Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 6 A 2664/02
Rechtsgebiete: LBG NRW


Vorschriften:

LBG NRW § 3 Abs. 5
Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung entfällt nicht dadurch, dass der Beamte zwischenzeitlich befördert und erneut beurteilt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 -).

Die Beurteilungsrichtlinien für die Polizeibeamten des Landes NRW vom 25.1.1996 finden auch auf Beamte besonderer Fachrichtung Anwendung.


Tatbestand:

Der Kläger, ein Beamter besonderer Fachrichtung im höheren Dienst des beklagten Landes, ist im Landeskriminalamt eingesetzt. Er wandte sich mit seinem Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung u.a. mit der Begründung, die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW vom 25.1.1996 seien nur für Polizei- und Verwaltungsbeamte, nicht jedoch für Beamte besonderer Fachrichtung anwendbar. Für ihn seien die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 9.11.1995 einschlägig. Später wurde für den Kläger eine weitere Regelbeurteilung erstellt, gegen die er ebenfalls Widerspruch einlegte. Nach Zurückweisung der Widersprüche erhob er Klage, die das VG als unzulässig abwies. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nach der zweiten Beurteilung befördert worden. Deshalb fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. Die angegriffenen Beurteilungen seien verbraucht, zumal das beklagte Land erklärt habe, die Beurteilungen bei zukünftigen Beförderungsentscheidungen nicht mehr heranzuziehen. Die vom OVG zugelassene Berufung hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

Gründe:

1.) Die Klage ist allerdings zulässig. Es fehlt nicht deshalb an einem Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger nach dem von den streitigen Beurteilungen erfassten Beurteilungszeitraum zum Oberregierungsrat befördert worden ist, mittlerweile eine neue Regelbeurteilung erhalten hat und das beklagte Land erklärt hat, dass die streitigen Beurteilungen nicht als Grundlage für weitere Beförderungsentscheidungen herangezogen würden.

Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, die Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu bilden. Dieser Zweck - und damit auch das Rechtsschutzinteresse für die gegen eine Beurteilung gerichtete Klage - entfällt mit dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand, mit der bestandskräftigen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und wenn der Beamte im Hinblick auf § 10 Abs. 2 c der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande NRW bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, OVG NRW, Beschluss vom 30.4.1999 - 6 A 1233/97 -.

Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch dann für möglich gehalten, wenn der Beamte nach dem Beurteilungsstichtag befördert worden war und es nach der Verwaltungspraxis bzw. den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien für eine weitere Beförderung auf die streitige Beurteilung nicht mehr ankam - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.12.1993 - 1 A 760/91 -, NWVBl. 1994, 310; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19.1.2001 - 2 A 11320/00 -, RiA 2001, 258 - oder wenn der Dienstherr bindend erklärt hatte, die Beurteilung sei - etwa weil sie auf der Grundlage von nicht mehr gültigen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden war - verbraucht und werde bei zukünftigen Personalentscheidungen nicht mehr berücksichtigt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.1999 - 6 A 1233/97 -.

In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das BVerwG - Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, a. a. O., vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 [1398], und vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 - demgegenüber eine solche Dispositionsbefugnis des Dienstherrn in Bezug auf frühere Beurteilungen verworfen: Die rechtliche Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein, und damit auch das Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen die Beurteilung entfalle nicht allein dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden sei. Von Rechts wegen blieben frühere dienstliche Beurteilungen auch nach einer Beförderung für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang. Daran könne auch eine anderslautende Erklärung des Dienstherrn nichts ändern. Für Auswahlentscheidungen seien zwar in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergäben. Ältere dienstliche Beurteilungen könnten aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Zwar verhielten sie sich nach einer Beförderung nicht zu dem nunmehr erreichtem Leistungsstand im neuen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl könnten sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl sei deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen sei.

Dieser Rechtsprechung ist der Senat in vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Konkurrentenstreitigkeiten schon gefolgt. Er hat dem Dienstherrn bei der Auswertung früherer Beurteilungen zum Zwecke des dabei anzustellenden Qualifikationsvergleichs einen Entscheidungsspielraum zugestanden, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für diesen Vergleich gewonnen werden können. Für den Geltungsbereich der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW - BRL Pol - (Runderlass des Innenministeriums vom 25.1.1996, MBl. NRW S. 278) hat der Senat dabei hervorgehoben, dass auf eine Auswertung auch älterer Beurteilungen regelmäßig nicht wird verzichtet werden können, weil die Schematisierung des Beurteilungssystems eine vergleichende Betrachtung sowohl in zeitlicher als auch in personeller Hinsicht ermöglicht.

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 17.12.2003 - 6 B 2172/03 - und vom 22.12.2003 - 6 B 2321/03 -.

Diese Erwägungen müssen auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren, das einen Beurteilungsstreit zum Gegenstand hat, Platz greifen. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass im Rahmen eines Qualifikationsvergleichs bei zukünftigen Personalentscheidungen die hier streitigen, nach den BRL Pol erstellten Beurteilungen des Klägers noch zum Tragen kommen werden. Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG wird das beklagte Land dabei die streitigen Beurteilungen nicht aufgrund der vorliegenden Erklärung zur Nichtberücksichtigung der Beurteilungen ausblenden dürfen. Auch ist die Aussagekraft der streitigen Beurteilungen für eine zukünftige Bewertung der Qualifikation des Klägers nicht dadurch gänzlich entfallen, dass sie sich auf das statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 13 beziehen; aus ihnen können immerhin Entwicklungstendenzen abgeleitet werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, a. a. O.

Entgegen der Ansicht des beklagten Landes fehlt es auch nicht deshalb am Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger sich (nur) gegen die Bewertung von Submerkmalen wende. Dies trifft in der Form nicht zu. Der Kläger macht vorrangig geltend, er sei nicht nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien beurteilt worden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass bei Anwendung anderer Beurteilungsrichtlinien und Beachtung der dort festgelegten Kriterien, ein abweichendes Gesamturteil gefällt worden wäre, zumal der Kläger dann zwangsläufig einer anderen Vergleichsgruppe zugeordnet worden wäre. Schließlich kommt es für die Vergleichbarkeit von Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen unter anderem darauf an, ob diese nach den gleichen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2003 - 6 B 2321/03 -.

Somit kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung der streitigen Beurteilungen nicht abgesprochen werden.

2.) Die Klage hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Die dienstlichen Beurteilungen sind rechtmäßig, der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Aufhebung und Neubeurteilung.

Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.

Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2000 - 2 C 7.99 -, RiA 2000, 283; OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, OVGE 48, 86.

Gemessen daran sind die für den Kläger erstellten dienstlichen Beurteilungen nicht zu beanstanden.

Die Beurteilungen sind zu Recht auf der Grundlage der BRL Pol erstellt worden.

Nach Nr. 2.1 BRL Pol gelten diese Richtlinien für die Polizeibeamten des Landes NRW sowie für die Verwaltungsbeamten der Polizeipräsidien und -einrichtungen und des Landeskriminalamts. Bei dem Begriff des "Verwaltungsbeamten" handelt es sich nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff, der ausschließlich für Beamte des allgemeinen (Verwaltungs-) Dienstes verwendet wird. Auch Beamte besonderer Fachrichtung können als Verwaltungsbeamte bezeichnet werden. Dass dies in Nr. 2.1 BRL Pol so gemeint ist, ergibt sich aus Entstehungsgeschichte und Wortlaut der Beurteilungsrichtlinien:

Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums galten sowohl in der Fassung des Runderlasses vom 25.5.1991 (MBl. NRW S. 786) - BRL IM 1991 - als auch in der Fassung des Runderlasses vom 9.11.1995 (MBl. NRW S. 1668) - BRL IM 1995 - ursprünglich zwar für die im Bereich der Polizei tätigen Beamten (vgl. Nr. 2.1 BRL IM 1991 bzw. 1995), allerdings weitgehend nicht für die Polizeivollzugsbeamten (vgl. Nr. 2.2, 2. Spiegelstrich BRL IM 1991 bzw. 1995). Der Ausschluss der Polizeivollzugsbeamten erfolgte vor dem Hintergrund der Fortgeltung der Richtlinien über die Dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamten vom 31.7.1970 (MBl. NRW S. 1440). Anlässlich der Neufassung der BRL IM im Jahr 1995 wurde im Hinblick auf das unmittelbar bevorstehende In-Kraft-Treten der BRL Pol vom 25.1.1996 aber bereits festgelegt, dass die BRL IM "mit In-Kraft-Treten der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen für die Beamtinnen und Beamten bei den Polizeipräsidien, Polizeieinrichtungen und dem Landeskriminalamt außer Kraft" treten (vgl. Nr. 15 BRL IM 1995). Bereits diese Regelung bringt das Ziel zum Ausdruck, dass mit den BRL Pol ein für alle im Polizeibereich tätigen Beamten - mit wenigen Ausnahmen (vgl. Nr. 2.2 BRL Pol) - geltendes, einheitliches Beurteilungssystem geschaffen werden sollte; dem entspricht die eindeutige Wortwahl in Nr. 2.1 und 2.2 BRLPol. Dafür, dass die Beamten besonderer Fachrichtung hiervon ausgenommen werden sollten, gibt es keinen Anhaltspunkt.

Die Anwendung der BRL Pol auf die Beamten besonderer Fachrichtung entspricht auch ständiger Verwaltungspraxis. Diese wird beeinflusst durch die Erläuterungen des Innenministeriums des Landes NRW, das die Beurteilungsrichtlinien erlassen hat. In den Erläuterungen ist festgelegt, dass zu den Beamten der Verwaltung auch die Beamten besonderer Fachrichtung gehören.

Vgl. Innenministerium NRW, Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Februar 1996, S. 129.

Zudem hat der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in der Praxis nach den Erläuterungen verfahren wird, also die Beamten besonderer Fachrichtung - wie dies auch beim Kläger geschehen ist - nach den BRL Pol beurteilt werden. Diese Verwaltungspraxis ist für die Auslegung und Anwendung der Beurteilungsrichtlinien aber letztlich entscheidend.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.5.1982 - 2 A 1.81 -, RiA 1983, 20 [31]; OVG NRW, Urteil vom 28.10.1999 - 12 A 4187/97 -, RiA 2000, 295 [296]; Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2004, Rn. 624 zu § 104; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: September 2003, Rn. 152.

Die am 1.1.2002 in Kraft getretenen, nach Nr. 2.1 für die Beamten im Innenministerium und in seinem Geschäftsbereich geltenden "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen" (Runderlass vom 20.12.2001, MBl. NRW 2002, S. 56) haben die Beamten besonderer Fachrichtung des Landeskriminalamts nunmehr auch ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien ausgeschlossen (vgl. Nr. 2.2, 3. Spiegelstrich). Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der BRL Pol und die ständige Verwaltungspraxis handelt es sich dabei lediglich um eine Klarstellung und Bestätigung der bisherigen Rechtslage.

Die Anwendung der BRL Pol auf die Beamten besonderer Fachrichtung ist im Übrigen auch sachgerecht. Der Vertreter des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Polizeibeamte, Beamte des allgemeinen Dienstes und Beamte besonderer Fachrichtung im Landeskriminalamt in Beförderungskonkurrenz stehen können, weil deren Dienstposten meist in einer Bandbreite von Besoldungsgruppe A 13 bis Besoldungsgruppe A 15 bewertet seien und daher die Übertragung einer Beförderungsplanstelle in diesem Bereich nicht mit einem Wechsel des Dienstpostens verbunden sein müsse. Die mögliche Beförderungskonkurrenz macht es aber sinnvoll, die Beamten der verschiedenen Laufbahnen nach den gleichen Richtlinien zu beurteilen, um eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen sicherzustellen.

Die dienstlichen Beurteilungen sind nach den Vorgaben der BRL Pol zustande gekommen.

Hinsichtlich der (ersten) dienstlichen Beurteilung ... fehlt es nicht an einem erforderlichen Beurteilungsbeitrag. Ein solcher ist nach Nr. 3.7 BRL Pol nur dann einzuholen, wenn die Person des Erstbeurteilers wechselt und der verantwortliche Erstbeurteiler daher den Beamten nicht aus eigener Anschauung beurteilen kann. Ein Wechsel des Erstbeurteilers wird hier aber nicht geltend gemacht. Die frühere Dezernatsleiterin war zwar Vorgesetzte des Klägers (vgl. § 3 Abs. 5 LBG NRW), nicht aber Erstbeurteilerin im Sinne von Nr. 9.4 BRL Pol. Eine nach dem Vortrag des Klägers von ihr abgegebene Stellungnahme zu seinen Leistungen stellt daher keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag dar und war nicht zur Personalakte zu nehmen (vgl. Nr. 3.7 BRL Pol).

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135.

Die dienstliche Beurteilung ... ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil sie nicht von dem Leiter des Landeskriminalamts als Erstbeurteiler unterzeichnet worden ist. Nach Nr. 9.4 BRL Pol unterzeichnet bei Beamten des höheren Dienstes der Leiter der Behörde die Erstbeurteilung. Die Aufgabe des Erstbeurteilers ist damit funktionsbezogen beschrieben. Der Senat hat daher keine Bedenken, dass der ständige Vertreter eines Behördenleiters diese Aufgabe im Vertretungsfall wahrnehmen kann. Ein solcher Vertretungsfall war gegeben, da das beklagte Land mitgeteilt hat, dass der Leiter des Landeskriminalamts am ... (Datum der Beurteilung) urlaubsbedingt abwesend war und daher sein ständiger Vertreter die Erstbeurteilung unterzeichnet hat.

Auch inhaltlich weisen die streitbefangenen dienstlichen Beurteilungen keine zu ihrer Aufhebung führenden rechtlichen Mängel auf. (wird ausgeführt)

Ende der Entscheidung

Zurück