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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: 18 B 37/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4
VwGO § 158 Abs. 1
VwGO § 161 Abs. 2
Die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn vor Einlegung der Beschwerde das erledigende Ereignis eingetreten ist und mit dem Rechtsmittelverfahren lediglich eine günstigere Kostenentscheidung angestrebt wird. (Im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 31.5.2002 - 21 B 931/02 -, NVwZ-RR 2002, 895)
Gründe:

Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Danach sind dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil seine Beschwerde unzulässig war. Die Beschwerde gegen einen Beschluss des VG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn - wie hier - vor Einlegung der Beschwerde das erledigende Ereignis eingetreten ist und mit dem Rechtsmittelverfahren lediglich eine günstigere Kostenentscheidung angestrebt wird.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31.5.2002 - 21 B 931/02 - m.w.N., NVwZ-RR 2002, 895.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann nicht isoliert wegen einer als unbillig empfundenen Kostenentscheidung bejaht werden. Wie § 158 Abs. 1 VwGO zeigt, ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zwar richtet sich hier die Beschwerde bei formaler Betrachtung gegen die gesamte Entscheidung des VG. Dies ist jedoch unerheblich. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidung in der Hauptsache angestrebt. Beabsichtigt war vielmehr von Anfang an, das Verfahren auf der Grundlage einer vom Antragsteller bereits vor der Einlegung der Beschwerde gegenüber dem VG nach dessen Beschlussfassung abgegebenen Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu beenden. Damit wurde mit der Beschwerde allein das Ziel verfolgt, die Kostenentscheidung des VG zu ändern. Ein solches Vorhaben widerspricht dem in § 158 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, das Rechtsmittelgericht von ausschließlich wegen der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegten Rechtsmitteln zu entlasten, - vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.1999 - 4 B 18.99 -, NVwZ-RR 1999, 692 = Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 9 - und ist deshalb unzulässig.

Darüber hinaus spricht auch § 146 Abs. 4 VwGO dafür, dass die Beschwerde nur möglich sein soll, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung eine Sachentscheidung noch möglich ist. Denn § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnet ausdrücklich an, dass die Gründe dargelegt werden müssen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.5.2002 - 21 B 931/02 -, a.a.O.

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