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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 22 A 1969/01
Rechtsgebiete: VwGO, BGB


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs 1
BGB § 428
BGB § 1061 Satz 1
1. Die Bestellung eines Nießbrauchs für mehrere Personen als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB begründet für jeden der Berechtigten ein eigenes, selbstständig ausübbares Nießbrauchsrecht. Mit dem Tode eines Gesamtberechtigten erlöschen dessen Nießbrauchsrecht und ein darauf gestützter nachbarlicher Abwehranspruch. In einem anhängigen Nachbarrechtsstreit rückt der Erbe nicht in die verfahrensrechtliche Position des verstorbenen Gesamtberechtigten ein (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15.10.1993 - 7 A 2994/91 -, NVwZ 1994, 696).

2. Stirbt der Gesamtberechtigte während des von ihm geführten Berufungszulassungsverfahrens, fehlt dem Erben die für die Fortführung des Verfahrens erforderliche Antragsberechtigung.

3. Jedenfalls für eine vollständige Auswechslung des erstinstanzlichen Streitgegenstandes ist im Berufungszulassungsverfahren ungeachtet der geltend gemachten Zulassungsgründe schon im Ansatz kein Raum.


Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin, der frühere Kläger, hatte sich unter Berufung auf ein ihm zustehendes Nießbrauchsrecht mit Widerspruch und Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gewandt. Während des Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz starb der Kläger. Daraufhin erklärte die bisher nicht am Verfahren beteiligte Klägerin, sie führe das Verfahren fort; das Nießbrauchsrecht sei ihr und ihrem Ehemann zur gesamten Hand eingeräumt worden. Das OVG NRW hat den Zulassungsantrag verworfen.

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht antragsberechtigt. Berechtigt zur Stellung eines Zulassungsantrags sind nach § 124 Abs. 1 VwGO nur die Beteiligten des erstinstanzlichen Verfahrens und gegebenenfalls deren Rechtsnachfolger.

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, Stand: Februar 2002, § 124a Rdnr. 8; Happ, in: Eyermann/Fröhler, VwGO Kommentar, 11. Aufl., § 124a Rdnr. 12; Meyer-Ladewig, in: Schoch u.a., VwGO, Stand Januar 2003, Vorb § 124 Rdnr. 37 und § 124a Rdnr. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.1.1998 - 5 S 2053/97 -, NVwZ 1998, 975.

Die Klägerin war am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Die Klage ist ausdrücklich nur im Namen und im Auftrag des Ehemannes der Klägerin erhoben worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Klage auch im Namen der Klägerin erhoben sein sollte, lassen sich der Klageschrift und der nachfolgenden Korrespondenz nicht entnehmen. Für den früheren Kläger bestand im Übrigen auch kein Anlass, die Klage zugleich im Namen seiner Ehefrau zu erheben. Die in diese Richtung deutenden Ausführungen der Klägerin, das mit der Klage geltend gemachte Abwehrrecht beruhe auf einem Nießbrauch, der ihr und ihrem Ehemann nur gesamthänderisch zugestanden habe, gehen schon deshalb fehl, weil diese Einordnung des durch notariellen Vertrag vom 26.4.1988 begründeten Nießbrauchsrechts nicht zutrifft. Nach § 2 des Vertrages ist das Nießbrauchsrecht der Klägerin und ihrem Ehemann "als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB" eingeräumt worden. Damit ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung eine Gesamtgläubigerschaft entstanden, bei der die Klägerin und ihr Ehemann jeweils ein eigenes, selbstständig ausübbares Nießbrauchsrecht erworben haben. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem Wortlaut eine gesamthänderische Bindung der Klägerin und ihres Ehemannes gewollt war, die dazu geführt hätte, dass die Tochter der Klägerin nur an beide Elternteile gemeinsam hätte leisten und beide Elternteile die Leistung nur an sich gemeinsam hätten fordern können (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Vgl. zu den in Betracht kommenden Gestaltungsmöglichkeiten für eine Mehrheit von Nießbrauchberechtigten BGH, Beschluss vom 21.12.1966 - V ZB 24/66 -, NJW 1967, 627 ff.

Die Klägerin ist auch nicht als (Mit-) Erbin im Wege der materiellen Rechtsnachfolge in die verfahrensrechtliche Position ihres verstorbenen Ehemannes eingerückt. Das, wie darlegt, selbstständige Nießbrauchsrecht des Ehemannes ist nicht vererbt worden, sondern gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod des Ehemannes erloschen.

Vgl. auch BGH, a.a.O., S. 629; ferner OVG NRW, Urteil vom 15.10.1993 - 7 A 2994/91 -, NVwZ 1994, 696, und OLG Frankfurt, Urteil vom 20.10.1999 - 13 U 88/97 -.

Soweit es in der Kommentarliteratur heißt, bei Versterben eines Gesamtberechtigten (i.S.d. § 428 Satz 1 BGB) bleibe das Nießbrauchsrecht zugunsten der anderen Gesamtberechtigten ungeschmälert bestehen, vgl. etwa Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 1030 Rdnr. 17; Palandt, BGB-Kommentar, 61. Aufl., § 1061 Rdnr. 2, handelt es sich um eine juristisch ungenaue Ausdrucksweise, die jedoch im oben erläuterten Sinne einer Mehrheit von Rechten zu deuten ist.

So schon BGH, a.a.O., S. 627.

Für ihre Antragsberechtigung kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf einen gewillkürten Parteiwechsel berufen. Die von der Klägerin beabsichtigte Fortführung des Verfahrens (auch) unter Berufung auf ihr originär eigenes Nießbrauchsrecht ist eine Antragsänderung, die der Sache nach auf eine - subjektive und zugleich objektive - Klageänderung hinausläuft und im Zulassungsverfahren unzulässig ist. Denn das Zulassungsverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung und knüpft an deren Streitgegenstand an.

OVG NRW, Beschlüsse vom 12.1.1998 - 18 B 22/98 - und vom 21.5.2001 - 8 A 3373/99 -; so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 23.10.1998 - 22 B 2150/98 - sowie Thür. OVG, Beschlüsse vom 19.4.2001 - 3 ZKO 888/98 - und vom 22.1.2003 - 1 ZKO 506/01 -.

Jedenfalls bei einer - wie hier - vollständigen Auswechslung des erstinstanzlichen Streitgegenstandes, zum Streitgegenstand einer Nachbarklage vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.6.1997 - 4 B 167.96 -, NVwZ-RR 1998, 457, fehlt es an dieser Anknüpfung und damit an dem grundlegenden Erfordernis eines jeden Rechtsmittels, wonach der Angriff des Rechtsmittelführers (zumindest teilweise) auf die Beseitigung einer in der vorinstanzlichen Entscheidung enthaltenen Beschwer gerichtet sein muss.

Vgl. BGH, Urteil vom 6.5.1999 - IX ZR 250/98 -, NJW 1999, 2118, 2119.

Dementsprechend kann die Änderung einer Klage im Berufungsverfahren nicht Ziel des Rechtsmittels sein, sondern sie setzt dessen Zulässigkeit - und damit auch dessen Zulassung - voraus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.5.2001 - 8 A 3373/99 -; BGH, Urteile vom 6.5.1999, a.a.O., und vom 20.3.2000 - II ZR 250/99 -, NJW 2000, 1958; Ortloff, in : Schoch u.a., a.a.O., § 91 Rdnr. 94 Fn. 142.

Abgesehen davon sind vorliegend auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO (i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO) für eine Klageänderung nicht gegeben. Die übrigen Beteiligten haben in die Klageänderung nicht eingewilligt. Die Fortführung des Verfahrens durch die Klägerin aufgrund eigenen Rechts ist auch nicht sachdienlich, weil das Verfahren nicht geeignet ist, den Streitstoff in der Sache zu klären. Im Verhältnis zur Klägerin ist die angefochtene Baugenehmigung bestandskräftig geworden. (Wird ausgeführt)

Ende der Entscheidung

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