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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.10.2003
Aktenzeichen: 4 B 970/03
Rechtsgebiete: AGBG, UKlaG, UWG, VwVfG


Vorschriften:

AGBG § 22a, § 13 a.F.
UKlaG § 4
UWG § 13 a.F.
VwVfG § 24
1. In Verfahren zur Aufhebung der Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Einrichtungen ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen.

2. Es spricht vieles dafür, dass auch die noch unter der Geltung des § 22a AGBG in die Liste eingetragenen Verbände Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten müssen.

3. Bei summarischer Prüfung entsprechen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Einrichtungen inhaltlich den Voraussetzungen, die früher bei § 13 AGBG und § 13 UWG für die Klagebefugnis verlangt wurden.

4. Für die Wirksamkeit der Aufhebung einer Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Liste im Bundesanzeiger ohne Bedeutung.


Tatbestand:

Durch Bescheid vom 11.2.2003 hob die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 UKlaG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die im Dezember 2001 erfolgte Eintragung des Antragstellers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen mit Wirkung für die Zukunft auf. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das VG ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OVG zurück.

Gründe:

Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat prüft dabei nur die bis zum Ablauf der Begründungsfrist dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO.

Der Antragsteller meint, auf § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 UKlaG könne der Bescheid schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Die Vorschrift sei nur einschlägig, wenn solche Tatsachen ersichtlich vorlägen.

Dies ist unzutreffend. Das Verfahren zur Aufhebung der Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Einrichtungen ist - nicht anders als sonstige Verfahren zur Rücknahme bzw. zum Widerruf eines Verwaltungsaktes, vgl. etwa §§ 48, 49 VwVfG - ein im Verhältnis zum Eintragungsverfahren selbstständiges Verwaltungsverfahren.

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., 2003, § 48 Rn. 146 für das Rücknahmeverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

Für dieses gelten, sofern keine speziellen Regelungen eingreifen, die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die bei der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zu beachten sind. Vorliegend findet deshalb auch § 24 VwVfG Anwendung; denn eine Rechtsverordnung mit abweichenden Regelungen gemäß § 4 Abs. 6 UKlaG ist bisher nicht erlassen worden. Dementsprechend ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, wobei sie Art und Umfang der Ermittlung bestimmt.

Vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., 2003, UKlaG § 4 Rn 8.

Weiter trägt der Antragsteller vor: Soweit der angefochtene Beschluss Ausführungen dazu enthalte, ob er im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete, werde übersehen, dass diese Voraussetzung in seinem Falle überhaupt nicht zu prüfen sei, weil anderenfalls insoweit eine echte Rückwirkung vorliegen würde. Seine Eintragung sei nach der seinerzeit geltenden Vorschrift des § 22a AGBG vorgenommen worden. Erst das später in Kraft getretene UKlaG verlange als Eintragungsvoraussetzung zusätzlich die Gewähr für die sachgerechte Aufgabenerfüllung.

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurückgehende Tatbestandsvoraussetzung in § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG, vgl. BT-Drucks. 14/7052, S. 82 und 208, sachlich überhaupt eine Änderung herbeigeführt hat. Unterstellt man dies zu Gunsten des Antragstellers und geht weiter davon aus, dass die Vorschrift eine echte Rückwirkung entfaltet, so wären allerdings Darlegungen dazu notwendig gewesen, dass die Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig ist; denn nicht jede echte Rückwirkung führt zur Verfassungswidrigkeit der Norm.

Vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerfG, Beschluss vom 23.3.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367, 385 f.

Solche Darlegungen fehlen.

Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine echte Rückwirkung selbst dann nicht vorliegt, wenn mit der in § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG geforderten "Gewähr" eine sachlich neue Tatbestandsvoraussetzung geschaffen worden wäre. Nach der Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa Beschluss vom 22.4.1998 - 1 BvR 2146/94 u.a. - , WM IV 1998, 1343, entfaltet eine Vorschrift nur dann echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Das wäre hier aber wohl nicht der Fall. Denn der in der Vergangenheit liegende abgewickelte Sachverhalt - die Feststellung der Eintragungsvoraussetzungen und daran anknüpfend die Eintragung in die Liste gemäß § 22 a AGBG - wird durch die Neuregelung nicht nachträglich ändernd berührt. Die Neuregelung stellt die Rechtmäßigkeit der Eintragung nicht etwa rückwirkend in Frage, sondern knüpft deren Fortbestand lediglich für die Zukunft - ab Inkrafttreten des UKlaG am 1.1.2002 - an eine zusätzliche Voraussetzung.

Ferner führt der Antragsteller aus: Soweit das VG Aufklärungsbedarf auch insoweit annehme, als es darum gehe, ob er die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete, liege dem eine veraltete Rechtsprechung zugrunde. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte sei zu Verbandsklagen von Verbraucherschutzverbänden ergangen und habe verlangt, dass der Hauptzweck des Verbandes in der Verbraucheraufklärung liege, wobei allerdings für neu gegründete Vereine Einschränkungen gemacht worden seien. Nach Inkrafttreten des Unterlassungsklagengesetzes gehe es nicht mehr um Fragen des unlauteren Wettbewerbs nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sondern um Unterlassungsansprüche bei verbraucherwidrigen Praktiken. Die Verfolgung dieser Ansprüche sei eine ganz wesentliche Aufgabe des Verbraucherschutzes. Warum der Schwerpunkt des Vereins nicht im Bereich der "Abmahntätigkeit" liegen dürfe, lasse sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Deshalb sei eine weitere Aufklärung, ob er über die für eine effektive Aufgabenwahrnehmung notwendigen näher bezeichneten personellen und sachlichen Voraussetzungen verfüge, nicht erforderlich.

Dem ist nicht zu folgen. Das VG ist bei seiner summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste inhaltlich den Voraussetzungen der Klagebefugnis entsprechen, wie sie früher bei § 13 AGBG und § 13 UWG verlangt wurden.

Danach setzte die Klagebefugnis voraus, dass ein wesentliches Ziel des Verbandes in der Beratung und Aufklärung der Verbraucher bestand und diese Aufgaben auch tatsächlich wahrgenommen wurden; ferner musste der Verband über die erforderliche finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung verfügen.

Vgl. dazu: Schmidt-Räntsch, DB 2002, 1595, 1596; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., 2002, AGBG § 22 a Rn. 5 ff.; BGH, Urteil vom 20.3.1986 - VII ZR 191/85 -, BB 1986, 970, unter Hinweis auf die Urteile vom 30.6.1972 - 1 ZR 16/71 -, NJW 1972, 1988, und vom 13.7.2000 - I ZR 203/97 -, NJW-RR 2001, 32; zum Verhältnis der Vorschriften des AGBG zu denen des UKlaG vgl. auch BGH, Urteil vom 25.9.2002 - VIII ZR 253/99 -, NJW 2003, 290.

Soweit bei neu gegründeten Verbraucherverbänden hinsichtlich der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung geringere Anforderungen gestellt wurden, war es jedenfalls notwendig, dass der Verband seiner Struktur und seinem Wesen nach auf die Verwirklichung des in der Satzung bestimmten Zwecks angelegt war.

Vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1972, a.a.O.

Dies dürfte mit dem VG bei einer reinen Abmahntätigkeit in der Tat zu verneinen sein. Auch der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg,

Urteil vom 3.1.1995 - 3 U 1258/94 -, GRUR 1995, 279, lässt sich nicht entnehmen, dass eine reine Abmahntätigkeit genügt. Der in jenem Verfahren klagende Verein hatte vielmehr eine Vielzahl weiterer Aktivitäten entfaltet. Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien ist aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen eine weitere Sachaufklärung erforderlich.

Dem Antragsteller ist schließlich auch nicht darin zu folgen, dass eine Aufhebung der Eintragung nur zum 1.1.2004 möglich sei, weil nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UKlaG die Liste qualifizierter Einrichtungen mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird.

Wie sich aus § 4 Abs. 3 UKlaG ergibt, der für Aufhebungsentscheidungen zumindest entsprechend gilt, erfolgt die Entscheidung über die Eintragung bzw. deren Aufhebung durch einen dem Antragsteller bzw. dem Betroffenen zuzustellenden Bescheid; Folge dieser Entscheidung ist die Aufnahme in bzw. die Streichung aus der Liste. Der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Liste nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UKlaG ist für die Wirksamkeit der getroffenen Entscheidung ohne Bedeutung.

KG Berlin, Urteil vom 17.10.2000 - 5 U 5552/99 -, BB 2001, 641; Bassenge, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., 2003, UKlaG § 4 Rn. 3; vgl. auch Schaumburg, DB 2002, 723, 727.

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