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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.06.2008
Aktenzeichen: 18 B 1384/07
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 10 Abs. 2
1. Eine Verlängerung im Sinne des § 10 Abs. 2 AufenthG ist grundsätzlich jede weitere Aufenthaltsgewährung im Anschluss an einen erlaubten Aufenthalt unter Beibehaltung des konkret erlaubten Aufenthaltszwecks.

2. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks liegt vor, wenn im Rahmen der Familienzusammenführung die Person wechselt, von der das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird.


Tatbestand:

Der Antragsteller, ein srilankischer Staatsangehöriger, erhielt nach mehreren erfolglos betriebenen Asylverfahren im Dezember 2002 nach Vaterschaftsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind, die bis zum 21.1.2005 verlängert wurde. Als er die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, stellte der Antragsgegner fest, dass diese Lebensgemeinschaft seit August 2004 nicht mehr bestand. Im Rahmen der Anhörung zur Ablehnung des Antrags legte der Antragsteller die Vaterschaftsanerkennung hinsichtlich eines im August 2005 geborenen srilankischen Kindes vor, mit dem und dessen srilankischer Mutter - die er im Mai 2007 geheiratet hat - er zusammenlebt. Durch Verfügung vom 2.10.2006 lehnte der Antragsgegner die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag wurde vom VG abgelehnt. Danach stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Nach dem am 8.8.2007 vom Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellten und bisher unbeschiedenen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis an ihn gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen. Diese Vorschrift greift auch ein, wenn - wie hier - ein Asylfolgeantrag gestellt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.2.2005 - 18 A 5185/04 - und vom 10.4.2006 - 18 A 4785/05 -.

Einer der in der Norm genannten Ausnahmefälle ist nicht gegeben. Insbesondere liegt der Fall eines gesetzlichen Anspruchs ersichtlich nicht vor. Auch eine Privilegierung nach § 10 Abs. 2 AufenthG scheidet aus. Nach dieser Norm kann ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. Dabei bedeutet Verlängerung grundsätzlich jede weitere Aufenthaltsgewährung im Anschluss an einen erlaubten Aufenthalt unter Beibehaltung des konkret - nicht abstrakt! - erlaubten, an einem bestimmten Lebenssachverhalt orientierten Aufenthaltszwecks.

Vgl. Discher, in: GK-AuslR, § 10 AufenthG Rdn. 97, 98; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, ZuwG, § 10 AufenthG Rdn. 5.

Denn zum Einen kann nur verlängert werden, was schon besteht. Zum Anderen ist das Aufenthaltsgesetz im Rahmen der hier nur in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnis so strukturiert, dass diese immer nur für einen bestimmen Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG), der sich nicht nur an den Zwecken orientiert, wie sie im 2. Kapitel, Abschnitte 3. bis 7. des Aufenthaltsgesetzes niedergelegt sind, sondern zudem durch den einer Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird. Dies verdeutlichen auch § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der bei Entfallen der für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen eine Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis ermöglicht, und § 101 Abs. 2 AufenthG, der für die Fortgeltung der nach dem Ausländergesetz 1990 erteilten Aufenthaltsgenehmigungen sogar ausdrücklich auch auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt abstellt. Anders liegt es nur in den Fällen, in denen sich kraft Gesetzes an das bisherige Aufenthaltsrecht ein neues anschließt wie zum Beispiel bei § 31 AufenthG.

Danach scheidet im Rahmen der Familienzusammenführung eine Verlängerung der Aufenthalterlaubnis aus, wenn die Person wechselt, von der das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. So ist es hier. Der Antragsteller besaß eine bis zum 21.1.2005 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem inzwischen in Berlin lebenden deutschen Kind. Nachdem diese Lebensgemeinschaft seit August 2004 nicht mehr besteht, erstrebt er inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis für eine Lebensgemeinschaft mit seiner srilankischen Ehefrau und dem gemeinsamen srilankischen Kind.

Im speziell gelagerten vorliegendem Fall wird der Wechsel des Aufenthaltszwecks zudem besonders deutlich dadurch, dass sich der Anspruch des Antragstellers nun nach einem anderen Abschnitt des 2. Kapitels im Aufenthaltsgesetz beurteilt. Dem Antragsteller war eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Kind erteilt worden nach dem für derartige Zweck im 6. Abschnitt enthaltenen § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Nunmehr könnte dem Antragsteller wegen der Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft mit seiner srilankischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind lediglich nach dem den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen regelnden 5. Abschnitt, und zwar nach dessen § 25 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG erteilt werden, weil seine Ehefrau und (möglicherweise) sein Kind über Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen verfügen.

Nach allem ist mithin ein Wechsel des Aufenthaltszwecks gegeben, der allenfalls zu einer Neuerteilung, nicht aber zu einer Verlängerung im Sinne von § 10 Abs. 2 AufenthG führen kann.

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