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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 23.07.2009
Aktenzeichen: 5 A 1838/08.A
Rechtsgebiete: RVG, AufenthG


Vorschriften:

RVG § 30
AufenthG § 60 Abs. 1
Der Gegenstandswert nach § 30 Satz 1 RVG beträgt seit dem 1.1.2005 für eine Klage auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG 3.000 Euro (aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit wie BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 -).
Tatbestand:

In einem auf die Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichteten Verfahren eines Einzelklägers setzte das OVG den Gegenstandswert gemäß § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG auf 3.000 Euro fest.

Gründe:

Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500 Euro. Nach dem gegenüber der Vorgängerbestimmung in § 83 b Abs. 2 AsylVfG a. F. unveränderten Wortlaut spricht viel dafür, dass es sich bei einer Klage, mit der wie hier allein die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten begehrt wird, um ein sonstiges Klageverfahren im Sinne dieser Regelung handelt.

Vgl. zu § 83 b Abs. 2 AsylVfG BVerwG, Beschluss vom 20.1.1994 - 9 B 15.94 -, DVBl. 1994, 537.

Gleichwohl legt das Bundesverwaltungsgericht § 30 Satz 1 RVG im Hinblick auf die Angleichung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG an das Asylrecht für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) betreffen, mit 3.000 Euro zu veranschlagen sind.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469, vom 14.2.2007 - 1 C 22.04 -, juris, und vom 22.4.2008 - 10 B 88.07 -, InfAuslR 2008, 322.

Dieser Rechtsprechung sind mittlerweile verschiedene Obergerichte gefolgt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2009 - 8 A 4284/06.A -; Bay.VGH, Beschluss vom 4.12.2007 - 13 a ZB 07.30427 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9.7.2007 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2007, 215; a. A. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.4.2008 - 11 A 2421/06.A -, vom 17.7.2007 - 15 A 2119/02.A -, NVwZ-RR 2008, 216, juris, vom 2.5.2007 - 9 A 3203/06.A -, vom 14.2.2007 - 9 A 4126/06.A -, NVwZ-RR 2007, 430, und vom 4.12.2006 - 9 A 4128/06.A -, juris.

Seine auf den Gesetzeswortlaut gründenden Bedenken gegen dieses Normverständnis des zur Auslegung von Bundesrecht besonders berufenen BVerwG stellt der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zurück.

Ende der Entscheidung

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