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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 18 E 924/04
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 3 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 1
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 48 Abs. 3 Satz 1
1. Zu den einem Ausländer im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung seiner Identität und zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres (hier: Maktumin aus Syrien).

2. Die Ausländerbehörde trägt prinzipiell die Feststellungslast für das in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG normierte Vertretenmüssen.

3. Davon abweichend gehen Zweifel in Bezug auf die Identität und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung regelmäßig zu Lasten des Ausländers, weil er für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist.


Tatbestand:

Die mit angeblich gefälschten und später vernichteten Reisedokumenten in die Bundesrepublik eingereiste Klägerin zu 1., deren Eltern und Geschwister in Syrien leben, und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Kläger zu 2. und 3., sind seit mehreren Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Ihre Abschiebung scheiterte an fehlenden Pässen. Nunmehr begehrt sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die der Beklagte unter Hinweis auf die von den Klägern zu vertretene Passlosigkeit ablehnte. Die Kläger behaupten, zur Gruppe der Maktumin aus Syrien zu gehören und keine Pässe oder andere Identitätspapiere vom syrischen Staat erhalten zu können. Für die Klägerin zu 1. wurde lediglich eine Bürgermeisterbescheinigung aus Syrien vorgelegt, in der ihr Name und Geburtsdatum bestätigt und erklärt wurde, sie sei nicht registriert. Die Bescheinigung war ohne Briefkopf, Siegel und Stempel ausgestellt worden. Die Kläger erklärten, zur Identitätsaufklärung keine weiteren Unterlagen beschaffen zu können. Die nach Klageerhebung beantragte Prozesskostenhilfe lehnte das VG ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.

Gründe:

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen und hier nur in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG sind nach wie vor nicht erfüllt. Zwar gibt es keine durchgreifenden Zweifel daran, dass den Klägern - wie es dessen Satz 1 in seiner zweiten Alternative erfordert - wegen fehlenden Besitzes eines Passes oder Passersatzpapieres gegenwärtig eine freiwillige Ausreise tatsächlich nicht möglich ist. Es kann jedoch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass bei ernsthafter Mitwirkung der Kläger nicht mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Daraus folgt wegen der insoweit gegebenen Verschränkung des Satzes 1 mit den Anforderungen nach den Sätze 3 und 4 zugleich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kläger unverschuldet an ihrer freiwilligen Ausreise gehindert sind (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Sie haben nicht ansatzweise erkennen lassen, alle ihnen in diesem Zusammenhang möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung ihrer Identität und zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres unternommen zu haben.

Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2005 - 18 B 1526/05 -.

Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie die Kläger - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.2.1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159 = EStT NW 1999, 349.

Wenn die Kläger - wie sie behaupten - tatsächlich zur Gruppe der "Maktumin" (Schreibweise auch "Makthoumin") gehören und in Syrien nicht registriert sind, dann ist von ihnen zumindest eine klare Darlegung ihrer familiären Verhältnisse zu verlangen. Hierzu gehört eine detaillierte Aufzeichnung ihrer Abstammung, insbesondere genaue und umfassende Angaben zu Zeitpunkt und Ort der eigenen Geburt (hier der Klägerin zu 1.) sowie zu derjenigen der Eltern und Großeltern. Ebenso sind deren gegenwärtigen und vergangenen Aufenthaltsorte zu benennen. Dies alles ist - soweit wie möglich - durch aktuelle Erklärungen und Bescheinigungen der örtlichen Behörden zu belegen, zumindest aber glaubhaft zu machen.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 3.6.2005 - 17 E 552/05 - und 2.9.2005 - 17 E 775/05 -.

Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind.

Die vorstehenden Anforderungen werden von den Klägern nicht erfüllt. Die von ihnen lediglich in Kopie vorgelegte und schon deshalb nur bedingt zur Beweisführung geeignete Bescheinigung des Bürgermeisters von M. ist ohne jede Aussagekraft. Einer derartigen Bescheinigung kommt ohnehin nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Denn sie ist - wie jede Art von Dokumenten - von Fälscherringen, aber auch von Amtspersonen mit falschen Inhalt (Gefälligkeitsbescheinigungen) für einen relativ geringen finanziellen Einsatz zu erhalten.

So schon OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2005 - 17 E 1127/04 - m.w.N.

Zudem ist nicht der geringste Anhalt - wie etwa Siegel, Stempel oder amtlicher Briefkopf - dafür gegeben, dass es sich bei der kopierten Bescheinigung tatsächlich um ein amtliches Dokument handelt, was grundsätzlich unverzichtbar ist, um die Echtheit der Bescheinigung überprüfen zu können. Ihrem Inhalt lässt sich nicht einmal entnehmen, ob die Klägerin zu 1. überhaupt in Syrien geboren wurde und dort gelebt hat. Damit fehlt es an einer prinzipiell verwertbaren Bescheinigung, wie sie in Verfahren der vorliegenden Art immer wieder vorgelegt werden und bei der deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auch die Kläger beschaffen können.

Weitere Bemühungen zur Identitätsaufklärung und zur Passbeschaffung haben die Kläger nicht aufgezeigt. Insbesondere ist keine Kontaktaufnahme zu den in Syrien lebenden Eltern und Geschwistern der Klägerin zu 1. festzustellen. Im Gegenteil erwecken widersprüchliche Angaben der Klägerin zu 1. zu ihren Geschwistern Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Einlassungen. Während sie im Asylverfahren noch aussagte, drei Brüder und eine Schwester zu haben, erklärte sie nunmehr gegenüber dem Beklagten, sie habe zwei Brüder und zwei Schwestern. Auch die Angaben der Klägerin zu 1. zu ihren in Deutschland lebenden Cousins sind widersprüchlich. Im Asylverfahren gab sie unter Angabe der Aufenthaltsdauer in Deutschland an, je einen Cousin mütterlicher- und väterlicherseits zu haben. Nunmehr trägt sie vor, in Deutschland keinen Cousin väterlicherseits zu haben. Ihr hierzu abgegebener Erklärungsversuch, im Asylverfahren hätten sich Übersetzungsfehler eingeschlichen, vermag in dieser allgemein gehaltenen Form nicht zu überzeugen.

Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch - wie hier - im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2005 - 18 E 687/05 -.

Davon abzusehen gebieten nicht die Regelungen in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, auch wenn es sich bei ihnen um anspruchsvernichtende Voraussetzungen handeln mag, für die prinzipiell die Ausländerbehörde die Feststellungslast trägt.

Vgl. Fleuß, Neuerungen im Ausländerrecht nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes, Rundschreiben BDVR, 2005, 16, 30.

Maßgeblich ist insoweit, dass hier aus den oben aufgezeigten Gründen im Vordergrund die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten (üblichen) Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann.

Ein Ausländer, der - wie die Kläger - den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt, hat die sich aus seinem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 1 B 74.97 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 9.2.1999 - 18 A 5156/96 -, a.a.O.

Dies gilt erst recht, wenn er - wie die Klägerin zu 1. - mit gefälschten Reisedokumenten nach Deutschland eingereist ist, sich dieser anschließend entäußert und damit gezielt die Umstände herbeigeführt hat, die nun seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegen stehen.

Ende der Entscheidung

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