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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 6 A 2446/05
Rechtsgebiete: MVergV


Vorschriften:

MVergV § 3 Abs. 1 Nr. 2
MVergV § 5 Abs. 2 Nr. 1
Der aus dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit folgende Anspruch teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte auf anteilige Besoldung für zusätzlich zum Teilzeitdeputat geleistete Unterrichtsstunden setzt nicht voraus, dass die Grenze von drei Unterrichtsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV oder eine proportional zu der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verminderte Mindeststundengrenze überschritten wird.
Tatbestand:

Die Klägerin war als Lehrerin im Beamtenverhältnis teilzeitbeschäftigt. Über ihr individuelles Pflichtstundenmaß hinaus leistete sie auf Anordnung der Schulleitung im Zeitraum von September 1999 bis Juli 2004 zusätzlichen Unterricht im Umfang von ein bis drei Stunden monatlich. Ihren Antrag auf Gewährung einer zeitanteiligen Besoldung aus ihrer Besoldungsgruppe für diese Stunden lehnte das beklagte Land u.a. unter Hinweis auf die fehlende Überschreitung der Mindeststundenzahl nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ab. Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Monate statt, in denen die Mehrarbeit der Klägerin eine proportional zu der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verminderte Mindeststundengrenze überschritten hatte. Die Berufung des beklagten Landes mit dem Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Der Anspruch auf anteilige Besoldung folgt aus den Regelungen des Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV, die zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit enthalten. (Wird ausgeführt.)

Der Anspruch auf anteilige Besoldung setzt nicht voraus, dass die Grenze von drei Unterrichtsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV oder eine proportional zu der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verminderte Mindeststundengrenze überschritten wird. Die Anwendung einer solchen "Bagatellgrenze" auf Stunden, die teilzeitbeschäftigte Lehrer über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der regulären Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer leisten, würde ebenfalls gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz verstoßen. Sie hätte zur Folge, dass die betroffenen teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden eine geringere Vergütung erhielten als die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV beruht auf der Erwägung, dass Beamte verpflichtet sind, in gewissem Umfang über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung Dienst zu tun (§ 78 a Abs. 1 LBG). Diese Begründung trägt hier nicht, weil die Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte aufgrund der dargelegten europarechtlichen Vorgaben dem Dienst vollzeitbeschäftigter Lehrer innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gleichzusetzen ist.

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