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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 18 B 1209/06
Rechtsgebiete: MSA, AufenthG


Vorschriften:

MSA Art. 1
MSA Art. 2
AufenthG § 60a Abs. 2
1. Art. 1 des Haager Minderjährigenschutzabkommens enthält eine bloße Zuständigkeitsbestimmung.

2. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderkonvention) begründet kein Aufenthaltsrecht.


Tatbestand:

Der aus dem Libanon stammende 17jährige Antragsteller reiste aus Griechenland kommend in die Bundrepublik Deutschland ein und beantragte hier die Anerkennung als Asylberechtigter. Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass dem Antragsteller kein Asylrecht zustehe, weil er aus einem sicheren Drittstaat komme und ordnete seine Abschiebung nach Griechenland an. Gegenüber der Ausländerbehörde, dem Antragsgegner im vorliegenden Verfahren, berief sich der Antragsteller vergeblich auf die Unbeachtlichkeit des Bundesamtsbescheides und auf Duldungsgründe nach § 60 a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Der anschließende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Aus den vom Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das VG zu Unrecht erfolgt ist.

Erfolglos bleibt der Hinweis darauf, dass der Bescheid des Bundesamtes unbeachtlich sei. Selbst wenn das der Fall sein sollte, was abschließend im asylrechtlichen Klageverfahren zu überprüfen ist, wäre der Antragsgegner gehindert, über das hier geltend gemachte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden. Denn auch in den Fällen des § 26 a AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, der nach § 24 Abs. 2 AsylVfG die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für Entscheidungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begründet.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997 - 1 B 218/97 -, InfAuslR 1998, 191.

Der Antragsteller beruft sich auch erfolglos auf einen Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit seiner Abschiebung.

Die Bezugnahme auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik und auf vorrangiges Recht hilft dem Antragsteller nicht weiter. Ungeachtet dessen, ob der Schutzbereich der in Betracht kommenden Rechtssätze eröffnet ist, fehlt es jedenfalls schon an der schlüssigen Darlegung dazu, dass dem Antragsteller der erforderliche Schutz nicht in Griechenland, dem Zielstaat seiner Abschiebung, gewährt werden kann.

Dessen ungeachtet enthält der vom Antragsteller angeführte Art. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 - Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) -, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 30.4.1971 (BGBl II S. 217) beigetreten ist, eine bloße Zuständigkeitsbestimmung und schafft keine materiellen Pflichten des Antragsgegners. Schon deshalb vermittelt die Norm entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen über die Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes und des Aufenthaltsgesetzes hinausgehenden Anspruch des Antragstellers auf Verbleib in Deutschland. Zudem knüpft Art. 2 MSA ausdrücklich an die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Maßnahmen an.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7.11.1997 - 18 B 424/96 -.

Des Weiteren begründen die Regelungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (BGBl. 1992 II S. 122 - UN-Kinderkonvention -), auf dessen Art. 24 Abs. 1 sich der Antragsteller ebenfalls beruft, kein Bleiberecht. In der Rechtsprechung des Gerichts ist geklärt, dass die UN-Kinderkonvention nur zwischenstaatliche Verpflichtungen enthält und sie dementsprechend keine ausländerrechtlichen Individualrechte begründet.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.10.2005 - 18 A 3487/04 -, vom 4.7.2003 - 18 B 953/03 -, vom 29.8.2002 - 17 B 27/01 - und vom 10.11.1998 - 18 A 66/96 -; ebenso mit eingehender Begründung Hamb. OVG, Urteil vom 30.3.1999 - OVG Bf VI 25/96 -, InfAuslR 1999, 536.

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