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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 18 E 1317/06
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, AufenthG


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
AufenthG § 23
AufenthG § 25 Abs. 5
Ein bisher auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne neuen Antrag nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (hier: § 23 AufenthG i.V.m. einer Bleiberechtsanordnung) zu beurteilen.
Tatbestand:

Die Klägerin, eine serbische Staatsangehörige, beantragte erfolglos ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Sie leidet unter einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Im Juli 2005 beantragte sie mit der Begründung, dass ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund ihrer gravierenden und akuten Erkrankung mit Suizidgefährdung nicht zumutbar sei, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Verfügung vom 2.11.2005 ab. Den im Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das VG durch Beschluss vom 19.10.2006 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Klägerin auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Bleiberechtsbeschlusses der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 geltend machte, hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Das VG hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin aller Voraussicht nach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen kann, weil die Voraussetzungen für einen - bisher allein in dem bei dem Beklagten gestellten Antrag vom 15.7.2005 geltend gemachten - Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt sind. Es hat insbesondere richtig dargelegt, dass die Unmöglichkeit der Ausreise bzw. Abschiebung der Klägerin nicht im Hinblick auf deren geltend gemachte Reiseunfähigkeit anzunehmen ist. Namentlich ist nicht erkennbar, dass - soweit bei der Klägerin die Gefahr einer Selbsttötung im Zusammenhang mit der Abschiebung tatsächlich drohen sollte - dieser nicht durch ärztliche Hilfen begegnet werden könnte. Der Ausländerbehörde obliegt es, erforderlichenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung, die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung - zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann.

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415.

(Wird ausgeführt)

Soweit nunmehr mit der Beschwerde erstmals ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Bleiberechtsregelung in dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 geltend gemacht wird, begründet dies keine hinreichende Aussicht der Klage auf Erfolg. Bisher fehlt es nämlich schon an der zur Begründung eines Anspruchs aus § 23 AufenthG erforderlichen Anordnung der obersten Landesbehörde.

Ferner ist zwar der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, für den sich die Klägerin bisher auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt hat, im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne neuen Antrag nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14/05 -.

Ob dies allerdings auch gilt, wenn der Betroffene - wie hier die Klägerin - sich auf einen bisher nicht in einem an den Beklagten gerichteten Antrag geltend gemachten Sachverhaltskomplex beruft, ist zweifelhaft.

Ende der Entscheidung

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