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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 18 B 862/05
Rechtsgebiete: AufenthG, AsylVfG


Vorschriften:

AufenthG § 59 Abs. 1
AsylVfG § 71 Abs. 5
AsylVfG § 71 Abs. 6 S. 1
Ein Erlöschen oder ein Verbrauch einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung durch ein Verlassen des Bundesgebietes scheidet im Hinblick auf die in § 71 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylVfG getroffenen Regelungen von vornherein aus.
Tatbestand:

Die Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), durch die die Asylanträge der Antragsteller abgelehnt wurden, waren mit inzwischen vollziehbaren Abschiebungsandrohungen versehen. Nachdem das Bundesamt eine von den Antragstellern beantragte Änderung dieser Bescheide und die Feststellung von Abschiebungshindernissen bzw. -verboten abgelehnt hatte, kehrten sie nach eigenen Angaben im August 2004 in den Kosovo zurück, reisten aber im Dezember 2004 wieder unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Nachdem die Antragsgegnerin sie auf die Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht hingewiesen hatte, beantragten sie beim VG, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Abschiebung zu untersagen. Das VG lehnte den Antrag ab. Ihre Beschwerde, zu deren Begründung sie sich u. a. darauf beriefen, durch ihre zwischenzeitliche Ausreise in ihr Heimatland seien die Abschiebungsandrohungen des Bundesamtes erloschen, hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Der Umstand, dass die Antragsteller eigenen Angaben zufolge im August 2004 in den Kosovo zurückgekehrt und im Dezember 2004 - illegal - wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, hat ihre vom VG im einzelnen bezeichneten, im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohungen nicht zum Erlöschen gebracht und steht ihrer Abschiebung nicht aufgrund von § 59 Abs. 1 AufenthG entgegen. Wie das VG zutreffend ausgeführt hat, scheidet ein Erlöschen oder ein Verbrauch einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung - wie hier - durch ein Verlassen des Bundesgebietes im Hinblick auf die in § 71 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AsylVfG getroffenen Regelungen von vornherein aus. Bei der Ausreise kann nämlich noch nicht übersehen werden, ob nach einer späteren Wiedereinreise ein Folgeantrag gestellt und die frühere Abschiebungsandrohung - der Regelung in § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG entsprechend - noch für die Aufenthaltsbeendigung des potentiellen Folgeantragstellers benötigt werden wird.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.9.2001 - 11 S 2099/01 -, AuAS 2002, 104; Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, § 59 Rdn. 150.

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