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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 21 A 2523/00
Rechtsgebiete: BBergG, GG


Vorschriften:

BBergG § 5
BBergG § 103 Abs. 1 Satz 1
BBergG § 103 Abs. 2
BBergG § 144
GG Art. 14 Abs. 1
Die nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BBergG vom Grundabtretungsbegünstigten zu tragenden Kosten des Verfahrens sind nur die Kosten des durchgeführten, förmlichen Verwaltungsverfahrens, nicht aber die Kostenbelastung, die aus einem nachfolgenden zivilrechtlichen Rechtsstreit über die Entschädigung nach § 144 BBergG resultiert.
Tatbestand:

Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund eines bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens über die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines vom Kläger begehrten Kostenfestsetzungsbeschlusses. Dieser soll ihn im Ergebnis von Kosten freistellen, die ihm in einem zivilgerichtlichen Verfahren auferlegt worden sind, das von der Beigeladenen hinsichtlich der Höhe der von ihr nach dem Grundabtretungsbeschluss an den Kläger zu zahlenden Entschädigung angestrengt worden war. Die Klage und der Antrag auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg.

Gründe:

1. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Blick auf die vom Kläger bezeichnete Frage, "ob § 103 BBergG unter an Art. 14 GG gemessener verfassungskonformer Auslegung auch solche, aus Anlass der Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG entstandene Kosten erfasst, die nicht bloße Kosten des förmlichen Verwaltungsverfahrens nach §§ 105 BBergG, 63 ff. VwVfG sind", nicht zu. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt regelmäßig voraus, dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es auch in Fällen, in denen obergerichtliche oder höchstrichtliche Rechtsprechung (noch) nicht vorliegt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln auch außerhalb eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens unschwer und ohne weiteres beantworten lässt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.1994 - 4 B 266.94 -, NVwZ 1995, 601, 602, vom 22.12.1994 - 4 B 114.94 -, NVwZ 1995, 700, 701, und vom 30.12.1994 - 4 B 265.94 -, NVwZ 1995, 695 (jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); Bader, in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 124 Rdnr. 46; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand 4. Erg-Lfg., § 124 Rdnr. 189, m.w.N.

So liegt der Fall hier. Die gestellte Frage ist unschwer und ohne weiteres zu beantworten, nämlich im Sinne der angefochtenen Entscheidung zu verneinen.

§ 103 Abs. 1 Satz 1 BBergG regelt innerhalb des Siebenten Teils des Gesetzes im 1. Kapitel "Grundabtretung", dass der Grundabtretungsbegünstigte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; Abs. 2 der Vorschrift bestimmt weiter, dass Kosten außer den im Verfahren vor der zuständigen Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen auch die den Beteiligten aus Anlass des Verfahrens entstehenden Aufwendungen sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Kosten des Verfahrens sind damit nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - nur - die Kosten des durchgeführten, förmlichen Verwaltungsverfahrens, nicht aber die Kostenbelastung, die - wie die vorliegend in Rede stehende - aus einem nachfolgenden zivilrechtlichen Rechtsstreit über die Entschädigung nach § 144 BBergG resultiert.

Von diesem Verständnis der Norm ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. So spricht die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 102 Abs. 1 der Entwurfsfassung ausdrücklich von den "Kosten des Verfahrens vor der Grundabtretungsbehörde".

Vgl. BT-Drs. 8/1315 vom 9.12.1977, S. 135.

Des Weiteren belegt auch die amtliche Begründung zu § 102 Abs. 2 der Entwurfsfassung sowohl durch den Verweis auf § 5 BBergG, der das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungskostengesetz für anwendbar erklärt, als auch durch die Herausstellung der in dem Streit zwischen zwei Parteien liegenden Besonderheiten des Grundabtretungsverfahrens, vgl. BT-Drs. 8/1315 vom 9.12.1977, S. 135, dass der Gesetzgeber allein die Kosten des durchgeführten förmlichen Verwaltungsverfahrens regeln wollte und geregelt hat.

Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigt keine andere Auslegung des § 103 Abs. 2 BBergG. Die Auslegung im Sinne des Klägers wäre nicht verfassungskonform, sondern begünstigte einseitig den Grundabtretungspflichtigen. Würde man nämlich - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und entgegen den Motiven des Gesetzgebers - mit dem Kläger auch die Kostenbelastung aus einem nachfolgenden Entschädigungsprozess als Kosten verstehen, die "aus Anlass" eines Grundabtretungsverfahrens entstanden sind, hätte der Grundabtretungsbegünstigte diese Kosten stets unabhängig vom Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens nach § 103 Abs. 1 Satz 1 BBergG zu tragen. Dies würde grundsätzlich auch für den (Regel-)Fall gelten, dass der Grundabtretungspflichtige eine höhere Entschädigung durchsetzen will. Es bedarf jedoch keiner weiteren Ausführungen, dass sich bei einem solchen Verständnis der Norm praktisch an jedes Grundabtretungsverfahren ein weiterer Streit um die Entschädigung anschließen würde, weil der jeweilige Grundabtretungspflichtige einen solchen Rechtsstreit regelmäßig ohne Kostenrisiko betreiben könnte.

Ende der Entscheidung

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