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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: 18 B 2067/06
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 54 Nr. 5
AufenthG § 54 Nr. 5 a
AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 8 b
Lässt sich die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer mit dem Vorwurf von "Hasspredigten" begründeten Ausweisungsverfügung nicht feststellen, dann ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung nur gerechtfertigt, wenn - entsprechend allgemein geltender Grundsätze - auf Tatsachen gestützte Feststellungen die Besorgnis begründen, die vom Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren. (Im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 13.6.2005 - 2 BvR 485/05 -, InfAuslR 2005, 372)
Tatbestand:

Der Antragsteller lebt seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit 1999 anerkannter Asylberechtigter. In Deutschland war er als Imam tätig. Wegen mehrerer Predigten leitete der Generalbundesanwalt im Jahre 2001 kein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. Dieses Verfahren wurde eingestellt. Im Jahr 2006 wurde der Antragsteller wegen des Verdachts der Volksverhetzung angeklagt. Auch das Strafverfahren wurde eingestellt. Vor dem Hintergrund dieser Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wurde die Asylanerkennung des Antragstellers im April 2006 widerrufen. Den Widerruf hob das VG durch (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung auf. Mit Verfügung vom 25.7.2006 wurde der Antragsteller auf der Grundlage der §§ 54 Nr. 5 und 5 a sowie § 55 Abs. 2 Nr. 8 b AufenthG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgewiesen. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim VG erfolglos die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg.

Gründe:

Das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25.7.2006 vorerst verschont zu bleiben, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung lässt sich nach Lage der vom Antragsgegner seiner Entscheidung zu Grunde gelegten und dem Gericht übersandten Akten sowie der beigezogenen Akte des VG nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Maßgeblich ist insoweit, dass der Antragsgegner sich für seine auf die Ausweisungstatbestände der §§ 54 Nr. 5 und Nr. 5 a sowie 55 Abs. 2 Nr. 8 b AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung, an die sich die weiteren Anordnungen anlehnen, auf einen Sachverhalt beruft, der zum einen vom Antragsteller dezidiert bestritten wird und der auch in den weiteren gegen den Antragsteller gerichteten Verfahren keine hinreichende Stütze gefunden hat. So hat der Generalbundesanwalt ein gegen den Antragsteller eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung mit der Begründung eingestellt, dass die Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte für die Begehung terroristischer Straftaten erbracht hätten. Eingestellt wurde auch ein beim AG N. anhängig gewesenes Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen Volksverhetzung. Hierbei hatte sich u.a. herausgestellt, dass nicht auszuschließen war, dass vom Bundeskriminalamt angefertigte Übersetzungen von Predigten, die der Antragsteller gehalten haben soll und auf die die dortige Anklage gestützt war, Fehler aufwiesen. Schließlich hat das VG mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgehoben, mit dem wegen des Sachverhalts, der auch zum Gegenstand der Ausweisungsentscheidung gehört, u.a. die Asylanerkennung des Antragstellers und die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, widerrufen worden waren. Soweit es für diese Entscheidung erheblich war, hat das VG die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe als nicht nachgewiesen beurteilt.

Danach ist der vorliegende Sachverhalt für eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung gegebenenfalls weiterhin aufklärungsbedürftig. Der Senat hält indessen das vorliegende Verfahren für eine abschließende Klärung des wenig übersichtlichen Sachverhalts für ungeeignet. Wie er bereits in früheren gleich gelagerten Verfahren entschieden hat, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20.8.2003 - 18 B 2356/02 - und vom 24.5.2006 - 18 B 2187/05 -, würde damit der in einem lediglich auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren angemessene Prüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung muss dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. In einem solchen ergebnisoffenen Fall kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abhängig gemacht werden.

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 BvR 1977/06 -.

Die danach zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens erforderliche sogenannte allgemeine Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Maßgeblich ist insoweit darauf abzustellen, ob öffentliche Belange das Interesse des Antragstellers daran überwiegen, vor Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Ordnungsverfügung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben. In diesem Zusammenhang ist der Rechtsschutzanspruch eines ausgewiesenen Ausländers um so stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Dabei bedarf es auf Tatsachen gestützter Feststellungen des Inhalts, es bestehe die begründete Besorgnis, die vom Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.6.2005 - 2 BvR 485/05 -, InfAuslR 2005, 372.

Das gegenwärtige Bestehen einer derartigen Gefahr hat der Antragsgegner nicht dargelegt und ist auch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Hierzu wird in der angefochtenen Ordnungsverfügung lediglich behauptet, aufgrund der der Ausweisungsverfügung zugrunde liegenden Feststellungen würden ohne den angeordneten Sofortvollzug bei einem längerfristig andauernden Rechtsmittelverfahren Gefahren für die Allgemeinheit in Kauf genommen, die mit der Intention der im Fall des Antragstellers maßgeblichen Ausweisungsvorschriften nicht in Einklang zu bringen seien. Damit wird eine aktuelle vom Antragsteller ausgehende Gefährdung nicht aufgezeigt. Im Gegenteil ist hier entscheidungserheblich zu berücksichtigen, dass das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten auf Ereignissen bis Anfang 2001 beruht, er danach nicht mehr in gleicher Weise aufgefallen ist und auch keine anderen Auffälligkeiten bekannt geworden sind, die ihrerseits zu seiner Ausweisung führen könnten. Zwar kann ein verfahrensangepasstes Wohlverhalten des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden. Es sind aber auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass der Antragsteller nunmehr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sein jetziges Verhalten ändern könnte. In seinem Interesse liegt es vielmehr, sich rechtstreu zu verhalten. Denn eine aktuelle Auffälligkeit im Sinne der gegen ihn mit der Ausweisungsverfügung erhobenen Vorwürfe dürfte in eindrucksvoller Weise die Rechtsansicht des Antragsgegners bestätigen. Zudem könnte der Antragsgegner sodann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung der vorliegenden Senatsentscheidung herbeiführen.

Ende der Entscheidung

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