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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 18 B 1136/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4
Die Beschwerde mit einem Antrag, der in erster Instanz nicht gestellt und daher vom VG in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde, ist unzulässig.
Tatbestand:

Die Antragsteller sind marokkanische Staatsangehörige. Sie reisten ohne Visum mit der Absicht eines langfristigen Aufenthalts in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach Ablehnung des von ihnen gestellten Antrags auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beantragten sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruches. Gegen den diesen Antrag ablehnenden Beschluss des VG erhoben sie Beschwerde. Zu der allein auf die Ablehnung des nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags bezogenen Beschwerdebegründung formulierten sie den Antrag, "dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben". Das OVG wies die Beschwerde zurück.

Gründe:

Soweit die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen im Streit steht, ist der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 VwGO) bereits unzulässig. Den Antragstellern fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse, denn ihr Aufenthaltsgenehmigungsantrag hat eine insoweit erforderliche und hier allein in Betracht kommende Duldungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG, die im Übrigen nur durch die Aufhebung der angefochtenen Ordnungsverfügung wieder aufleben könnte, vgl. Senatsbeschluss vom 5.11.2001 - 18 B 241/01 - m.w.N., nicht ausgelöst, weil die Antragsteller unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG). Ihre Einreise war unerlaubt, weil sie nicht die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung besaßen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).... (wird ausgeführt)

Soweit die Antragsteller den Beschwerdeantrag formuliert haben, "dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattzugeben", ist ihr Antrag - sofern die Formulierung nicht auf einem Versehen beruht - unzulässig, denn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in erster Instanz nicht gestellt und daher vom VG in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden worden. Da eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzt (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO), ist im Beschwerdeverfahren ebenso wie vor der Neufassung des § 146 Abs. 4 VwGO durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) in einem auf die Zulassung der Beschwerde gerichteten Verfahren vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 17.8.2000 - 18 B 1043/99 -, vom 19.11.2001 - 18 B 1458/01 - und vom 17.12.2001 - 18 B 1424/01 -, für den in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung zu verfolgenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kein Raum, denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die dargelegten Beschwerdegründe den Antragstellern nicht zu einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Unterlassung einer Abschiebung während des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens im Wege einer einstweiligen Anordnung hätten verhelfen können. Da gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 8 AuslG - wie hier - vor der Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf gestützt werden können, dass der - hier von den Antragstellern eingeräumte - Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht vorliegt, steht nach der Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2001 - 18 B 242/01 -, NWVBl. 2002, 183, in solchen Fällen auch bei offensichtlichem Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG einer gerichtlichen Anspruchsüberprüfung vor der Ausreise des Ausländers entgegen.

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