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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 18 E 373/09
Rechtsgebiete: VV-RVG, RVG, VwGO


Vorschriften:

VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3
VV-RVG Nr. 3104
RVG § 15 Abs. 2
VwGO § 93
Werden mehrere Verfahren zeitgleich verhandelt, erhält ein Rechtsanwalt, der in jedem der Verfahren vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, regelmäßig die Terminsgebühr in jeder der Sachen nach dem für sie jeweils maßgebenden Gegenstandswert.
Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG vom 11.3.2009, mit dem die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts I. gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG ist, ist auch begründet. Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der - wie hier durch Beschluss vom 3.2.2009 - im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, soweit im 8. Abschnitt des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung; diese wird nach § 55 Abs. 1 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

Die gesetzliche Vergütung i. S. d. § 45 Abs. 1 RVG ist die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebende Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Eine "andere Bestimmung" i. S. d. § 45 Abs. 1 RVG stellt § 49 RVG dar. Nach dieser Vorschrift werden, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, anstelle der Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG diejenigen nach der in § 49 RVG enthaltenen Tabelle vergütet. Damit bestimmt § 49 RVG die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden (Prozesskostenhilfe-) Vergütung.

Vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 14. Aufl. 2009, § 49 Rn. 1.

Im Übrigen sind - soweit hier von Bedeutung - auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes einschließlich der in Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV-RVG) enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.

Zu Unrecht hat danach die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlende Terminsgebühr lediglich in Höhe von 70,80 € festgesetzt; die Terminsgebühr ist vielmehr in Höhe von 262,80 € und die zu erstattende Vergütung insgesamt auf 687,02 € festzusetzen.

Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1 zu Teil 3 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr, Gebührentatbestand Nr. 3104 VV-RVG, "für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin". Mit ihr soll die sich von dem allgemeinen Geschäftsbetrieb abhebende besondere Tätigkeit als Rechtsanwalt bei derartigen Terminen abgegolten werden. Die Terminsgebühr ersetzt die frühere Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO und die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO. Anders als unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung kommt es nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht mehr darauf an, was in dem Termin geschieht, insbesondere ob Anträge gestellt werden oder die Sache erörtert wird. Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist.

Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 19.2.2009 - 3 So 197/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 17.4.2007 - 4 C 07.659 -, NVwZ-RR 2008, 504, m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV Vorb. 3 Rn. 64, 66.

Ein Rechtsanwalt, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, erhält demnach regelmäßig die Terminsgebühr in jeder der Sachen nach dem jeweils maßgebenden Gegenstandswert.

Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 19.2.2009 - 3 So 197/08 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 3.9.2008 - A 5 K 2451/08 -; Müller-Rabe, a. a. O., 3104 VV Rn. 92; Baumgärtel/Hergenröder/Houben, a. a. O., Nr. 3104 Rn. 1.

So lag es hier. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.2.2009 begann ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung mit dem Aufruf der Sachen (§ 173 VwGO i. V. m. § 220 Abs. 1 ZPO), und zwar sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch der fünf weiteren, zeitgleich terminierten Verfahren der fünf Familienmitglieder des Klägers, die das VG nach Eingang der zunächst einheitlich erhobenen Klage abgetrennt hatte. Bei Aufruf der Sachen war Rechtsanwalt I. in jedem der Verfahren vertretungsbereit anwesend. Mehr ist zum Entstehen der jeweiligen Terminsgebühr nicht erforderlich.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG war - für jedes Verfahren - auf der Grundlage des Gegenstandswerts von 5.000,00 € zu berechnen und betrug mithin - jeweils - 262,80 € (1,2 der Gebühr von 219,00 €, §§ 13, 49 RVG) zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 7708 VV-RVG).

Die Verfahren betrafen auch nicht dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG mit der Folge, dass der Prozessbevollmächtigte die Terminsgebühr nur einmal fordern könnte. Unter einer "Angelegenheit" ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für die Auftraggeber besorgen soll. Im Allgemeinen ist die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren mit diesem Verfahren identisch, jedes gerichtliche Verfahren also (mindestens) eine gesonderte Angelegenheit.

Vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2006 - V ZB 91/06 -, NJW 2007, 769, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien; OVG NRW, Beschluss vom 6.4.1992 - 16 E 244/92.A - zur BRAGO; Madert, in Gerold/Schmidt, RVG, § 15 Rn. 11.

Trotz der in § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG normierten gebührenrechtlichen Einheit des Rechtszugs soll allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise etwas anderes gelten. Eine solche Ausnahme wird angenommen, wenn mehrere Verfahren miteinander verbunden werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.4.1992 - 16 E 244/92.A -.

Dies führt vorliegend auf kein anderes Ergebnis, ohne dass entschieden werden müsste, ob - was unterschiedlich beurteilt wird - schon eine Verbindung (nur) zur gemeinsamen Verhandlung bis dahin selbständige Angelegenheiten für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer Angelegenheit im Sinne des Kostenrechts werden lässt oder ob diese Folge allenfalls bei einer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 93 VwGO eintritt.

Vgl. hierzu Hamb. OVG, Beschluss vom 19.2.2009 - 3 So 197/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 17.4.2007 - 4 C 07.659 -; Müller-Rabe, a. a. O., 3104 VV Rn. 92; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.3.2009 - II-10 WF 36/08 - zur Verbindung nach § 147 ZPO.

Denn selbst eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung ist vorliegend nicht erfolgt. Allein die zeitgleiche Terminierung mit den Verfahren 8 K 4/08, 8 K 5/08, 8 K 6/08, 8 K 7/08 und 8 K 8/08 bewirkte eine Verbindung der Verfahren zu einem einzigen nicht.

Ausnahmsweise soll trotz verschiedener Verfahren gleichwohl nur eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vorliegen, wenn diese von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289; OVG NRW, Beschluss vom 29.2.2008 - 16 A 1158/05 -; dagegen OVG NRW, Beschluss vom 6.4.1992 - 16 E 244/92.A -, zur BRAGO.

Auch ausgehend davon lag hier nicht nur eine Angelegenheit vor. Ein innerer Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen ist regelmäßig zu verneinen, wenn das Gericht von einer Verfahrensverbindung gemäß § 93 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.2.2008 - 16 A 1158/05 - u. a., vom 12.7.2005 - 15 E 424/05 - und vom 27.3.2001 - 10 E 84/01 -, BauR 2001, 1402; VG Minden, Beschluss vom 12.6.2008 - 4 L 694/07 -.

Dies entspricht dem Grundsatz der Rechtsklarheit. Indem der gerichtlichen Entscheidung, Verfahren zu verbinden oder davon abzusehen, besonderes Gewicht für die Frage beizumessen wird, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gericht aufgrund seiner Sach- und Rechtskunde am besten beurteilen kann, ob namentlich das unscharfe und daher schwer handhabbare Kriterium des inneren Zusammenhangs zu bejahen ist.

Vorliegend sind indessen die fraglichen sechs Verfahren nicht nur nicht verbunden worden, sondern das Gegenteil ist richtig: Nach Eingang der zunächst einheitlich erhobenen Klage ist eine Abtrennung der Verfahren der einzelnen Kläger erfolgt. Ferner spricht gegen das Gegebensein derselben Angelegenheit, dass - wie dem Beschluss des VG zu entnehmen ist - in der mündlichen Verhandlung auch sich nur in einzelnen Verfahren stellende Fragen erörtert worden sind und in entsprechenden speziellen Prozesserklärungen in jenen Verfahren ihren Niederschlag gefunden haben.

Eine Grundlage für die vorgenommene Berechnung der Terminsgebühr bietet auch nicht Anmerkung 2 zu Nr. 3104 VV-RVG.

So aber Nds. FG, Beschluss vom 29.10.2007 - 16 KO 6/07 -.

Darin ist bestimmt, dass die Terminsgebühr auf eine Terminsgebühr angerechnet wird, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht, wenn in einem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden sind. Die Voraussetzungen der Bestimmung sind schon nicht gegeben. Vorliegend sind nicht in einem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, sondern es ist nach zeitgleichem Aufruf teilweise gemeinsam in unterschiedlichen Verfahren verhandelt worden. Abgesehen davon ist mit der angegriffenen Berechnung auch die in Anmerkung 2 zu Nr. 3104 VV-RVG vorgeschriebene Rechtsfolge nicht gewählt worden.

Zur Berechnungsformel "1,2 Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert abzüglich 1,2 Terminsgebühr aus dem rechtshängigen Wert" vgl. Baumgärtel/ Hergenröder/Houben, a. a. O., Nr. 3104 VV Rn. 30.

Vorliegend ist nicht eine entstandene Terminsgebühr auf eine in einem anderen Verfahren entstandene Gebühr angerechnet worden, sondern die Terminsgebühren in allen Verfahren sind im Rahmen einer Gesamtberechnung ohne eine Anrechnung ermittelt worden.

Ende der Entscheidung

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