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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: 6 A 2261/05
Rechtsgebiete: MVergV


Vorschriften:

MVergV § 3 Abs. 1 Nr. 3
Der Vorrang des Freizeitausgleichs nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV kann dem Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf anteilige Besoldung für zusätzlich zum Teilzeitdeputat geleistete Unterrichtsstunden nicht entgegen gehalten werden.
Tatbestand:

Der Kläger war teilzeitbeschäftigter Studienrat. Er beantragte für Unterrichtsstunden, die er über sein Pflichtstundenmaß hinaus in dem Zeitraum von September 2003 bis Februar 2004 geleistet hatte, eine zeitanteilige Besoldung aus seiner Besoldungsgruppe. Das beklagte Land lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, die Mehrarbeitsstunden seien im Wege des Freizeitausgleichs durch Ausfallstunden seit dem 23. April 2004 abgegolten. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das VG ab. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Gründe:

Das beklagte Land ist verpflichtet, dem Kläger für die streitbetroffenen Unterrichtsstunden eine anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren. Der Anspruch folgt aus den Regelungen des Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV, die zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit enthalten. (Wird ausgeführt.)

(...) § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV ist auf den Anspruch auf anteilige Besoldung nicht anwendbar. Die Vorschrift beruht auf dem u.a. § 78 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 LBG zugrunde liegenden Prinzip, dass für geleistete Mehrarbeit vorrangig Freizeitausgleich zu gewähren ist. Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung tritt danach nur ausnahmsweise an die Stelle des Anspruchs auf Dienstbefreiung, wenn diese aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres gewährt werden kann. Dieses Prinzip kann dem Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf anteilige Besoldung nicht entgegen gehalten werden. Wie dargelegt, ist deren Mehrarbeit nach dem Entgeltgleichheitsgrundsatz bis zur Regelarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers wie reguläre Stunden vergüten. Die anteilige Besoldung, die eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für ihre regelmäßigen Stunden erhält, ist nicht nachrangig gegenüber einem Freizeitausgleich.

Ende der Entscheidung

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