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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 6 A 138/04
Rechtsgebiete: GG, LBG, TzBfG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 33 Abs. 2
LBG § 7 Abs. 1
LBG § 78 c
TzBfG § 15 Abs. 5
BGB § 625
Eine Lehrerin mit einem ursprünglich befristeten Arbeitsvertrag als Aushilfslehrerin, die aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst erhielt, kann sich zur Begründung ihres Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Nr. 6.3. des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.1.2002 - 715-41-0/2-10-1105/2001 - berufen.

Zur Praxis des Landes Nordrhein-Westfalen, Lehrer, die im Rahmen des sogenannten Vertretungspools befristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen und nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorschriften zu verbeamten, und zur Bedeutung dieser Praxis für die Entscheidung über die Verbeamtung anderer Lehrer.


Tatbestand:

Die Klägerin war ursprünglich mit einem befristeten Arbeitsvertrag als Aushilfslehrerin im öffentlichen Schuldienst beschäftigt. Aufgrund arbeitsrechtlicher Bestimmungen erhielt sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte ab. Ihrer hiergegen gerichteten Klage gab das VG statt, soweit die Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung begehrt hatte. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der rechtlichen Beurteilung des VG, die Entscheidung des Beklagten, das Verbeamtungsgesuch der Klägerin abzulehnen, sei ermessensfehlerhaft, vermag der Senat allerdings nur im Ergebnis, nicht hingegen in der Begründung zu folgen, weil sich das VG zu Unrecht auf die Bestimmung der Nr. 6.3. des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.1.2002 - 715-41-0/2-10-1105/2001 - (EStE) gestützt hat.

Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf Probe steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Bei der Ermessensausübung hat er sich vorrangig am Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG) zu orientieren. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis. Dem Dienstherrn steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

Vgl. Maiwald, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2005, § 7 Rdnr. 56 m. w. N.

Auch Erwägungen personalwirtschaftlicher und organisatorischer Art können einfließen und Grundlage einer ermessensgerechten Entscheidung über die Verbeamtung sein. Bedeutung können solche Gesichtspunkte etwa gewinnen, wenn es darum geht, einen bestehenden personellen Engpass durch kurzfristige Einstellungen zu beseitigen oder bereits bestehende Rechtsverhältnisse zu bereinigen oder zu vereinheitlichen.

Knüpft der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Verbeamtung angestellter Lehrer an die Ergebnisse der Examina an, so begegnet dies auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn Beurteilungsmaßstab gleichfalls die inzwischen in der Berufspraxis gezeigten Leistungen der Bewerber sein könnten. Im Hinblick darauf ist ein Rückgriff auf die Ergebnisse der landesweiten Lehrereinstellungsverfahren ("Listenverfahren") auch im Rahmen der Entscheidung über die Verbeamtung angestellter Lehrer möglich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2001 - 6 A 196/01 -.

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die bisherige Entscheidung des Beklagten über die Einstellung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe als ermessensfehlerhaft.

Die Ablehnung der Verbeamtung der Klägerin ist allerdings insoweit nicht zu beanstanden, als sie in ihrem Ausgangspunkt darauf gestützt worden ist, dass die Klägerin vor ihrer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis kein landeseinheitlich geregeltes, am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtetes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen habe. Denn im Listenverfahren hat die Klägerin keinen Erfolg gehabt, sondern ist hier zweimal abgelehnt worden.

Einer Auswahl im Listenverfahren steht auch nicht gleich, dass die Bezirksregierung der Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2000 eine befristete "Einstellung für Vertretungsunterricht - Vertretungspool" nach den in diesem Schreiben bezeichneten Bedingungen angeboten hatte. Entsprechendes gilt für die Beschäftigung der Klägerin als Aushilfslehrerin gemäß den mit dem Beklagten geschlossenen Arbeitsverträgen vom 31.1.2000, 9.8.2000, 25.10.2000, 27.6.2001 und 10.9.2001. In beiden Fällen bewegte sich die Klägerin nämlich nicht in dem Bewerberkreis der landeseinheitlich geregelten Lehrereinstellungsverfahren. Die Konkurrenzsituation war nicht vergleichbar. Diejenigen Lehramtsbewerber, die im Unterschied zu der Klägerin von dem beklagten Land unbefristet in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden waren, fielen als Interessenten für den befristeten Vertretungsunterricht bzw. die Tätigkeit als Aushilfslehrerin aus und konkurrierten demnach nicht mit ihr. Zudem beruhte das Angebot der Bezirksregierung, die Klägerin befristet als Lehrerin für den "Vertretungspool" einzustellen, nicht auf einer Auswahl für eine unbefristete Einstellung.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2004 - 6 A 4220/03 -.

Gleiches gilt für die Beschäftigung der Klägerin als Aushilfslehrerin. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Hinblick auf die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21.12.2000 - BGBl. I S. 1966 - und des § 625 BGB sowie die diesbezügliche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung mit Arbeitsvertrag vom 13.12.2001 "entfristet" wurde, ändert daran nichts.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2005 - 6 A 4616/03 -.

Im Übrigen ist auch die frühere (nur im Ausnahmefall geübte) Verwaltungspraxis des Beklagten, Lehrer mit "entfristeten" Arbeitsverträgen in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, seit der Entscheidung des Senats vom 6.7.2001 - 6 A 196/01 - (und damit schon vor der Bescheidung des Verbeamtungsgesuchs der Klägerin) aufgegeben worden.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2004 - 6 A 4220/03 -.

Hierzu hat der Beklagte in seinen Schriftsätzen vom 2.10.2003 und 17.12.2003 ausgeführt, dass er sein Ermessen in Fällen wie dem der Klägerin, in denen ein Dauerbeschäftigungsverhältnis aufgrund einer - nach arbeitsrechtlichen Maßgaben veranlassten - "Entfristung" und nicht aufgrund eines regulären Einstellungsverfahrens zustande gekommen ist, dahingehend ausübe, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ausscheide. Diesbezüglich hat der Beklagte auf eine Ergebnisniederschrift einer Dienstbesprechung der Bezirksregierungen vom 29./30.10.2001 ("Zu TOP 2.1: Beschäftigungsverhältnis/-umfang nach Entfristungsklage") verwiesen. Dass diese Angaben des Beklagten nicht der Wahrheit entsprechen und die Klägerin willkürlich von einer anderslautenden Praxis ausgenommen worden ist, hat sie nicht dargelegt, und solches ist auch anderweitig nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des VG kann die Annahme der Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht zu verbeamten, ferner nicht auf die Bestimmung der Nr. 6.3. EStE gestützt werden. Der Klägerin und dem VG ist nicht darin zu folgen, dass Nr. 6.3. EStE eine positive Bescheidung ihres Antrags vom 22.2.2002 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertige. Nr. 6.3. EStE bestimmt: "Lehrkräfte an Grundschulen, die sich derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit befinden, sind bei Vorliegen der beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auf ihren Antrag mit Wirkung vom 1.9.2002 in eine Vollzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis zu übernehmen". Die Klägerin befand sich, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, zum Zeitpunkt des Ergehens des EStE - Januar 2002 - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit in diesem Sinne. Es bestand zwar ein Dauerbeschäftigungsverhältnis, nachdem das beklagte Land dem - auf arbeitsrechtliche Grundsätze gestützten - "Entfristungsbegehren" der Klägerin nachgekommen war, und die Klägerin war von Beginn an nur teilzeitbeschäftigt. Dabei handelte es sich aber nicht um "Einstellungsteilzeit" nach Nr. 6.3. EStE. Maßgeblich für die Rechtswirkungen von Verwaltungsvorschriften ist, wie die zuständigen Behörden die Vorschriften im einschlägigen Zeitpunkt in ständiger Praxis umgesetzt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Danach ist für die Frage, ob sich die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit befand, der Sinn entscheidend, in dem der Beklagte Nr. 6.3. EStE gehandhabt hat. Gemessen hieran lag im Falle der Klägerin ein Arbeitsverhältnis mit Einstellungsteilzeit nicht vor. Der Beklagte hat den Begriff der "Einstellungsteilzeit" nur auf die im landesweiten Listenverfahren erfolgreichen Bewerber bezogen, die in Anwendung des § 78c LBG bei ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst gegen oder ohne ihren Willen lediglich eine Teilzeitbeschäftigung erhalten hatten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.12.2004 - 6 A 4220/03 -.

Zu dem vorgenannten Personenkreis, dem nunmehr, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2.3.2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363 (365 ff.), sowie OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2003 - 6 A 2958/02 -, eine volle Planstelle zugebilligt wurde, gehörte die Klägerin nicht, da sie, wie ausgeführt, im Listenverfahren nicht erfolgreich war.

Die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung, dem Verbeamtungsantrag der Klägerin nicht zu entsprechen, ergibt sich jedoch daraus, dass der Beklagte, wie im Klageverfahren nach entsprechenden Einwänden der Klägerin zu Tage getreten ist, nach der Ablehnung ihres Verbeamtungsgesuchs im Bereich der Bezirksregierung 96 - teils weniger qualifizierte - Lehrer aus dem "Vertretungspool" verbeamtet hat. Dieses Verfahren dürfte im übrigen landesweit praktiziert worden sein, jedenfalls hat der Beklagte dahingehenden Anhaltspunkten in der Berufungsverhandlung nicht widersprochen.

Diese Verwaltungspraxis hatte offenbar zum Ziel, die Attraktivität des "Vertretungspools" zu erhöhen. Leistungs- und Eignungsfragen spielten dabei keine entscheidende Rolle. Hiergegen ist mit Blick auf den personalwirtschaftlichen und organisatorischen Gestaltungsspielraum des Beklagten rechtlich nichts einzuwenden.

A. A. anscheinend: BAG, Urteil vom 19.2.2003 - 7 AZR 67/02 -, juris.

Aus dem EStE folgt nichts Gegenteiliges. Der EStE beinhaltete zwar eine Ermessensbindung in einem für den betroffenen Personenkreis und dessen Verbeamtung positiven Sinne, nicht aber in einem negativen Sinne des Inhalts, dass die nicht genannten Personenkreise nicht verbeamtet werden dürften. Vielmehr verblieb es insoweit bei den allgemeinen Regeln.

Aus der vorgenannten Verwaltungspraxis ergibt sich für den Fall der Klägerin, dass die Begründung des Beklagten für die Ablehnung der Verbeamtung nur in ihrem Ausgangspunkt zutreffend war. Insoweit hatte der Beklagte, wie dargelegt, die Ablehnung zunächst darauf gestützt, dass die Klägerin vor ihrer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis kein landeseinheitlich geregeltes, am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtetes Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hatte. Die - nach dem Hinweis der Klägerin auf die Verbeamtung der 96 "Vertretungspoollehrer" - im Klageverfahren nachgeschobene Begründung, nämlich die angeblich schlechtere Qualifikation der Klägerin als die "Vertretungspoollehrer" mit gleicher Ortspräferenz, war hingegen unzutreffend und geeignet, den wahren Hintergrund für die ungünstigere Behandlung der Klägerin zu verschleiern. Die nachgereichte Begründung ist zudem auch sonst unschlüssig: Bereits unter der Gruppe der acht bzw. sechs Lehrkräfte, auf die der Beklagte abgestellt hat, befand sich eine Lehrerin, die geringer qualifiziert war als die Klägerin. Die vom Beklagten vorgenommene Beschränkung seiner vergleichenden Betrachtung auf den Bereich des Kreises ... war überdies nicht sachgerecht, da die diesbezügliche örtliche Eingrenzung der Bewerbungen der Klägerin mit Qualifikationsgesichtspunkten nichts zu tun hatte. Deshalb ist auch von Bedeutung, dass sich unter den 96 verbeamteten Lehrkräften offensichtlich weitere Lehrer befunden haben, die schlechter als die Klägerin qualifiziert waren; der Beklagte hat der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin nicht widersprochen. Soweit der Beklagte im Rahmen der Begründung seiner ablehnenden Entscheidung darauf abgestellt hat, dass die Klägerin das ihr mit Schreiben vom 24.11.2001 unterbreitete Angebot, in den "Vertretungspool" aufgenommen zu werden, abgelehnt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Ablehnung jedenfalls keinen Bezug zur Qualifikationsfrage hat.

Demnach hat der Beklagte bei seiner bisherigen Entscheidung über die Verbeamtung der Klägerin weder den wahren Grund für die Ablehnung offenbart noch ist er von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Hieraus resultiert ein Neubescheidungsanspruch der Klägerin. Dass der Beklagte die Möglichkeit haben mag, ermessensfehlerfrei erneut zu einer Ablehnung zu kommen - die Klägerin hat sich tatsächlich nicht für den "Vertretungspool" zur Verfügung gestellt und war dementsprechend auch nicht den mit der betreffenden Tätigkeit verbundenen Unannehmlichkeiten (insbesondere: nur kurze Einsätze an wechselnden Schulen) ausgesetzt -, ist dabei unerheblich. Denn hierauf hat der Beklagte sich nicht berufen. Bei der erneut zu treffenden Ermessensentscheidung wird er - zu Gunsten der Klägerin - die Besonderheiten ihres Falles zu berücksichtigen haben: Zum einen hat die Klägerin das ihr unterbreitete "Vertretungspoolangebot" aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Sie stand aufgrund des Arbeitsvertrages vom 25.10.2000 zu dem betreffenden Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis als Aushilfsangestellte, das nach seiner zeitlichen Dauer das Beschäftigungsverhältnis als "Vertretungspoollehrerin" nicht unterschritt. Beide Arbeitsverhältnisse dauerten bzw. hätten jeweils bis zum 4.7.2001 gedauert. Anders als die Beschäftigung als "Vertretungspoollehrerin" umfasste die Tätigkeit der Klägerin als Aushilfslehrerin jedoch 27 Wochenstunden und nicht nur bis zu 20. Wie in der Berufungsverhandlung näher erörtert, wurden von anderen Bezirksregierungen Einstellungsangebote für den "Vertretungspool" unter den Vorbehalt gestellt, dass die betreffenden Lehrkräfte sich nicht bereits in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis befanden. Zum anderen wird der Beklagte bei der nochmaligen Bescheidung des Verbeamtungsgesuchs der Klägerin in Rechnung zu stellen haben, dass das der Klägerin unterbreitete "Vertretungspool"-Angebot mit dem Hinweis versehen war, dass eine eventuelle Ablehnung keinerlei Auswirkungen auf die Lehrereinstellungsverfahren habe, die ein Dauerbeschäftigungsverhältnis begründeten, und die Klägerin dementsprechend nicht vorhersehen konnte, dass sich die Ablehnung des Angebots in dem vorliegend in Rede stehenden Zusammenhang nachteilig für sie auswirken konnte.

Ende der Entscheidung

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