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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 18 B 38/03
Rechtsgebiete: VwVfG


Vorschriften:

VwVfG § 37 Abs. 1
Ist der anordnende Teil der Verfügung unvollständig oder missverständlich, so genügt es im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn sich die getroffene Regelung unmissverständlich aus der Begründung ergibt.
Tatbestand:

Der Antragsteller, ein Ausländer, stellte vor Ablauf der ihm mehrmals verlängerten Aufenthaltsbefugnis einen "Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung" und kreuzte in dem betreffenden Formular zur Frage nach der beabsichtigten Dauer des Aufenthalts die Alternative "unbegrenzt" an. Die daraufhin ergangene Ordnungsverfügung des Antragsgegners enthielt im anordnenden Teil den einleitenden Satz: "Ihrem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lehne ich ab" sowie eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. In der Begründung führte der Antragsgegner aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG sei wegen vorliegender Ausweisungsgründe ausgeschlossen. Ebenso scheide die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 AuslG aus. Weitere Vorschriften für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen fänden keine Anwendung.

Das VG lehnte den nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag ab. Die Beschwerde, mit der der Antragsteller insbesondere die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit der Begründung in Frage stellte, sein Aufenthalt gelte gemäß § 69 Abs. 3 AuslG wegen Nichtbescheidung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis als erlaubt, hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Zweifel zu ziehen vermocht. Entgegen seinem Vorbringen gilt sein Aufenthalt nicht gemäß § 69 Abs. 3 AuslG wegen eines bisher unbeschiedenen Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis als erlaubt. Es trifft zwar zu und ist vom Antragsgegner auch anerkannt worden, dass der Antragsteller mit seinem "Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung" zugleich die befristete Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis beantragt hat. Dieser Antrag wurde jedoch entgegen der Ansicht des Antragstellers ebenfalls durch die Verfügung vom 3.5.2002 abgelehnt. Zwar wird in dem anordnenden Teil oder sogenannten Entscheidungssatz der Verfügung ausdrücklich nur der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Aus dem Gesamtinhalt dieser Verfügung, insbesondere aus ihrer Begründung ergibt sich jedoch für den Adressaten mit hinreichender Deutlichkeit, dass - nach dem Ausschluss der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AuslG für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wegen vorliegender Ausweisungsgründe - das Vorliegen der Voraussetzungen anderer Vorschriften für die Erteilung einer - anderen - Aufenthaltsgenehmigung vom Antragsgegner geprüft, verneint und der entsprechende Antrag abgelehnt worden ist. Diese Art der Antragsbescheidung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG. Ist der anordnende Teil der Verfügung - wie hier - unvollständig oder missverständlich, so genügt es im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot, wenn sich die getroffene Regelung unmissverständlich aus der Begründung ergibt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.1987 - 3 C 33.85 -, NJW 1988, 506, vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241 (244), und vom 22.1.1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 (1668); Hess. VGH, Urteil vom 22.9.1992 - 11 UE 2954/86 -, NVwZ-RR 1993, 302 (303); Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, § 37 Rdn. 6, 12; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 4. Auflage, § 37 Rdn. 6.

Das ist hier der Fall. Auf Seite 3 der Verfügung vom 3.5.2002 erfolgt nach dem die ausführliche Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abschließenden Satz, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG sei "daher" wegen vorliegender Ausweisungsgründe ausgeschlossen, die eindeutige Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer - sonstigen - Aufenthaltsgenehmigung mit dem einleitenden Satz: "Ebenso scheidet die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 AuslG aus." Hier kommt der Antragsgegner nochmals auf das Vorliegen der bereits in die Prüfung nach § 35 Abs. 1 AuslG eingestellten Ausweisungsgründe zu sprechen, was nur so verstanden werden kann, dass deren Vorliegen - auch - der Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung entgegensteht. Dass der Antragsgegner eine umfassende ablehnende Bescheidung des am 27.11.2000 gestellten Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung irgendeiner in Betracht kommenden Aufenthaltsgenehmigung vorgenommen hat, ergibt sich schließlich auch aus dem an die Erörterungen zu § 7 Abs. 2 AuslG anschließenden Satz: "Weitere Vorschriften für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung finden für Sie keine Anwendung."

Mit dieser vollständigen Bescheidung des am 27.11.2000 gestellten Antrags durch die Ordnungsverfügung vom 3.5.2002 ist die mit der Antragstellung begründete Fiktion des erlaubten Aufenthalts des Antragstellers gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG erloschen und steht der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller und seine polnische Ehefrau darauf verwiesen werden können, die - nach ihrem Vorbringen für einen Daueraufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung in Polen erforderlichen - materiellen Voraussetzungen ebenso wie andere Ehepartner zu schaffen, von denen einer die polnische und der andere eine andere Staatsangehörigkeit besitzt.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1.8.2001 - 18 B 856/01 -.

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