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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: 6 A 4385/01
Rechtsgebiete: LBG NRW


Vorschriften:

LBG NRW § 45 Abs. 1
LBG NRW § 47 Abs. 1
Klage einer Beamtin gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.

Zur Anwendung des in § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, wenn ein Beamter ohne hinreichenden Grund der Weisung nicht nachkommt, sich zwecks Klärung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen.


Tatbestand:

Die Klage der Beamtin gegen ihre Zurruhesetzung wurde vom VG als unbegründet abgewiesen. Ihr hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Die Klägerin macht geltend: Die Ausführungen des VG, in Anwendung der Grundsätze des § 444 ZPO habe die Bezirksregierung in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung von ihrer Dienstunfähigkeit ausgehen dürfen, weil sie die angeordnete amtsärztliche Untersuchung ohne hinreichenden Grund verweigert habe, entspreche nicht der Rechtslage. Die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung, sie sei dienstunfähig, sei durch § 45 LBG NRW nicht gedeckt.

Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Entscheidungen vom 18.9.1997 - 2 C 33.96 -, NVwZ-RR 1998, 574, und vom 19.6.2000 - 1 DB 13.00 -, 111, 246, stellt es angesichts des in § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ein erhebliches Indiz für die Dienstfähigkeit eines Ruhestandsbeamten (um dessen Reaktivierung es geht) dar, wenn dieser ohne hinreichenden Grund der Weisung zu einer amtsärztlichen Untersuchung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) nicht nachkommt. Das gilt auch im umgekehrten Falle, wenn es wie hier um die vorzeitige Zurruhesetzung eines aktiven Beamten wegen Dienstunfähigkeit geht.

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