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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 4 E 1039/04
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 17 a
Die Gewährung einer Zuwendung im sog. Bankenverfahren ist nicht notwendig deshalb öffentlich-rechtlicher Natur, weil es sich um einen verlorenen Zuschuss handelt und eine öffentlich-rechtlich verfasste Sparkasse als Hausbank tätig wird.
Tatbestand:

Die A-GmbH beantragte im Dezember 1990 beim Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie NRW die Gewährung eines Investitionszuschusses aus Mitteln des regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes NRW (RWP). Mit Schreiben vom 17.12.1991 sagte die auf Grund eines mit dem Land NRW geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages zuständige Westdeutsche Landesbank - Geschäftsbereich Investitionsbank NRW - (Investitionsbank) der damaligen Hausbank der A-GmbH nach näherer Maßgabe der allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen aus dem RWP - Fassung für die Hausbank - (AB-Hausbank) einen zweckgebundenen Investitionszuschuss aus Landesmitteln zu, den diese der A-GmbH im eigenen Namen und für fremde Rechnung zur Verfügung zu stellen hatte. Die damalige Hausbank gewährte ihrerseits der A-GmbH unter Hinweis auf die allgemeinen Bedingungen für Investitionszuschüsse bei Infrastrukturmaßnahmen aus dem RWP - Fassung für den Zuschussempfänger - (AB-Zuschussempfänger) einen zweckgebundenen Investitionszuschuss in derselben Höhe.

Anfang 1992 übernahm die Klägerin, eine Sparkasse, die Hausbankfunktion. Die Investitionsbank übersandte ihr eine Kopie des Zusageschreibens vom 17.12.1991, mit deren Inhalt die Klägerin sich einverstanden erklärte. Die Klägerin und die A-GmbH unterzeichneten Juni 1992 eine "Verpflichtungserklärung", nach der die A-GmbH von der Klägerin einen Investitionszuschuss in gleicher Höhe erhalten sollte. Im Februar 1999 erklärte die Beklagte den Schuldbeitritt in Bezug auf die Verpflichtungserklärung in Höhe eines zur Auszahlung gelangten Teilbetrages.

Die Klägerin erhob vor dem VG Klage, mit der sie von der Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrages des gewährten Investitionszuschusses nebst Zinsen begehrte. Das VG erklärte den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige LG. Die von der Klägerin dagegen eingelegte Beschwerde wies das OVG zurück.

Gründe:

Das VG hat den Rechtsstreit zu Recht an das LG verwiesen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grund des von ihr erklärten Schuldbeitritts in Anspruch. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch als Kehrseite des Zahlungsanspruchs ist privat-rechtlicher Natur, weil die Klägerin auf Grund eines privat-rechtlichen Rechtsverhältnisses gegenüber der A-GmbH zur Leistung verpflichtet war. Dieses Rechtsverhältnis ist durch Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung vom Juni 1992 zwischen der Klägerin und der A-GmbH begründet worden. Die Klägerin ist damit an die Stelle der früheren Hausbank getreten. Eine Rechtsnachfolge im Rechtssinne lag aber nicht vor. Deshalb ist es für die Rechtsnatur des hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisses ohne Bedeutung, welcher Art die Beziehungen zwischen der früheren Hausbank und der A-GmbH waren.

Die Klägerin, eine Sparkasse, ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 SpKG). Während bei privat-rechtlich verfassten Hausbanken die Beziehungen zum Zuschussempfänger ohne Weiteres dem Privatrecht zuzuordnen sind, sofern nicht ausnahmsweise die Hausbank als Beliehene anzusehen ist, vgl. BGH, Urteil vom 17.6.2003 - XI ZR 195/02 -, NJW 2003, 2451, und Beschluss vom 7.12.1999 - XI ZB 7/99 -, NJW 2000, 1042, zwingt - umgekehrt - die öffentlich-rechtliche Organisationsform der Sparkassen nicht zu der Annahme, dass auch die zum Zuschussempfänger bestehenden Beziehungen öffentlich-rechtlicher Art sein müssen.

Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198.93 -, DVBl. 1994, 762, 763; OVG NRW, Beschluss vom 4.1.1995 - 25 E 1298/94 -, NWVBl. 1995, 180.

Es ist im Gegenteil anerkannt, dass die Geschäftstätigkeit der Sparkassen ganz überwiegend in privatrechtlichen Formen abgewickelt wird.

NRWVerfGH, Urteil vom 15.9.1986 - VerfGH 17/85 -, NVwZ 1987, 211, 213 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15.6.1983 - 1 BvR 1025/79 -, NJW 1983, 2811.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin gegenüber der A-GmbH privat-rechtlich tätig geworden. Hierfür ist maßgeblich, dass ein öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis zwischen der Investitionsbank und der A-GmbH als bestimmungsgemäßem Zuwendungsempfänger, in das die Klägerin möglicherweise öffentlich-rechtlich hätte eingebunden sein können, nicht bestand und dass auch die Beziehungen zwischen der Investitionsbank und der Klägerin privat-rechtlicher Natur waren.

Nach überkommener Auffassung kann sich die Vergabe von Zuwendungen zweistufig oder einstufig vollziehen. Im ersten Fall wird zunächst öffentlich-rechtlich gegenüber dem Antragsteller darüber entschieden, ob eine Zuwendung überhaupt gewährt werden soll, während die Abwicklung der Förderung ("wie") auf einer zweiten Stufe öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich erfolgen kann. Das Zuwendungsverfahren kann aber auch einstufig ausgestaltet sein, wie dies bei der Subventionierung durch verlorene Zuschüsse regelmäßig der Fall ist.

Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 28.6.1968 - 7 C 118.66 -, NJW 1969, 809; OVG Berlin, Beschluss vom 22.1.1991 - 8 S 6/91 -, NJW 1991, 715; OVG NRW, Urteil vom 22.9.1982 - 4 A 989/81 -, GewArch 1984, 227.

Vorliegend lag der Gewährung des Investitionszuschusses an die Klägerin kein zweistufiges Verfahren zu Grunde. Zwar dienten die Rechtsbeziehungen zwischen der Investitionsbank und der Klägerin einerseits sowie zwischen der Klägerin und der A-GmbH andererseits ohne Frage (auch) der Abwicklung der Förderung. Es ist aber nicht erkennbar, dass daneben auf einer ersten Stufe unmittelbar zwischen der für das Land NRW tätigen Investitionsbank und der A-GmbH, für die die Fördermittel letztlich bestimmt waren, Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Art bestanden, in deren Rahmen über das "Ob" der Förderung entschieden worden ist.

Zu den Versuchen, bei einer Förderung im sog. Bankenverfahren ein solches übergreifendes öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis zu konstruieren, vgl.: Henke, Das Recht der Wirtschaftssubventionen, 1979, S. 93; Eschenburg, Rechtsschutzprobleme bei der Einschaltung von Kreditinstituten in die Subventionsvergabe (Bankenverfahren) - dargestellt anhand des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms Nordrhein-Westfalen -, Diss. Münster 1986. Ferner Harries, Festschrift für Winfried Werner, 1984, S. 205 f.

Eine solche Entscheidung ist gegenüber der A-GmbH auch nicht mittelbar getroffen worden, etwa in der Weise, dass im Verhältnis der Investitionsbank zur Klägerin öffentlich-rechtlich über das "Ob" befunden worden ist und die Klägerin dann im Verhältnis zur A-GmbH als Mittler oder Bote der Investitionsbank aufgetreten ist.

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Investitionsbank und der Klägerin waren ausschließlich privat-rechtlicher Natur.

Nach dem RWP hatte die Investitionsbank den Investitionszuschuss der Hausbank privat-rechtlich zur Weiterleitung an den Antragsteller vertraglich zuzusagen (vgl. Nrn. 9.19 bzw. 9.24). Demgemäß hat die Investitionsbank in der Zusage vom 17.12.1991, mit deren Inhalt die Klägerin sich im "Anerkenntnis zur Zusage" einverstanden erklärt hat, auf die AB-Hausbank Bezug genommen, in denen unter Nr. 12 ausdrücklich festgelegt war, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Investitionsbank und der Hausbank dem privaten Recht unterliegt. Gegenstand dieses Rechtsverhältnisses war nicht nur die Abwicklung der Förderung; vielmehr wurde hier erstmals auch darüber entschieden, dass überhaupt eine Förderung erfolgen sollte.

Hiergegen lässt sich nicht einwenden, die Beziehungen zwischen der Investitionsbank und der Hausbank müssten deshalb öffentlich-rechtlicher Natur sein, weil es sich bei der Zuwendung nicht um einen Kredit, sondern um einen verlorenen Zuschuss handelte.

Vgl. aber BGH, Urteil vom 17.1.1985 - III ZR 196/83 -, NVwZ 1985, 517; OVG NRW Urteil vom 22.9.1982, aaO., S. 229 m.w.N.

Denn der öffentlichen Hand - und dazu zählte auch die Investitionsbank als rechtlich unselbstständiger Teil der damals noch als öffentlich-rechtliche Anstalt verfassten Westdeutschen Landesbank - stand es frei zu wählen, in welcher Rechtsform sie Zuwendungen gewähren wollte, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergab.

Ehlers, GewArch 1999, 305; Harries, aaO., S. 207.

Für Letzteres ist aber nichts ersichtlich.

Auch der mit der Förderung verfolgte öffentlich-rechtliche Subventionszweck führt nicht zwingend dazu, das Rechtsverhältnis zwischen Investitionsbank und Hausbank als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.

Vgl. Götz, Recht der Wirtschaftssubventionen, 1966, S. 58.

Die Zuteilung der Subvention hat sich danach nicht in einem - im herkömmlichen Sinne - zweistufigen Verfahren vollzogen, sondern, wenn auch unter Zwischenschaltung der Hausbank, in einem einstufigen Verfahren, wobei die Beziehungen zwischen der Investitionsbank und der Hausbank privat-rechtlich ausgestaltet waren. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als Sparkasse im Verhältnis zur A-GmbH öffentlich-rechtlich tätig werden wollte und dementsprechend der zwischen ihr und der A-GmbH durch Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung geschlossene Vertrag - anders als bei sonstigen Bankgeschäften üblich - ausnahmsweise öffentlich-rechtlich ausgestaltet war. Mit dem Vertrag erfüllte die Klägerin lediglich ihre gegenüber der Investitionsbank privat-rechtlich begründete Verpflichtung, die zugesagten Mittel dem Zuwendungsempfänger im eigenen Namen und für fremde Rechnung zur Verfügung zu stellen. Für ein öffentlich-rechtliches Tätigwerden bestand kein Anlass, zumal - wie ausgeführt -, bereits durch die Vereinbarung zwischen der Investitionsbank und der Klägerin als Hausbank ("Zusage" und "Anerkenntnis zur Zusage") verbindlich festgeschrieben war, dass die A-GmbH einen Zuschuss erhalten sollte.

Die Zuteilung des Zuschusses war danach insgesamt privat-rechtlich geregelt. Der Rechtsweg bei der Vergabe von Zuwendungen im sog. Bankenverfahren hängt mithin nicht davon ab, ob es sich um verlorene Zuschüsse handelt und ob die Hausbank privat-rechtlich oder öffentlich-rechtlich verfasst ist.

Vgl. auch Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 12. Aufl. 2001, S. 384; Harries, aaO., S. 205 f.

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