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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 21 A 834/02
Rechtsgebiete: VwGO, TierKBG, 4. BImSchV


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
TierKBG § 1 Abs. 1 Nr. 4
TierKBG § 15 Abs. 1
TierKBG § 15 Abs. 2
4. BImSchV Nr. 7.12 der Anlage
Dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG fehlt die Klagebefugnis zur Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit der einem Dritten die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur Tierkörperbeseitigung an einem Standort innerhalb des Einzugsbereichs der Tierkörperbeseitigungsanstalt genehmigt worden ist.
Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Tierkörperbeseitigungsanstalt, zu deren durch Rechtsverordnung der zuständigen Bezirksregierung A. bestimmtem Einzugsbereich u. a. der Kreis U. gehört. Mit Bescheid vom 26.4.1999 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schlachtabfallverwertungs- und Tierkörperbeseitigungsanlage (Anlage nach Nrn. 7.9 und 7.12 des Anhangs zur 4. BImSchV) in L., Kreis U. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin geltend machte, die Genehmigung verletze sie in ihren durch die Einzugsbereichsverordnung und den Tierkörperbeseitigungsplan des Regierungsbezirks A. begründeten subjektiven öffentlichen Rechten, wies das VG wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig ab. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die Feststellung des VG, dass der Klägerin bereits die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Schlachtabfallverwertungsanlage fehlt, beruht tragend auf der Erwägung, dass die durch die Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten A. vom 12.12.1985 in der Fassung der Verordnung der Bezirksregierung A. vom 6.5.1996 erfolgte Bestimmung eines Einzugsbereichs für die Tierkörperbeseitigungsanstalt der Klägerin für diese zwar möglicherweise subjektive öffentliche Rechtspositionen begründet, dass die hier streitige Genehmigung diese Rechtspositionen aber unberührt lässt, weil sie keinerlei Regelung über Einzugsbereiche trifft und diese auch nicht faktisch präjudiziert. Das Antragsvorbringen ist insgesamt nicht geeignet, diese Argumentation des VG ernstlich in Zweifel zu ziehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung verstößt entgegen der Annahme der Klägerin weder gegen Festlegungen des Tierkörperbeseitigungsplans des Regierungspräsidenten A. vom 15.2.1993, noch trifft sie irgendeine Regelung, die im Widerspruch zur Bestimmung des Einzugsbereichs der Anstalt der Klägerin in der Rechtsverordnung vom 12.12.1985 in der Fassung vom 6.5.1996 steht und damit eine eventuell hierdurch eingeräumte ihr Drittschutz vermittelnde Rechtsposition beeinträchtigen könnte. Die Klägerin verkennt grundlegend, dass im vorliegenden Zusammenhang zwischen einer Tierkörperbeseitigungsanstalt und einer Tierkörperbeseitigungsanlage zu differenzieren ist.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TierKBG sind in den Tierkörperbeseitigungsplänen unter anderem festzulegen die Standorte "für die Tierkörperbeseitigungsanstalten". Hierunter versteht das Tierkörperbeseitigungsgesetz nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG (allein) diejenigen Anlagen zur Lagerung, Behandlung und Verwertung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen, die "von einem nach § 4 Beseitigungspflichtigen oder Beauftragten betrieben" werden. Während damit für den Begriff der Tierkörperbeseitigungsanstalt, an den die Regelungen sowohl über die tierkörperbeseitigungsrechtliche Beseitigungspflicht (§§ 5 bis 8 TierKBG) als auch über die Bestimmung von Einzugsbereichen in § 15 Abs. 1 TierKBG anknüpfen, die Beauftragung oder Beleihung des Anlageninhabers ausschlaggebende Bedeutung besitzen, ist für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit allein der Anlagenzweck von Bedeutung. Da das Tierkörperbeseitigungsgesetz zudem eine Tierkörperbeseitigung - bezogen auf Tierkörperteile etwa auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG - auch außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten zulässt und damit den Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanlagen grundsätzlich auch durch nicht nach § 4 TierKBG Beseitigungspflichtige oder Beauftragte erlaubt, stellt sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanlage auch faktisch nicht als Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG dar. Demzufolge sind die auf Tierkörperbeseitigungsanstalten bezogenen Festsetzungen in einem Tierkörperbeseitigungsplan - vorbehaltlich besonderer, hier aber nicht ersichtlicher Umstände des Einzelfalles - für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungs- und -verwertungsanlage ohne Belang. Die auf die Tierkörperbeseitigungsplanung bezogenen Erwägungen sind vielmehr - unter Berücksichtigung der "bestehenden Tierkörperbeseitigungsanstalten" (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 TierKBG) - (erst) von den für die Aufstellung und Änderung von Tierkörperbeseitigungsplänen und die Bestimmung von Einzugsbereichen von Tierkörperbeseitigungsanstalten zuständigen Bezirksregierungen (vgl. §§ 3 Abs. 3, 2 Abs. 1 LTierKBG) - gegebenenfalls - im Zusammenhang mit einer Beauftragung oder Beleihung des Anlagenbetreibers und einer - jederzeit möglichen, § 3 Abs. 5 LTierKBG - diesbezüglichen Änderung des Tierkörperbeseitigungsplans anzustellen.

Auch der von der Klägerin angenommene Widerspruch zwischen der angefochtenen Genehmigung und der Bestimmung des Einzugsbereichs ihrer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht nicht. Zwar trifft es zu, dass der Kreis U. nach der Rechtsverordnung über die Bestimmung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten für den Regierungsbezirk A. vom 12.12.1985 in der Fassung der Verordnung vom 6.5.1996 zum Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Klägerin gehört. Dies steht aber der der Beigeladenen erteilten Genehmigung, die von ihr geplante Anlage an dem genehmigten Standort in L., Kreis U., zu errichten und entsprechend dem Genehmigungsinhalt zu betreiben, nicht entgegen. Die Klägerin meint, die Einzugsbereichszuweisung verleihe ihr einen "Rechtsanspruch darauf ..., dass die Aufgaben de[s] Tierkörperbeseitigungsgesetzes in dem ihr zugewiesenen Bereich durch sie wahrgenommen" werden. Dies trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Nach §§ 9 Abs. 1 und 3, 10, 11 TierKBG dürfen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, deren Beseitigung nach §§ 5 bis 8 TierKBG in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgen muss, ausschließlich in der Tierkörperbeseitigungsanstalt beseitigt werden, in deren durch Rechtsverordnung bestimmtem Einzugsbereich sie anfallen; im Gegenzug ist diese Anstalt zur Beseitigung verpflichtet (§ 4 TierKBG). Hiernach kommt der Klägerin kraft der Einzugsbereichszuweisung zwar in der Tat eine ausschließliche Befugnis zur Tierkörperbeseitigung in Bezug auf den Kreis U. zu; diese greift aber nur insoweit ein, als der Ort des Anfalls der zu beseitigenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse in diesem Kreis liegt. Eine hierüber hinausgehende Festlegung des Inhalts, dass in dem zugewiesenen Einzugsbereich eine Tierkörperbeseitigungsanlage (oder -anstalt), in der anderswo anfallende oder "anstaltsfreie" Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse beseitigt und verwertet werden sollen, nicht errichtet und betrieben werden darf, kann der Einzugsbereichsfestsetzung nicht entnommen werden.

Steht somit die Zuweisung des Kreises U. zum Einzugsbereich der Anstalt der Klägerin der Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanlage in diesem Kreis vom Grundsatz her nicht entgegen, so gilt dies auch für die der Beigeladenen konkret erteilte Genehmigung. Da diese ausdrückliche Regelungen allein über die Art, nicht hingegen über die Herkunft der in der Anlage zu beseitigenden und zu verwertenden Stoffe enthält, weist sie mit den auf den Ort des Anfalls abstellenden Normierungen der Einzugsbereichsfestsetzung bereits im Ansatz keine Berührungspunkte auf. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Tierkörperbeseitigungsanlage ist eine Regelung über einen Einzugsbereich auch nicht deshalb mitenthalten, weil sie ohne eine solche Festsetzung ihren Sinn verlöre. Dem steht bereits die schon oben angesprochene Möglichkeit entgegen, Tierkörperteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG auch außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten und damit unabhängig von festgelegten Einzugsbereichen zu beseitigen und zu verwerten. Ob die zur Genehmigung gestellte Anlage in der Praxis betriebswirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann, liegt allein im Risiko des Anlagenbetreibers.

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