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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 20.05.2003
Aktenzeichen: 4 A 1673/02
Rechtsgebiete: WPO


Vorschriften:

WPO § 20 Abs. 2
Für die gerichtliche Beurteilung eines Widerrufs nach § 20 Abs. 2 Wirtschaftsprüferordnung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens maßgeblich.
Tatbestand:

Der Beklagte widerrief die Bestellung des Klägers als vereidigter Buchprüfer. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger geltend machte, eine Änderung der Sach- und Rechtslage könne im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen sei, ab.

Gründe:

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Bei dem Widerruf der Bestellung als vereidigter Buchprüfer gemäß §§ 131b, 20 Abs. 2 WPO handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Für seine gerichtliche Beurteilung kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an; denn im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem ein anderer Beurteilungszeitpunkt zu Grunde zu legen sein mag, beendet er den Rechtszustand, den die Bestellung begründet hatte. Wenn der Kläger nach dem Widerruf nicht mehr befugt ist, als vereidigter Buchprüfer tätig zu sein, ist dies eine Rechtsfolge der Umgestaltung der Rechtslage durch den Widerruf, nicht jedoch die Folge einer andauernden, sich immer wieder aktualisierenden und vollziehungsfähigen Rechtswirkung des Verwaltungsakts.

Vgl. allgemein zum Beurteilungszeitpunkt bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten: BVerwG, Urteil vom 17.12.1976 - 7 C 28.74 -, NJW 1977, 1075, Beschluss vom 22.7.1982 - 3 B 36.82 -, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4, und Urteil vom 28.2.1997 - 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115 = NJW 1998, 173; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rn. 46.

Dementsprechend gehen sowohl das BVerwG als auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs nach § 20 Abs. 2 WPO der Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung maßgeblich ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.8.1997 - 1 C 1.96 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 15.7.1994 - 4 A 1626/93 -, n.v., Beschluss vom 9.2.2001 - 4 A 5645/99 -, NJW 2002, 234, und Beschluss vom 19.4.2001 - 4 A 247/01 -, n.v.; ebenso Schmittmann, NJW 2002, 182.

Die im Wesentlichen mit prozessökonomischen Erwägungen begründete Ansicht des BGH, beim Widerruf bzw. bei der Rücknahme der Anwaltszulassung sei ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes noch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, Beschlüsse vom 17.12.2001 - AnwZ(B) 9/01 -, juris, vom 25.3.1991 - AnwZ(B)80/90 -, NJW 1991, 2083, vom 17.5.1982 - AnwZ(B) 5/82 -, BGHZ 84, 149, 150, und vom 12.11.1979 - AnwZ(B) 16/79 -, BGHZ 75, 356, 357, lässt sich danach auf den Widerruf nach § 20 WPO nicht übertragen. Entsprechendes gilt beim Widerruf der Bestellung als Steuerberater für die Auffassung des BFH, eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende veränderte Sachlage sei zu berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergebe.

Vgl. etwa Urteil vom 22.8.1995 - VII R 63/94 -, NJW 1996, 2598.

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