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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: 4 B 2758/06
Rechtsgebiete: GG, SpielV


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
SpielV § 9 Abs. 2
§ 9 Abs. 2 SpielV verstößt in der Auslegung, die die Vorschrift durch den Beschluss des Senats vom 18.12.2006 - 4 B 1019/06 - erfahren hat, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Tatbestand:

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, das in seiner Spielhalle vorhandene Jackpot-System außer Betrieb zu nehmen. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das VG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das OVG zurück.

Gründe:

Der Senat hat bereits in anderen Verfahren entschieden, dass die Ordnungsbehörde dem Betreiber einer Spielhalle die Durchführung einer sog. Jackpot-Verlosung untersagen kann und dass dies auch dann gilt, wenn die Verlosung von einem Dritten durchgeführt wird und jedermann unentgeltlich daran teilnehmen kann. Hierauf wird Bezug genommen.

OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2006 - 4 B 1019/06 -, juris und Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.olg-duesseldorf.nrw.de/recht/nrwe.htm).

Der Senat teilt nicht die in der Beschwerdebegründung vertretene Auffassung, § 9 Abs. 2 SpielV verstoße in der Auslegung, die die Vorschrift durch den Senat erfahren hat, gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Unter welchen Voraussetzungen Beschränkungen der Berufsausübung mit der Verfassung materiell vereinbar sind, hat das BVerwG u.a. in seinem Urteil vom 23.11.2005 dargelegt.

BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 8.05 -, NVwZ 2006, 600.

Zu § 9 Satz 1 SpielV a.F. hat es ausgeführt, der Schutz der Spieler durch das Verbot des Spielanreizes durch Vergünstigungen rechtfertige die angeordnete Berufsbeschränkung (Entfernung der dafür vorgesehenen Geräte und Einrichtungen). Im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Die Regelung entspricht damit dem in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (§ 33 f Abs. 1 GewO) verfolgten Zweck "Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs". Die Beschwerde stellt die Erforderlichkeit des in § 9 Abs. 2 SpielV enthaltenen Verbots in der vom Senat vorgenommenen Auslegung mit der Begründung in Frage, die unentgeltliche Teilnahme an einer Verlosung, die nicht im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Spiel an Spielgeräten stehe, führe nicht zu einer Vermögensgefährdung; soweit durch das Spiel an Geldspielgeräten Verluste entständen, werde deren Höhe durch die diesbezüglichen Regelungen der Spielverordnung begrenzt. Diese Sichtweise ist zu eng. Sie lässt außer Acht, dass sich Spieltrieb und Spielsucht nicht schon dadurch wirksam bekämpfen lassen, dass nach näherer Maßgabe des § 13 SpielV gerätebezogene Beschränkungen Platz greifen. Vielmehr geht es auch darum, gefährdeten Spielern nicht durch die in § 9 Abs. 2 SpielV genannten Vergünstigungen noch zusätzliche Anreize zu geben, Spielhallen aufzusuchen und dort im Spiel zu verweilen. Die Begrenzung des Verlustrisikos an einem einzelnen Geldspielgerät bleibt nämlich letztlich wirkungslos, wenn über einen langen Zeitraum und dann möglicherweise noch an mehreren Geräten gespielt wird.

Ende der Entscheidung

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