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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.03.2002
Aktenzeichen: 19 B 405/02
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 11 Abs. 8
FeV § 14 Abs. 1
FeV § 46
1. Der Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers kann auch dann zulässig sein, wenn ein - negatives - fachärztliches Gutachten über eine Blut- und eine Urinuntersuchung nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht wird.

2. Die Einhaltung der kurz bemessenen, überraschend bestimmten Frist für die Beibringung eines Gutachtens über eine Blut- und eine Urinuntersuchung hat für dessen Aussagekraft mit Blick auf den nur zeitlich begrenzt möglichen Nachweis von Drogenkonsum im Blut und im Urin entscheidende Bedeutung.


Tatbestand:

Der Antragsgegner führte bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei ca. 4 g Marihuana mit sich. Aus diesem Anlass ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens über eine innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Zustellung abzugebenden Blut- und Urinprobe an und wies in einem Begleitschreiben den Antragsteller auf die Bedeutung der strikt einzuhaltenden Frist hin. Dieser gab die Proben mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist ab und erteilte den Untersuchungsauftrag. Der Befund der chemisch-toxikologischen Untersuchung war negativ. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis, da er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs lehnte das VG ab. Das OVG wies die Beschwerde zurück.

Gründe:

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.

Die Fahrerlaubnisentziehung erweist sich deshalb als rechtmäßig, weil der Antragsgegner gemäß §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 3 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte, bei deren Nachweis die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen hat. Der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers im Sinne von §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 3 FeV ist hier gerechtfertigt. Denn dieser hat das vom Antragsgegner - zu Recht (wird im Einzelnen ausgeführt) - geforderte fachärztliche Gutachten über die Untersuchung einer - innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Aufforderung abzugebenden - Blut- und Urinprobe nicht fristgerecht beigebracht.

Der Antragsteller hat keinen Grund dafür aufgezeigt, dass der Schluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt wäre. Ein Grund dafür ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller (mehr als einen Monat nach Zustellung der Aufforderung) eine Blut- und eine Urinprobe abgegeben und dass nach dem vorgelegten Gutachten die Untersuchungen auf Cannabinoide negativ ausfielen und der toxikologische Befund keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiere. Diesem in seiner sachlichen Richtigkeit auch vom Antragsgegner nicht bestrittenen Gutachten kommt keine dem Schluss auf die Nichteignung entgegenstehende Aussagekraft zu; daher dringt das Vorbringen des Antragstellers, der Antragsgegner sei nicht bereit, ihm den Entlastungsbeweis zu ermöglichen, nicht durch.

Mit der Regelung in § 11 Abs. 8 FeV hat der Verordnungsgeber die bisherige Rechtsprechung des BVerwG aufgegriffen.

Vgl. Amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Verkehrsblatt 1998, 1049 (1069).

Dieser Rechtsprechung des BVerwG lag die Erwägung zugrunde, dass die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Fahrerlaubnisinhaber auf eine berechtigte Anordnung zur Aufklärung von Eignungsbedenken hin seiner Mitwirkungspflicht in von ihm zu vertretender Weise nicht nachkam, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse auf seine Kraftfahreignung ziehen konnte; sie konnte auf Grund der Eignungsbedenken zu der Überzeugung gelangen, dass der Betroffene Mängel verbergen wolle, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen, und seine Nichteignung erwiesen sei. Im gerichtlichen Verfahren kann im Rahmen der Beweiswürdigung die Weigerung des Fahrerlaubnisinhabers, sich untersuchen zu lassen, dahin gewertet werden, dass der Betroffene vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444, 446 ZPO die zu beweisende Tatsache (der Nichteignung) als erwiesen angesehen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. 7. 1985 - 7 C 33.83 -, NJW 1986, 1562 (1563), vom 28. 11. 1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248 (250) und vom 2.12. 1960 - VII C 43.59 -, BVerwGE 11, 274 (275).

Vor diesem Hintergrund dient § 11 Abs. 8 FeV dazu, der Beweisvereitelung durch den Betroffenen entgegen zu wirken; bei Verhinderung der Aufklärung tatsächlich begründeter Eignungsbedenken kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen. Eine Verhinderung der Aufklärung liegt aber nicht nur dann vor, wenn der Betroffene sich überhaupt weigert, ein zu Recht gefordertes Gutachten beizubringen, sondern auch, wenn er das geforderte Gutachten ohne Grund nicht fristgerecht beibringt. Die Fristbestimmung hat gerade in Fällen der vorliegenden Art mit Blick auf die Nachweismöglichkeiten von Drogenkonsum im Urin bzw. im Blut eine entscheidende Bedeutung. Die Nichteinhaltung der Frist stellt daher den Aussagegehalt eines nachträglich vorgelegten Gutachtens bzw. eines Gutachtens über eine verspätet abgegebene Blut- oder Urinprobe durchgreifend in Frage.

Vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 7. 8. 1999 - 7 B 11398/99 -, DAR 1999, 518.

Nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist nämlich wegen des Abbaus bzw. Ausscheidens konsumierter Drogen der Drogenkonsum anhand der Substanz bzw. ihrer Abbauprodukte nicht auf eine unbegrenzte Zeit in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin nachweisbar. Einmaliger oder gelegentlicher - nicht chronischer - Cannabiskonsum ist im Blut (nur) einige Tage, im Urin (bis zu) 1 bis 2 Wochen bzw. einige Wochen lang nachweisbar.

Vgl. Harbort, Zulässigkeit von verwaltungsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der drogenspezifischen Fahreignungsdiagnostik, NJW 1998, 348 (352); Gehrmann, Vorbeugende Abwehr von Verkehrsgefahren durch haschischkonsumierende Kraftfahrer, NZV 1997, 457 (462); Kannheiser/Maukisch, Die verkehrsbezogene Gefährlichkeit von Cannabis und Konsequenzen für die Fahreignungsdiagnostik, NZV 1995, 417 (424 f.); Möller, Drogenkonsum und Drogennachweis bei Verkehrsteilnehmern, DAR 1993, 7 (9).

Eine aussagekräftige Untersuchung setzt daher voraus, dass sie innerhalb kurzer, überraschend bestimmter Frist - wie der vom Antragsgegner gesetzten - erfolgt, also Blut- und Urinprobe bei der untersuchenden Stelle fristgerecht abgegeben werden. Hält der Betroffene die Frist für die Abgabe einer Blut- und Urinprobe nicht ein, liegt insbesondere, wie hier, zwischen der Anordnung und der Abgabe der Proben ein Zeitraum von deutlich mehr als einem Monat, ist nicht die - für die Ausräumung von Eignungsbedenken erforderliche - Gewähr dafür gegeben, dass ein negatives Untersuchungsergebnis verlässlich auf Drogenabstinenz schließen lässt. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene in seinem Konsumverhalten auf die anstehende Untersuchung rechtzeitig eingestellt hat und so die Aufklärungsmaßnahme unterläuft.

So verhält es sich hier. Der Antragsteller hat die ihm für die Abgabe einer Blut- und einer Urinprobe gesetzte Frist um etwa einen Monat überschritten.

Ende der Entscheidung

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