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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 13.09.2004
Aktenzeichen: 4 A 2604/03
Rechtsgebiete: BAföG, EStG, GG


Vorschriften:

BAföG § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
EStG § 10e
GG Art. 3
Die Begrenzung des Abzuges für Sonderausgaben nach § 10e EStG auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser und selbstgenutzte Eigentumswohnungen in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Tatbestand:

Die Klägerin reichte mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung eine Einkommenserklärung ihres Vaters ein. Darin gab dieser an, vom Finanzamt sei für ein von ihm selbstgenutztes Einfamilienhaus (nicht Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) ein Abzug nach § 10 e EStG als Sonderausgaben i.H. von 16.500,-- DM berücksichtigt worden. Beigefügt war der Einheitswertbescheid, wonach das im jeweils hälftigen Eigentum der Eltern der Klägerin stehende Grundstück ein Zweifamilienhaus ist, weil in dem Wohngebäude zwei Wohnungen vorhanden sind.

Der Beklagte lehnte die Bewilligung von Ausbildungsförderung ab, da das anzurechnende elterliche Einkommen den Bedarf der Klägerin übersteige. Bei der Berechnung des Einkommens der Eltern war der im Steuerbescheid ausgewiesene Abzug in Höhe von 16.500,-- DM für die eigengenutzte Wohnung nicht berücksichtigt.

Widerspruch , Klage und Berufung gegen diese Nichtberücksichtigung hatten keinen Erfolg.

Gründe:

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung das anrechenbare Einkommen ihrer Eltern unter Berücksichtigung eines Abzuges für die im maßgeblichen Einkommensteuerbescheid anerkannten Sonderausgaben nach § 10 e EStG in Höhe von 16.500,-- DM ermittelt wird.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Hs. 1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 19. BAföGÄndG vom 29.6.1998, BGBl. I S. 1609, erfolgt ein Abzug vom (positiven) Einkommen der Eltern des Auszubildenden für Sonderausgaben nach § 10 e EStG, wenn sie sich auf ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung beziehen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da es sich bei dem Wohnhaus der Eltern der Klägerin, für das das Finanzamt Sonderausgaben nach § 10 e EStG berücksichtigt hat, um ein Zweifamilienhaus handelt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin begegnet die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben nach § 10 e EStG auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG.

Die Klägerin meint, unter der Geltung des § 7 b EStG a.F. sei die Berücksichtigung der Absetzungen nach dieser Vorschrift nur für selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen als Abzugsposten im Rahmen der Einkommensermittlung der Eltern nach § 21 BAföG nicht zu beanstanden gewesen, dies aber nur im Hinblick auf die steuerlichen Vorteile bei der Ausgestaltung des § 7 b EStG a.F. für die Eigentümer von Zweifamilienhäusern gegenüber denen von Einfamilienhäusern. Auch das BVerwG habe in seinem Beschluss vom 30.1.1986 (- 5 B 93.85 -, FamRZ 1986, 619) nur unter diesem Gesichtspunkt den Ausschluss von Zweifamilienhäusern von der begünstigenden Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG i.d.F. des 7. BAföGÄndG für verfassungsmäßig erklärt. Dem ist nicht zu folgen.

Bereits aus den Gesetzesmaterialien zum 7. BAföGÄndG wird deutlich, dass der eigentliche und ursprüngliche Grund dafür, bei der Einkommensermittlung der Eltern des Auszubildenden die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG a.F. als Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss des Verlustausgleichs, also des Abzugs von Negativeinkünften von den positiven Einkünften, zuzulassen, ein "sozialpolitischer" war. Die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern sollten nicht vor die Alternative Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung gestellt werden, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familienheimbaus angewiesen seien (vgl. BT-Drucks. 9/410 S. 11). Erst nachdem die CDU/CSU die Begrenzung der Ausnahmeregelung auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen kritisiert und eine Ausdehnung auch auf die Eigentümer von selbstgenutzten Zweifamilienhäusern gefordert und die Vorstellung, Einfamilienhäuser würden besonders von "weniger finanzstarken Schichten" gebaut, als falsch bezeichnet hatte, da im Gegenteil die Hinzunahme einer tatsächlich vermieteten Einliegerwohnung bzw. die Ausweitung auf ein Zweifamilienhaus gerade für diesen Personenkreis sehr oft die entscheidende Voraussetzung für die Finanzierung darstelle, wurden zur Rechtmäßigkeit der vorgeschlagenen Regelung im Regierungsentwurf die besseren steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für die Eigentümer von Zweifamilienhäusern bei der Anwendung des § 7 b EStG a.F. ins Feld geführt. Weiterhin wurde aber maßgeblich noch einmal auf die sozialpolitische Erwägung zurückgegriffen, indem es heißt: "Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung muß grundsätzlich unter dem Gedanken gesehen werden, daß bewußt derjenige begünstigt werden soll, dessen finanzielle Verhältnisse ihm nur den Bau eines selbstgenutzten Einfamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung gestatten". Es wurde in diesem Zusammenhang auch die Überlegung angestellt, die Absetzungen nach § 7 b EStG a.F. generell, also auch für Eigentümer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, bei der Einkommensberechnung der Eltern nach § 21 BAföG auszuschließen. Dieser Gedanke wurde aber von den Regierungsfraktionen der SPD und FDP bewusst verworfen, und der Antrag der CDU/CSU die 7b-Abschreibung auch bei selbstgenutzten Zweifamilienhäusern zuzulassen, wurde abgelehnt.

Vgl. zum Vorstehenden: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft (19. Ausschuss), Bericht der Abgeordneten Daweke, Schmidt und von Braun-Stützer, in BT-Drucks. 9/603 S. 24.

Ist somit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu entnehmen, dass neben steuerlichen Gesichtspunkten auch und sogar vorrangig die sozialpolitischen Erwägungen, nämlich die Begünstigung der Eltern von Auszubildenden, deren geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur den Bau eines Einfamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung gestatteten, für die Ausgestaltung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG ausschlaggebend waren, ist dieser Gesichtspunkt auch von der Rechtsprechung aufgegriffen worden. Das BVerwG hat mit dem bereits angeführten Beschluss vom 30.1.1986, a.a.O., die Ungleichbehandlung von Ein- und Zweifamilienhäusern zwar "vor allem" wegen der steuerlichen Besserstellung der Eigentümer von Zweifamilienhäusern gegenüber denen von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen als "sachlich einleuchtend" bezeichnet. Es hat aber unter Hinweis auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung auch auf den dort "zutreffend dargelegten" Gesichtspunkt der angemessenen Begrenzung der Reichweite der Ausnahmevorschrift abgestellt, die die Regelung nicht "evident sachwidrig" mache. In den Gründen der Berufungsentscheidung, Bay.VGH, Beschluss vom 3.7.1985 - Nr. 12 B 84 A. 1925, heißt es (S. 23 des Beschlussabdrucks): "Der Gesetzgeber ist ... vom Regelfall eines 'kleinen Häuslebauers' ausgegangen. Der Gesetzgeber wollte bewußt denjenigen bevorzugen, der nur ein Wohnheim für sich und seine Familie errichten, nicht aber darüber hinaus tätig werden wollte. Würde man die Verluste durch die zweite Wohnung in einem Zweifamilienhaus als absetzungsfähig anerkennen, so würde man die Ausnahmeregelung vom Verlustausgleichsverbot unangemessen ausweiten".

Noch deutlicher werden die sozialpolitischen Erwägungen als Rechtfertigung für die Begrenzung auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen in der Rechtsprechung des BVerwG zum Begriff "selbstgenutzt" in § 21 BAföG.

Vgl. grundlegend Urteil vom 10.5.1990 - 5 C 55.85 -, BVerwGE 85, 24 = NJW 1990, 3223 = FamRZ 1989, 1289.

Dort ist nämlich ausgeführt: Dieser Begriff sei nicht dem Einkommensteuerrecht entlehnt, sondern stelle eine eigenständige Begriffsbildung des Ausbildungsförderungsrechts dar. Der erkennbare Zweck des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG bestehe darin, im Interesse eines sozialpolitischen Familienlastenausgleichs Aufwendungen der Eltern für die Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs zu privilegieren; dagegen sei nicht bezweckt, auf Kosten der Ausbildungsförderung eine allgemeine Subventionierung der Vermögens- und Eigentumsbildung der Eltern zu bewirken, wie sich u.a. daraus ergebe, dass die Ausnahmebestimmung nur auf Einfamilienhäuser (und Eigentumswohnungen) beschränkt sei; wären vermögens- oder eigentumspolitische Erwägungen tragender Zweck der Vorschrift gewesen, wäre der Ausschluss teilweise selbstgenutzter Zweifamilienhäuser vom Privileg des Verlustabzugs unter dem Gesichtspunkt des Verbots sachwidriger Differenzierung ebenso wenig verständlich wie das Verbot des einkommensteuerrechtlich zulässigen Doppelabzugs bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder der generelle Ausschluss des Auszubildenden und seines Ehegatten von der Privilegierung.

Nach Ersetzung des § 7 b durch § 10 e EStG hat der Gesetzgeber diese steuerliche Änderung ausbildungsförderungsrechtlich durch Einfügung des § 10 e in § 21 Abs. 1 BAföG (vgl. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b i.d.F. des 11. BAföGÄndG) nachvollzogen. Die Begrenzung der Ausnahmeregelung auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ist ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst fortgeschrieben worden, indem es dort (BT-Drucks. 11/1315, S. 12) heißt, eine Ausweitung des bisher begünstigten Personenkreises sei mit der Neuregelung nicht verbunden.

In der Literatur wird auch unter der Geltung des § 10 e EStG die Beschränkung auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen unter dem Gesichtspunkt der ausbildungsrechtlichen sowie sozialpolitischen Prägung der Ausnahmeregelung für rechtmäßig angesehen.

Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 18. LfG. August 2001, § 21 Rn. 12.1 S. 32/3; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Aufl., § 21 Rn. 15.

In der Rechtsprechung ist - jedenfalls soweit für den Senat ersichtlich - die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen Ein- und Zweifamilienhäusern unter der Geltung des § 10 e EStG bisher nicht tiefergehend problematisiert worden, obwohl der steuerliche Systemwechsel von der Nutzungswertbesteuerung zur Konsumgutlösung, vgl. dazu auch Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., Rn. 14, bereits vor 17 Jahren erfolgt ist.

Der Senat hält die Beschränkung der Abzugsmöglichkeit für Sonderausgaben nach § 10e EStG im Rahmen des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG auf selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen für verfassungsmäßig. Dabei lässt er ungeprüft, ob, wie die Klägerin behauptet, nach § 10 e EStG die Eigentümer von Zweifamilienhäusern nicht mehr steuerlich besser gestellt sind als die Eigentümer von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Denn er hält die unterschiedliche Behandlung deshalb mit Art. 3 GG vereinbar, weil die sozialpolitische Erwägung, lediglich die Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen in den Genuss der Abzugsmöglichkeit der Sonderausgaben nach § 10 e EStG kommen zu lassen, schon für sich genommen diese Ungleichbehandlung rechtfertigt.

So hat das BVerfG,

Beschluss vom 15.9.1986 - 1 BvR 363/86 -, Fam-RZ 1987, 901, bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 21 Abs. 1 BAföG durch das 7. BAföGÄndG - allerdings ohne eigens auf die hier streitige Problematik einzugehen - den dort gerügten Verstoß gegen Art. 3 GG verneint und zur Begründung ausgeführt: Mit der Neuregelung seien nicht alle Probleme bei der Einkommensermittlung zufriedenstellend gelöst und in Einzelfällen könnten sogar wegen des typisierenden und generalisierenden Charakters der Vorschrift gewisse Ungereimtheiten auftreten. Diese seien aber hinzunehmen, da bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie das Ausbildungsförderungsrecht darstelle, Typisierungen und Generalisierungen allgemein als notwendig anerkannt und verfassungsrechtlich unbedenklich seien. In einer weiteren, ebenfalls das Bundesausbildungsförderungsgesetz betreffenden Entscheidung, hat das BVerfG, Beschluss vom 13.1.1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVwZ 1993, 881, bei der Überprüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG wiederum die Zulässigkeit von generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen hervorgehoben, und zwar insbesondere bei der Abgrenzung des durch eine sozialrechtliche Norm begünstigten Personenkreises, bei der dem Gesetzgeber eine besonders weite und nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Gestaltungsfreiheit eingeräumt sei. Zwar müsse die Begrenzung der Reichweite einer begünstigenden sozialrechtlichen Norm, eine ausreichende Stütze in sachlichen Unterschieden hinsichtlich des begünstigten und des nicht begünstigten Personenkreises finden. Aber bei der Gewährung von Ausbildungsförderung müsse der Gesetzgeber nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein, sondern sei vielmehr berechtigt, von einem sich aus ihm vorliegenden Erfahrungen ergebenden Gesamtbild auszugehen; auf dieser Grundlage dürfe er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Auf die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern von Einfamilienhäusern (Eigentumswohnungen) und Zweifamilienhäusern durch § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG - eine in ihrer Reichweite begrenzte begünstigende sozialrechtliche Norm - übertragen bedeutet das, dass der Gesetzgeber - wie dargelegt - von der Vorstellung ausgegangen ist, dass nur die Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen "kleine Häuslebauer" seien, deren finanzielle Verhältnisse es lediglich erlauben, ein solches Wohnobjekt als Heimstatt für die Familie zu errichten bzw. anzuschaffen und die bei der fehlenden Möglichkeit des Abzugs für die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG a.F. bzw. nunmehr für Sonderausgaben nach § 10 e EStG vor die Alternative gestellt wären, entweder auf die Herstellung bzw. Anschaffung des Eigenheims zu verzichten oder hinnehmen zu müssen, dass wegen der Höhe des anzurechnenden Elterneinkommens das Kind keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung oder jedenfalls nur auf eine teilweise Förderung hat. Von dieser Vorstellung durfte er auch berechtigterweise ausgehen, da typischerweise derjenige, der ein Zweifamilienhaus errichtet oder anschafft, mehr Kapital aufwenden muss und daher auch regelmäßig zur Verfügung hat als der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. Der Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses (Eigentumswohnung) ist dagegen oftmals weniger kapitalkräftig, sodass dieses Eigentum sein wesentliches Vermögen darstellt und auch sein Einkommen derart begrenzt ist, dass seine Kinder staatlicher Ausbildungsförderung bedürfen. Der Gesetzgeber durfte bei seiner generalisierenden und typisierenden Betrachtung vernachlässigen, dass es durchaus Fallgestaltungen gibt, in denen diese Betrachtung gerade nicht zutrifft, etwa weil der Eigentümer des Zweifamilienhauses insbesondere des Zweifamilienhauses in der Ausgestaltung als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung - hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse durchaus in derselben Lage wie der typische Einfamilienhaus-(Eigentumswohnungs-)Eigentümer und nicht so kapitalkräftig ist, sodass der Ausschluss von der Abzugsfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG für diesen durchaus eine Härte darstellen kann.

Dass der im Einzelfall eine Härte darstellende Ausschluss von der Abzugsfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG nicht gegen Art. 3 GG verstößt, ist aber jedenfalls auch dadurch gerechtfertigt, dass solche auf Grund von typisierenden und generalisierenden Regelungen eintretenden Härten dann hingenommen werden müssen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, wofür auch praktische Erfordernisse der Verwaltung, also die Verwaltungspraktikabilität bei der Bewältigung von Massenverwaltung, von Gewicht ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.1.1993, a.a.O.

Somit musste der Gesetzgeber nicht das "Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung" besonders in den Blick nehmen, auch wenn sich dieses vom Herstellungs- bzw. Anschaffungswert und von der Größe der Wohnfläche her oftmals nicht wesentlich von einem typischen Einfamilienhaus unterscheiden sollte. Denn das Steuerrecht differenziert in § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BewG (vgl. auch dessen § 75 Abs. 5 Satz 3) lediglich zwischen dem Einfamilien- und Zweifamilienhaus, sodass die Förderungsverwaltung ohne Weiteres und ohne aufwändige Ermittlungen aus der Vorlage des Einheitswertbescheides die Zuordnung nur zu einer dieser Grundstücksarten vornehmen kann; die Feststellung, ob es sich bei dem Zweifamilienhaus nur um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung handelt, bedürfte hingegen weiterer Ermittlungstätigkeit. Darüber hinaus fehlt es an normativ vorgegebenen Kriterien, die eine solche Abgrenzung in rechtssicherer Weise ermöglichen könnten. Eine generelle Berücksichtigung von Sonderausgaben für selbstgenutzte Wohnungen in Zweifamilienhäusern widerspräche demgegenüber der sozialen Zielsetzung des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG, wie sie im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden ist. Die von der Klägerin ferner aufgezeigten Ungereimtheiten und Härten, die sich daraus ergeben könnten, dass wegen der im Haus ihrer Eltern vorhandenen Einliegerwohnung dieses als Zweifamilienhaus vom Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG ausgenommen ist, während der Eigentümer eines Einfamilienhauses, der noch Eigentümer eines anderen Wohnobjekts ist, zum Abzug von Sonderausgaben nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG berechtigt ist, erfordert keine andere Beurteilung. Dem könnte angesichts der dargelegten sozialpolitischen Intention des Gesetzgebers nämlich nur dadurch begegnet werden, dass die Vergünstigung bei solchen Fallgestaltungen entfallen würde. Das würde aber umfangreiche und aufwändige Ermittlungen der Förderungsverwaltung erforderlich machen. Es würde sich auch die Frage stellen, ob Alleineigentum an einem anderen Objekt ausreicht oder bereits Miteigentum, ggf. zu welchem Anteil; auch könnte sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die Frage stellen, ob dann nicht das Vorhandensein anderen Vermögens einen Ausschluss von der Vergünstigung erfordern würde. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angesprochene Fallgestaltung, dass für ein Einfamilienhaus ungeachtet der Vermietung einzelner nicht als selbstständige Wohnung geltender Räume der Sonderabgabenabzug nach § 10 e EStG berücksichtigt wird.

Ende der Entscheidung

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