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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 18 B 1592/05
Rechtsgebiete: AufenthG, BGB


Vorschriften:

AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AufenthG § 31 Abs. 2
BGB § 1684 Abs. 1
1. Es kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass nach der Aufhebung einer mehrjährigen häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Vater und seinem minderjährigen Kind infolge einer Trennung der Eltern eine gegenseitige Verbundenheit fortbesteht.

2. Für die Beurteilung eines daraus resultierenden Aufenthaltsrechts des Kindesvaters ist seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Insofern dürfte die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes zumindest sachdienlich, wenn nicht gar unumgänglich sein.


Tatbestand:

Der 1976 geborene Antragsteller kam im Oktober 2001 als miteinreisender ausländischer Ehegatte zusammen mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau, mit der er seit Februar 1998 verheiratet war, und einer im Januar 1999 geborenen Tochter, die beide Aufnahme als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers fanden, nach Deutschland. Seit der Ende Mai/Anfang Juni 2002 erfolgten Trennung der Eheleute lebt die Tochter im Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bei der Mutter. Der Antragsteller bezieht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Sozialhilfeleistungen und verrichtet seit vielen Monaten in seiner Wohngemeinde gemeinnützige Arbeiten. Er teilt sich in einem Übergangswohnheim ein Zimmer mit einer anderen Person. Ein nach der Einreise gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, blieb zunächst unbeschieden, weil der Antragsgegner den Antrag für unvollständig hielt. Nunmehr lehnte er den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Antragsteller keine über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Kontakte zu seiner Tochter habe. Dem ist der Antragsteller mit seinem Widerspruch umfänglich entgegen getreten. Ein zugleich beim VG gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Die Beschwerde hatte Erfolg.

Gründe:

Nach Lage der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten und dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge lässt sich bei summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, die zugleich Grundlage für die Abschiebungsandrohung ist, nicht feststellen.

Die vom VG hinsichtlich der allein in Erwägung genommenen Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG angeführten und vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung bestrittenen Zweifel am Bestehen einer ausländerrechtlich schützenswerten Beziehung zwischen ihm und seiner am 29.1.1999 geborenen deutschen Tochter D. haben nicht ein solches Gewicht, dass daraus die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hergeleitet werden kann.

Allerdings ist das VG zutreffend davon ausgegangen, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine - hier in Rede stehenden - Vater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft vorliegt, nicht das abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. Umgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche Umfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist. Dies erfordert eine Bewertung der Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinem Kind, bei der sich allerdings jede schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbietet. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Es ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu würdigen, ob eine dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. Eine solche lässt sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlich schützenswerter Betreuungsleistungen bestimmen. Die Ausgestaltung der Elternverantwortung wird darüber hinaus auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171.

Wenn - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können entsprechende Anhaltspunkte für die erforderliche Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen, wobei sich die Anforderungen an die Intensität der Kontakte nach den Besonderheiten des Einzelfalls beurteilen. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten können. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (BGBl. 1997 I S. 2942) u.a. die Rechtsposition des Kindes hinsichtlich des Umgangsrechts gestärkt worden ist. Das Kind hat gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist seinerseits zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (vgl. auch § 1626 Abs. 3 BGB). Auch wenn sich hieraus allein noch keine veränderte aufenthaltsrechtliche Beurteilung ergeben mag, ist seither maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 - 1 C 13.02 -, InfAuslR 2003, 324.

Dem gegenüber kann die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.

Vgl. zu allem BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20.3.1997 - 2 BvR 260/97 -, vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67, und vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 16.96 -, InfAuslR 1998, 272; OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2002 - 18 B 2141/02 -,

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nach dem gegenwärtigen Sachstand eine ausländerrechtlich schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers nicht verneint werden. Es kann zunächst einmal prinzipiell davon ausgegangen werden, dass nach der Aufhebung einer häuslichen Gemeinschaft zwischen einem Vater und seinem minderjährigen Kind infolge einer Trennung der Eltern eine gegenseitige Verbundenheit fortbesteht. So ist es auch hier. Anders als in zahlreichen anderen dem Senat bekannt gewordenen Fällen hat der Antragsteller seit der Geburt seiner Tochter am 29.1.1999 mit dieser bis zur Trennung von seiner Ehefrau Ende Mai/Anfang Juni 2002 zusammen gelebt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich in dieser Zeit zu seiner Tochter keine tiefe emotionale Beziehung gebildet hat oder eine solche nach der Trennung der Eheleute nicht mehr fortbesteht. Im Gegenteil wird eine fortbestehende Beziehung vom Antragsteller, der nach Aktenlage weiterhin zusammen mit der Kindesmutter sorgeberechtigt ist, nicht nur behauptet, sondern von der Mutter des gemeinsamen Kindes, der inzwischen vom Antragsteller geschiedenen früheren Ehefrau, in einer Erklärung ausdrücklich bestätigt. Zwar mögen trotz der räumlich außerordentlich beengten Wohnverhältnisse des Antragstellers, der sich - was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist - in einem Übergangswohnheim einen etwa 12 bis 15 qm großen Raum mit einer weiteren Person teilt, aus der Anzahl und der Intensität der tatsächlich zwischen ihm und seiner Tochter stattgefundenen Begegnungen Zweifel daran aufgekommen sein, ob das Verhältnis zwischen beiden noch von einer ausländerrechtlich beachtenswerten Intensität ist. Derartige Zweifel könnten durch die vom VG und vom Antragsgegner aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen des Antragstellers noch verstärkt worden sein. Dies alles mag auf einen weiteren Aufklärungsbedarf führen, dem jedoch insbesondere bezüglich der in Fällen der vorliegenden Art im Vordergrund stehenden Qualität der Vater-Kind-Beziehung allein durch die vom Antragsgegner bei einem Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse nicht entsprochen wird, die insofern im Wesentlichen auf ein Gespräch eines Sachbearbeiters der Ausländerbehörde des Antragsgegners mit der inzwischen sechsjährigen Tochter des Antragstellers zurückzuführen sind. Da es hier vornehmlich zunächst einmal um die Frage geht, ob die Intensität der Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswert ist, dürfte insoweit die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes zumindest sachdienlich, wenn nicht gar unumgänglich sein.

Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers aus den vorstehenden Gründen gegenwärtig offen sind, führt eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu einem überwiegenden Interesse des Antragstellers daran, von der Vollziehbarkeit der Verfügung verschont zu bleiben. Angesichts dessen, dass der Antragsteller die ersten Lebensjahre seiner Tochter mit dieser verbracht hat und durch seine Ausreise nach L. der Kontakt zu ihr zumindest vorübergehend ganz abbrechen müsste, der Antragsteller - soweit ersichtlich - nicht straffällig geworden ist und er seit vielen Monaten regelmäßig auf dem Bauhof der Gemeinde L. gemeinnützige Arbeit verrichtet, sind gegenwärtig besondere für die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung sprechende öffentliche Interessen nicht ersichtlich.

Bei seiner Entscheidung wird der Antragsgegner neben den aufgezeigten Umständen weiter zu prüfen haben, ob der Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG erworben hat. Zwar regelt diese Norm ihrem eindeutigen Wortlaut nach nicht den Fall der hier begehrten Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern nur deren Verlängerung.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2001 18 B 1761/00 - zum insoweit inhaltsgleichen § 19 AuslG.

Sofern jedoch der Antragsteller die vom Antragsgegner seinerzeit zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug angeforderten Unterlagen inzwischen vorgelegt haben sollte oder noch vorlegt, könnte er ein Rechtsschutzinteresse daran haben, rückwirkend bis zur Trennung von seiner vormaligen Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, die dann als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG dienen könnte, wobei weiter die Frage zu klären wäre, ob hierauf zur Vermeidung einer reinen Förmlichkeit verzichtet werden könnte.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.1.2002 - 1 C 6.01 -, InfAuslR 2002, 281, 282.

Dabei wäre neben den Belangen des Kindeswohls (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG) - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2003 - 18 A 1589/02 - zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zusammen mit seinen als Spätaussiedler anerkannten Familienangehörigen (Ehefrau und Tochter) als miteinreisender ausländischer Ehegatte nach Deutschland gekommen ist und sich deshalb seine Situation nach der Trennung von seiner Ehefrau im Vergleich zu anderen Ausländern, die Deutschland infolge einer derartigen Trennung nach kurzer Zeit wieder verlassen müssen, als atypisch erweisen dürfte.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30.8.2005 - 18 B 633/05 -.

Ende der Entscheidung

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