Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 19 A 819/08
Rechtsgebiete: LABG 2002, LPO 2003


Vorschriften:

LABG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 1
LABG 2002 § 20 Abs. 6 Nr. 1
LPO 2003 § 50 Abs. 4 2. Alt.
1. Zu dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 für die Anerkennung einer Prüfung als Lehramtsprüfung vorgegebenen Vergleichsmaßstab gehört für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auch das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik.

2. Die Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Nr. 1 LABG 2002 ermächtigt das Ministerium nicht, bei der Anerkennung von Prüfungen ein Nachholen des didaktischen Grundlagenstudiums in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik bis zur Zweiten Staatsprüfung vorzusehen. § 50 Abs. 4 2. Alt. LPO 2003 ist daher mit § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 unvereinbar und daher nichtig.

3. Die Anerkennung einer anderen Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule für das Unterrichtsfach Deutsch in Nordrhein-Westfalen erfordert ein in etwa gleichgewichtiges Studium der Literatur- und der Sprachwissenschaft des Deutschen in dem Studiengang, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt.


Tatbestand:

Die Klägerin bestand im Jahr 1997 die Magisterprüfung mit dem Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft und den Nebenfächern Theater-, Film- und Fernsehwissenschaft und Romanische Philologie an der Ruhr-Universität Bochum und beantragte im Jahr 2006 die Anerkennung dieser Magisterprüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - in den Fächern Deutsch und Französisch. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Ihre nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das VG mit der Begründung ab, es könne nicht festgestellt werden, dass die von ihr abgelegte Prüfung im Wesentlichen der Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt entspreche, weil der Gesetz- oder Verordnungsgeber die Inhalte der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nicht in dem rechtsstaatlich erforderlichen Maß selbst festgelegt habe. Die Berufung der Klägerin blieb im Ergebnis erfolglos.

Gründe:

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2.7.2002 (LABG 2002), GV. NRW. S. 325, und § 50 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27.3.2003 (LPO 2003), GV. NRW. S. 182. Nach diesen Vorschriften kann das Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste Staatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Diese Befugnis hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG 2002 i. V. m. § 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Beklagte als Bezirksregierung übertragen.

Die Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin am 7.5.1997 abgelegte Magisterprüfung kann nicht als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule in den Fächern Deutsch und Französisch anerkannt werden, weil die von ihr abgelegte Magisterprüfung keine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung im Sinne der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 ist.

Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal "eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung" ist erfüllt, wenn diese Prüfung den Anforderungen an das Erste Staatsexamen für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht im Wesentlichen entspricht. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Prüfung, deren Anerkennung in Rede steht, mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in jeder Hinsicht identisch ist. Die anzuerkennende Prüfung muss dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen auch nicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an Übereinstimmung.

OVG NRW, Urteil vom 24.1.2008 - 19 A 2143/06 -, Beschlüsse vom 25.1.2006 - 19 B 7/06 - und vom 3.12.2002 - 19 E 777/02 -, sowie Urteile vom 26.5.2000 - 19 A 1731/98 - und vom 22.11.1996 - 19 A 6861/95 -.

Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen die Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung erbracht und welche Noten sie erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den die Klägerin durchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die erworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch das nordrhein-westfälische Erste Staatsexamen vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei genereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die dem Ziel des nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamens entspricht.

Vgl. auch zum Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 2 C 42.81 -, BVerwGE 64, 142 (150).

Bei der gebotenen generellen Betrachtung ist nicht nur auf Umfang und Inhalt der Prüfung, deren Anerkennung erstrebt wird, und des nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamens für das angestrebte Lehramt abzustellen, sondern auch auf den Inhalt des diesen Prüfungen jeweils vorausgehenden Studiums. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002 sind in der Ersten Staatsprüfung auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen nachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf erforderlich sind. Dementsprechend schließt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LPO 2003 die bestandene Erste Staatsprüfung das ordnungsgemäße Studium ab und wird gemäß § 13 Abs. 2 LPO 2003 durch die Erste Staatsprüfung festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 LPO 2003 verfügen, die zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sind.

Bei der vergleichenden Betrachtung der Studien- und Prüfungsinhalte kommt es entgegen der Ansicht des VG nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern zudem auf die fachdidaktischen Inhalte an. Das hat der Senat für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 LABG 2002 bereits entschieden.

OVG NRW, Urteile vom 20.11.2008 - 19 A 651/08 -, juris, Rdn. 35 - 41, vom 20.11.2008 - 19 A 507/08 -, juris, Rdn. 31 - 37, und vom 20.11.2008 - 19 A 1246/08 -, juris, Rdn. 30 - 36.

Für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LABG 2002, das die Klägerin des vorliegenden Verfahrens anstrebt, gilt in Bezug auf die Fachdidaktik nichts Anderes. Denn in Bezug auf die Fachdidaktik unterscheiden sich die Ausbildungsgänge für beide Lehrämter nicht voneinander.

Ein Unterschied zwischen den Ausbildungsgängen für beide Lehrämter besteht lediglich insoweit, als das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zusätzlich ein didaktisches Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik umfasst (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 LABG 2002, § 32 Abs. 1 LPO 2003), für das § 50 Abs. 4 LPO 2003 ebenfalls die Möglichkeit vorsieht, die entsprechenden Kenntnisse erst im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung nachzuweisen. Mangels Entscheidungserheblichkeit in den dortigen Verfahren konnte sich der Senat in den drei vorzitierten Urteilen mit einem Hinweis zur Unvereinbarkeit des § 50 Abs. 4 LPO 2003 mit § 20 Abs. 2 LABG 2002 begnügen.

OVG NRW, Urteil vom 20.11.2008 - 19 A 651/08 -, a.a.O., Rdn. 35.

Im vorliegenden Rechtsstreit entscheidet der Senat diese Frage dahin, dass für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen auch das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik zu dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 vorgegebenen Vergleichsmaßstab gehört. Insoweit gelten die Erwägungen, die der Senat in den genannten Urteilen in Bezug auf die Fachdidaktik angestellt hat, sinngemäß auch für das didaktische Grundlagenstudium in den genannten Fächern. Insbesondere ist in der Ersten Staatsprüfung für das genannte Lehramt eine Prüfung auch in den didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik zu erbringen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPO 2003), die ausschließlich schriftlich abzulegen ist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LPO 2003). Ferner ermöglicht § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 für das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik ebenso wenig wie für die Fachdidaktik ein Nachholen bis zur Zweiten Staatsprüfung. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich, wie der Senat ausgeführt hat, ausschließlich auf das Nachholen und den Nachweis erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten. Der deutlich höhere Stellenwert, den der Gesetzgeber mit dem LABG 2002 der Fachdidaktik geben wollte, bezieht sich auch auf dieses didaktische Grundlagenstudium. Denn ein spezielles Studium der didaktischen Grundlagen in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik sah das Lehrerausbildungsgesetz 1998 überhaupt nicht vor (siehe §§ 12 und 13 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 18.9.1998, GV. NRW. S. 564, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2001, GV. NRW. S. 870).

Auch die Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 6 Nr. 1 LABG 2002 ermächtigt das Ministerium nicht, bei der Anerkennung von Prüfungen ein Nachholen des didaktischen Grundlagenstudiums in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik bis zur Zweiten Staatsprüfung vorzusehen. Die Vorschrift ermöglicht es dem Ministerium lediglich, die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen nach § 20 Abs. 1 bis 5 LABG 2002 von der Erfüllung von Anforderungen und von Auflagen "abhängig zu machen", nicht jedoch, von der Erfüllung von Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 abzusehen. Eben diesen Inhalt hat aber § 50 Abs. 4 Alternative 2 LPO 2003, wonach für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen der Nachweis eines didaktischen Grundlagenstudiums auch noch im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden kann. Diese Alternative der Vorschrift ist mit § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002 unvereinbar und daher nichtig.

Mit den drei zitierten Urteilen vom 20.11.2008 hat der Senat ferner bereits entschieden, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber die gemäß §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden fachwissenschaftlichen und didaktischen Studien- und Prüfungsinhalte entgegen der Auffassung des VG auch hinreichend bestimmt geregelt hat. Er durfte die Regelung des Inhalts des Studiums und damit auch der Ersten Staatsprüfung dem übereinstimmenden Inhalt der Regelungen der Studienordnungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen überlassen.

Z. B. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2008 - 19 A 651/08 -, a.a.O., Rdn. 42 - 60.

Gemessen an diesen Maßstäben kann die von der Klägerin am 7.5.1997 abgelegte Magisterprüfung schon deshalb nicht als eine andere für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen geeignete Prüfung anerkannt werden, weil diese Prüfung nicht die vorgeschriebene schriftliche Prüfungsleistung in den didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik enthielt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 Halbsatz 2 LPO 2003). Eine vergleichbare Prüfungsleistung musste die Klägerin im Rahmen ihrer Magisterprüfung nicht erbringen (siehe §§ 7 und 8 der Magisterprüfungsordnung der Abteilung für Philologie an der Ruhr-Universität Bochum vom 14.6.1978, GABl. NRW. 1981 S. 166). Das Fehlen einer solchen Prüfungsleistung ist auch nicht als unwesentlich zu bewerten, da der Gesetzgeber - wie dargestellt - das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik und dessen Nachweis durch die Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 gerade stärken wollte.

Ferner ist die von der Klägerin abgelegte Magisterprüfung auch deshalb keine andere für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen geeignete Prüfung, weil sie die didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch nicht studieren musste. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 LABG 2003 umfasst das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen u. a. das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz LPO 2003 entfallen im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mindestens 20 Semesterwochenstunden auf das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik.

Dagegen musste die Klägerin Didaktik in dem von ihr absolvierten Studiengang nicht studieren. Nach § 3 der Ordnung für das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft als Hauptfach in der Magisterprüfung oder der Promotion der Ruhr-Universität Bochum vom 6.7.1977 (Amtliche Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum 1978, Nr. 63, S. 476) musste die Klägerin die Kenntnis einer repräsentativen Auswahl von Texten der Weltliteratur aus verschiedenen Epochen und Gattungen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten zur wissenschaftlichen Beschäftigung mit einer Auswahl aus den Gebieten der Theorie der Literatur einschließlich der Ästhetik, der systematischen Literaturbetrachtung, der Reproduktion und Rezeption von Literatur im übernationalen Vergleich und im geistesgeschichtlichen und sozialen Kontext, der übernationalen Literaturgeschichte in mindestens zwei voneinander zeitlich entfernten Epochen, den Prinzipien literarischer Wertung, der Literaturwissenschaft und angrenzender Wissenschaften (z.B. Philosophie, Psychologie), der Beziehungen zwischen der Literatur und den anderen Künsten bzw. Medien, auch hier im Blickpunkt mehrerer Einzelliteraturen, und der Geschichte und Probleme der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft erwerben, aber keine didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten im Unterrichtsfach Deutsch. Sie konnte lediglich ergänzend zu den genannten Studieninhalten nach Wahl Kenntnisse und Fähigkeiten in Literaturdidaktik erwerben. Nach § 6 lit. B Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz der Studienordnung sollten außerdem - zusätzlich zu den vorgeschriebenen Studieninhalten und Lehrveranstaltungen - geeignete ergänzende philosophische, sprachge-schichts-, musik-, kunst- und medienwissenschaftliche, psychologische und literaturdidaktische Veranstaltungen nach Wahl besucht werden.

Die hiernach von der Klägerin in Literaturdidaktik möglicherweise erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind aber mit den im Lehramtsstudiengang zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten in den didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch nicht vergleichbar, weil sie in dem von ihr absolvierten Studiengang eine völlig untergeordnete Bedeutung einnahmen, dem Studium der didaktischen Grundlagen der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik im Lehramtsstudiengang aber eine weitaus größere und eigenständige Bedeutung zukommt. Es stand der Klägerin frei, in ihrem Studium wahlweise auch Kenntnisse der Literaturdidaktik zu erwerben. Demgegenüber ist das Studium der didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen verpflichtend und steht eigenständig neben dem Studium der Erziehungswissenschaft und der Unterrichtsfächer. Nach § 13 Abs. 1 LABG 2002 umfasst das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich schulformbezogener Schwerpunktbildung und das didaktische Grundlagenstudium in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Mathematik. Außerdem nimmt es ein Fünftel bis ein Sechstel des gesamten Studienvolumens ein. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 LPO 2003 beträgt das Studienvolumen im Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen 125 bis 130 Semesterwochenstunden. Davon entfallen mindestens 20 Semesterwochenstunden auf das didaktische Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik.

Soweit die Klägerin über Veranstaltungen zur Literaturdidaktik hinaus weitere der von ihr an der Ruhr-Universität Bochum besuchten Lehrveranstaltungen (auch) der Didaktik des Faches Deutsch zuordnet, kommt es hierauf nicht an. Denn die für die Anerkennung des Abschlusses der Klägerin notwendige wesentliche Übereinstimmung mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen muss sich - wie dargelegt - aus dem allgemein, nämlich durch die entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten Inhalt beider Prüfungen und der ihnen zugrundeliegenden Studiengänge ergeben. Auf außerhalb des Studiengangs, mit dem die anzuerkennende Prüfung abschließt, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es deshalb nicht an. Im vorliegenden Fall erforderte der von der Klägerin absolvierte Studiengang der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum - wie dargelegt - keine Studien der Didaktik des Faches Deutsch.

Auch das Fehlen der Vermittlung dem Lehramtsstudiengang vergleichbarer Kenntnisse und Fähigkeiten in den didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch in dem von der Klägerin absolvierten Studiengang kann der Senat nicht als unwesentlich bewerten, weil eine solche Bewertung der dargestellten vom Gesetzgeber beabsichtigten Stärkung des didaktischen Grundlagenstudiums der Unterrichtsfächer Deutsch oder Mathematik durch die Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes 2002 zuwiderliefe.

Ferner kann die von der Klägerin am 7.5.1997 abgelegte Magisterprüfung auch nicht als Teil einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in den Fächern Deutsch oder Französisch anerkannt werden. Die von der Klägerin in ihrem Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft abgelegte Magisterprüfung stimmt nicht im Wesentlichen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Fach Deutsch überein, weil der von ihr absolvierte Studiengang weder ein Studium der Sprachwissenschaft noch der Fachdidaktik des Deutschen in einem dem Lehramtsstudiengang vergleichbaren Umfang erforderte.

Ein Studium des Fachs Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erfordert nach den Studienordnungen aller Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, an denen dieses Fach mit dem Ziel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung oder eines vergleichbaren Abschlusses studiert werden kann, neben dem Studium der Literaturwissenschaft ein in etwa gleichgewichtiges Studium der Sprachwissenschaft. Nach der Ziffer 5 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BPO: Fächerspezifische Bestimmungen für das Fach Germanistik vom 25.10.2007 in der Fassung vom 8.5.2008 der Universität Bielefeld sind im Studium des Fachs Germanistik als Kernfach ein Basismodul Linguistik und ein Basismodul Literaturwissenschaft sowie jeweils ein weiteres Modul aus den Bereichen Linguistik und Literaturwissenschaft zu studieren. Nach § 9 Abs. 2 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Deutsch an der Universität Dortmund mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen" vom 10.2.2005 vermittelt das Studium fundierte Kenntnisse sowohl der Sprach- und Textwissenschaft wie auch der Literatur- und Medienwissenschaft. Nach § 4 Abs. 1, § 5 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen - Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule - an der Universität Essen-Duisburg vom 12.1.2007 sind im Grund- und Hauptstudium u. a. die Module Linguistik I und II und Literaturwissenschaft I und II zu studieren. Nach §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 der Studienordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln für das Unterrichtsfach Deutsch im Studiengang mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen" (Studienschwerpunkt Grundschule und Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule) besteht das Grundstudium u. a. aus den Basismodulen Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft und sind im Hauptstudium u. a. die Aufbaumodule Literaturwissenschaft und Sprachwissenschaft zu studieren. Nach §§ 8 und 10 der Studienordnung für den Studiengang Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 22.9.2005 besteht das Grundstudium u. a. aus den Grundlagen- und Aufbaumodulen Sprache und Literatur und das Hauptstudium aus je einem Vertiefungsmodul Sprache und Literatur. Nach der Ziffer 5 der Fächerspezifischen Bestimmungen für das Fach Deutsch zur Rahmenordnung für die Bachelorprüfungen im Studium an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit Ausrichtung auf schulische und außerschulische Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen sind in der Einführungs- und Aufbauphase je ein Grundlagen- und ein Aufbaumodul Sprache und Literatur und in der Vertiefungsphase ein Vertiefungsmodul Sprache oder Literatur zu studieren. Nach § 18 Abs. 5 der Studienordnung für das Studium des Unterrichtsfaches Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulen an der Universität Paderborn vom 14.12.2007 sind u. a. jeweils ein Basis- und ein Aufbaumodul Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft zu studieren. Nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 der Fachspezifischen Bestimmungen des Faches Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Universität Siegen vom 10.8.2007 sind im Grundstudium u. a. die Module M 1: Kombinierte Einführung Literatur und ihre Didaktik und M 2: Kombinierte Einführung Sprache und ihre Didaktik und im Hauptstudium u. a. die Module M 5: Sprachwissenschaft und Sprachdidaktik und M 6: Literaturgeschichte und ihre Didaktik zu studieren. Nach § 1 der Prüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) für das Fach Germanistik des kombinatorischen Studiengangs Bachelor of Arts an der Bergischen Universität Wuppertal vom 17.9.2007 sind u. a. im Bereich Literaturwissenschaft das Basismodul "Grundlagen der germanistischen Literaturwissenschaft" und die Aufbaumodule "Deutsche Literaturgeschichte im europäischen Vergleich" und "Gattungen und Formen" und im Bereich Sprachwissenschaft das Basismodul "Grundlagen der germanistischen Sprachwissenschaft" und die Aufbaumodule "System und Verwendung des Deutschen" und "Variation im Deutschen" zu studieren.

Einen vergleichbaren Anteil an Sprachwissenschaft weist der von der Klägerin an der Ruhr-Universität Bochum absolvierte Studiengang der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft nicht auf. Nach § 4 der Ordnung für das Studium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft als Hauptfach in der Magisterprüfung oder der Promotion der Ruhr-Universität Bochum vom 6.7.1977 musste die Klägerin lediglich eine Studieneinheit "Literaturwissenschaft und Linguistik" mit dem Lernziel der Einsicht in die sprachliche Bedingtheit von Literatur studieren. Dies ist mit einem Studium der Sprachwissenschaft, wie es Lehramtskandidaten im Rahmen ihres Lehramtsstudiums nach den genannten Studienordnungen absolvieren müssen, nicht vergleichbar, weil der Linguistik hier eine der Literaturwissenschaft völlig untergeordnete Bedeutung zukam. Ferner kommt es - wie oben zum Studium der didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfachs Deutsch dargelegt - auch nicht darauf an, ob die Klägerin über die genannte Studieneinheit hinaus weitere Lehrveranstaltungen zur Sprachwissenschaft des Deutschen an der Ruhr-Universität Bochum besucht hat, weil dies im Rahmen des von ihr absolvierten Studiengangs der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft nicht erforderlich war und diese Studien daher auch nicht von ihr mit der hier mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Unterrichtsfach Deutsch zu vergleichenden Magisterprüfung abgeschlossen wurden.

Der hierdurch bedingte Unterschied zwischen dem Lehramtsstudiengang für das Fach Deutsch und dem von der Klägerin absolvierten Magisterstudiengang ist auch nicht unwesentlich. Das Studium der Sprachwissenschaft ist im Lehramtsstudiengang dem Studium der Literaturwissenschaft in etwa gleichgeordnet, während es im Magisterstudiengang der Klägerin eine der Literaturwissenschaft völlig untergeordnete Bedeutung einnahm.

Ende der Entscheidung

Zurück