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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 21 E 62/04
Rechtsgebiete: BauGB, GVG, VwGO, VwVfG NRW


Vorschriften:

BauGB § 12 Abs. 1
GVG § 17 a
VwGO § 40 Abs. 1
VwVfG NRW § 54
Zur Frage der Rechtsnatur eines zwischen einem Wohnungsbauunternehmen und einer Gemeinde geschlossenen Vertrags über den Kauf eines im gemeindlichen Eigentum stehenden, für die Umsetzung eines Bauvorhabens erforderlichen Grundstücks, wenn die Vertragsparteien später einen Durchführungsvertrag i.S.v. § 12 Abs. 1 BauGB vereinbart haben (hier: Verneinung des Verwaltungsrechtsweges für die Klage auf Erstattung eines Kaufpreisanteils).
Tatbestand:

Die Klägerin, ein Wohnungsbauunternehmen, beabsichtigte eine Reihenhaussiedlung zu errichten. Um die Erschließung sicherstellen zu können, kaufte sie von der beklagten Gemeinde u.a. zwei Grundstücke. Ca. fünf Monate später schlossen die Klägerin und die Beklagte einen sog. Durchführungsvertrag, mit dem sich die Klägerin zur Durchführung des Bauvorhabens nach einem von der Beklagten aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtete. Mit ihrer beim VG erhobenen Klage begehrte die Klägerin u.a. die Erstattung eines Teils des Grundstückskaufpreises unter Hinweis darauf, dass der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) teilweise nichtig sei. Den Verwaltungsrechtsweg hielt die Klägerin für gegeben, weil der geschlossene Kaufvertrag öffentlich-rechtlicher Natur sei. Dieser Auffassung schloss sich das VG nicht an und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht. Die gegen den Verweisungsbeschluss eingelegte Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Für die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 84 = DÖV 1987, 289 = DVBl 1987, 364 = NVwZ 1987, 315, und Urteil vom 19.5.1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71 = Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 24 = NJW 1994, 2968; OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2000 - 21 E 472/00 -, NJW 2001, 698; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 40 Rdnr. 6, m.w.N.

Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Der Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und den vom Kläger zu dessen Begründung vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.5.1994 - 5 C 33.91 -, a.a.O.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rdnr. 6, m.w.N.

Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten ist damit, dass die für das Rechtsschutzbegehren in Betracht kommende Anspruchsgrundlage dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Daran fehlt es hier.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Erstattung eines Teils des Kaufpreises und des Nutzungsentgeltes geltend, die sie an die Beklagte aufgrund der als Kaufvertrag bezeichneten und notariell beurkundeten Vereinbarung - im folgenden "Notarvertrag" - gezahlt hat. Ein solcher Erstattungsanspruch könnte nur dann öffentlich-rechtlicher Natur sein, wenn der zu Grunde liegende "Notarvertrag" als öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v. §§ 54 ff. VwVfG NRW zu qualifizieren wäre. Davon ist jedoch nicht auszugehen.

Für die Zuweisung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht kommt es entscheidend auf den Gegenstand und die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses an, das durch den Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben wird.

Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 -, BVerwGE 74, 368 = NJW 1986, 2359; BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 18.91 -, BVerwGE 92, 56 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 61 = DÖV 1993, 622 = DVBl 1993, 654 = NJW 1993, 2695; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001 § 54 Rdnr. 76; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2001, § 54 Rdnr. 27; jeweils m.w.N.

Ausgehend davon handelt es sich bei dem von den Beteiligten geschlossenen "Notarvertrag" nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.v. §§ 54 ff. VwVfG NRW.

Gegenstand des geschlossenen "Notarvertrags" ist der Verkauf von zwei im Einzelnen näher bezeichneten Grundstücken sowie die Einräumung des Rechts, auf einem Grundstück Niederschlagswasser verrieseln zu lassen. Die damit begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsschließenden, nämlich die Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums an den Grundstücken und zur Rechtseinräumung auf der einen und die Zahlungsverpflichtung auf der anderen Seite, sind allein zivilrechtlicher Natur. Dem Vertragstext ist keinerlei Anhalt zu entnehmen, der die Einstufung als öffentlich-rechtlichen Vertrag rechtfertigen könnte.

Ob die Beklagte mit dem Vertragsabschluss letztlich einen öffentlichen Zweck, nämlich das Zustandekommen des von der Klägerin beabsichtigten Vorhabens als stadtplanerisches Ziel, verfolgt hat, kann dahinstehen. Denn eine derartige Motivation würde dem Vertrag kein derartiges Gepräge verleihen, dass er unbeschadet der im Einzelfall getroffenen Regelungen, in denen die Bauleitplanung der Beklagten keinen Niederschlag gefunden hat, als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 18.91 -, a.a.O.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Zusammenhang des "Notarvertrags" mit dem von den Beteiligten auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB geschlossenen "Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. ..." (im Folgenden: "Durchführungsvertrag"). Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass es sich bei dem "Durchführungsvertrag" um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.v. §§ 54 ff. VwVfG NRW handelt. Entgegen ihrer Auffassung können der "Durchführungsvertrag" und der "Notarvertrag" aber nicht als ein einheitlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag gesehen werden.

Gegen die Einheitlichkeit beider Verträge spricht schon der äußere Umstand, dass diese in zwei getrennten Vertragsurkunden festgehalten worden sind. Zudem sind diese Urkunden in einem zeitlichen Abstand von fünf Monaten von den Vertragsparteien unterzeichnet worden.

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass beide Verträge auch nach ihrem Vertragstext voneinander unabhängig sind. In keinem der Verträge ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf den jeweils anderen zu finden. Insbesondere lässt sich dem "Notarvertrag" kein Hinweis darauf entnehmen, dass dessen Geltung von dem Zustandekommen des "Durchführungsvertrags" abhängig sein soll. Namentlich enthält der "Notarvertrag" keine auflösende Bedingung, die eine solche Abhängigkeit begründen könnte. Vielmehr ist im Gegenteil in § F 6 Abs. 1 Satz 2 des "Durchführungsvertrags" bestimmt, dass eine Haftung der Beklagten für etwaige Aufwendungen der Klägerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigt, ausgeschlossen ist. Dies belegt, dass der "Durchführungsvertrag" nach dem im Vertragstext zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien in keinem Zusammenhang mit dem von Seiten der Klägerin im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgten Abschluss des "Notarvertrags" stehen sollte. Der dagegen von der Klägerin erhobene Einwand, es handele sich um einen formularmäßigen Haftungsausschluss, greift nicht durch. Allein der Umstand, dass ein Haftungsausschluss in vergleichbaren Verträgen gleichlautend formuliert wird, vermag dessen inhaltliche Regelungswirkung nicht in Frage zu stellen.

Da es an dem von der Klägerin angenommenen Zusammenhang zwischen dem "Notarvertrag" und dem "Durchführungsvertrag" fehlt, geht auch der Verweis der Klägerin auf das Gebot der Angemessenheit der Leistungen nach § 11 Abs. 2 BauGB fehl. Denn diese Bestimmung bezieht sich allein auf städtebauliche Verträge. Um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegend in Rede stehenden "Notarvertrag" aber nicht.

Auch mit dem Hinweis auf die Rechtsfigur des "hinkenden" Austauschvertrages vermag die Klägerin eine öffentlich-rechtliche Natur des "Notarvertrags" nicht zu begründen. Ein "hinkender öffentlich-rechtlicher Vertrag" liegt vor, wenn der Vertragszweck erkennbar auf die Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gerichtet ist, eine nähere Regelung der öffentlich-rechtlichen Vertragspflichten aber unterblieben oder bewusst umgangen worden ist. Dabei bedeutet Erkennbarkeit, dass die Übernahme der öffentlich-rechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung im Vertrag anklingen muss.

Vgl. Ehlers, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, § 40 Rdnr. 315, m.w.N.

Auf das Merkmal der Erkennbarkeit kann nicht verzichtet werden, da nur damit eine hinreichende Verbindung zu dem abgeschlossenen Vertrag sichergestellt ist. Gegenteiliges kann nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 6.7.1973 - IV C 22.72 -, BVerwGE 42, 331 = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr 7 = DÖV 1973, 709 = DVBl 1973, 800 = NJW 1973, 1895), des VGH Bad.-Württ. (Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 -, NVwZ 1991, 583) und des VG Darmstadt (Urteil vom 3.7.1997 - 5 E 2118/94 (4) -, NJW 1998, 2073) hergeleitet werden. Denn für die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Fallgestaltungen ist sämtlich festzustellen, dass die Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung oder Verpflichtung in dem jeweils geschlossenen Vertrag einen Anklang gefunden hatte.

An der mithin erforderlichen Erkennbarkeit der Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung fehlt es hier aber. Die Klägerin leitet die Annahme eines "hinkenden" Austauschvertrags daraus her, dass sie sich nur deshalb zur Zahlung eines ihrer Ansicht nach deutlich überhöhten Kaufpreises verpflichtet habe, weil die Beklagte ihrerseits die Verpflichtung eingegangen sei, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Für einen derartigen Zusammenhang findet sich jedoch im Vertrag keinerlei Anhalt. Wie bereits dargestellt, weist der "Notarvertrag" an keiner Stelle einen Hinweis darauf auf, dass er im Zusammenhang mit dem "Durchführungsvertrag" stehen könnte. Ebenso fehlt es an einem Anhalt für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Allein der Umstand, dass der Kaufpreis nach heutiger Auffassung der Klägerin überhöht ist, vermag einen derartigen Zusammenhang nicht zu begründen. Angesichts dessen kommt es auf die Aussagen der von der Klägerin benannten Zeugen nicht an. Durch diese könnte allenfalls die Motivation der Vertragsparteien belegt werden, die diese dazu veranlasst hat, den "Notarvertrag" in der nunmehr vorliegenden Form zu unterzeichnen. An der Tatsache, dass der von der Klägerin angenommene Zusammenhang in dem Text des Vertrages keinen Niederschlag gefunden hat, ändert dies aber nichts.

Ende der Entscheidung

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