorschriften:

AufenthG § 51 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 101 Abs. 1 S. 1
AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 3
Eine vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - gemäß § 44 Abs. 1, 1. Hs. Nr. 3 AuslG von Gesetzes wegen erloschene unbefristete Aufenthaltserlaubnis kann nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelten und somit auch die in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge nicht auslösen.
Tatbestand:

Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, erhielt im März 1989 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 13.6.2002 reiste er in die Türkei aus. Durch Ordnungsverfügung vom 18.2.2005 forderte die Antragsgegnerin den inzwischen wieder in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Antragsteller unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm inzwischen erhobenen Widerspruchs lehnte das VG ab. Die von ihm dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung die Feststellung des VG, er habe sich ab dem 13.6.2002 für mehr als sechs Monate ununterbrochen außerhalb des Bundesgebiets in der Türkei aufgehalten, nicht in Zweifel gezogen, sondern sich allein auf die in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG getroffene Regelung berufen, wonach die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 erlischt, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist. Aus § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann der Antragsteller jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die dem Antragsteller am 1.3.1989 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis ist nämlich nach seiner am 13.6.2002 erfolgten Ausreise und seinem mehr als sechsmonatigem Aufenthalt in der Türkei mit Ablauf des 13.12.2002 gemäß § 44 Abs. 1, 1. Hs. Nr. 3 des zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausländergesetzes von Gesetzes wegen erloschen. Sie kann folglich nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelten und somit auch die in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Rechtsfolge nicht auslösen.

Zum Fall des Erlöschens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis mit dem Wirksamwerden einer nach den Vorschriften des Ausländergesetzes erlassenen Ausweisungsverfügung vor Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2005 - 18 B 1260/04 -, AuAS 2005, 101 = EZAR 34 Nr. 2.

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