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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: 6 A 4820/05
Rechtsgebiete: EZulV


Vorschriften:

EZulV § 20 Abs. 2
Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 EZulV setzt voraus, dass die Zeitabschnitte, in denen der betroffene Beamte zu unterschiedlichen Arbeitszeiten Dienst leistet, hinsichtlich ihrer Länge nicht derart voneinander abweichen, dass mit dem Arbeitszeitwechsel bei wertender Betrachtung keine nennenswerten negativen Folgen für den Beamten verbunden sind.
Tatbestand:

Der Kläger ist Kriminalkommissar und leistet auf seiner Stammdienststelle Tagesdienst zu den üblichen Bürozeiten. In der Zeit von Juli 1995 bis einschließlich Juni 2003 wurde er zudem nach einem gesonderten Dienstplan in Früh- und Spätschichten auf der K-Wache eingesetzt, die die Erreichbarkeit von Kriminalsachbearbeitern an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie in den Abend- und Nachtstunden der Werktage sicherstellen soll. Den Antrag des Klägers, ihm für den fraglichen Zeitraum eine Schichtzulage zu gewähren, lehnte das beklagte Land ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Verpflichtungsklage des Klägers blieb in beiden Instanzen erfolglos

Gründe:

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die das Urteil tragende Annahme des VG, wonach es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Schichtzulage keine gesetzliche Grundlage gebe, ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EZulV, auf die sich der Kläger beruft, sind nicht erfüllt.

Der Kläger hat in dem Zeitraum von Juli 1995 bis einschließlich Juni 2003, für den er die Schichtzulage begehrt, nicht ständig Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV geleistet. Die Vorschrift definiert den Begriff des "Schichtdienstes" als "Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht". Dass der Dienst auf der K-Wache in Schichten organisiert war und der Kläger in dem oben genannten Zeitraum maximal 34 Dienste im Jahr in einer dieser Schichten geleistet hat, bedeutet nicht, dass sein damaliger Dienst als Schichtdienst anzusehen ist. Die für den besagten Zeitraum erstellten Dienstpläne für den Dienst auf der K-Wache sahen für den Kläger weder unmittelbar einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vor noch ergab sich für ihn aus diesen Dienstplänen ein solcher regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Verpflichtung, seinen Dienst im Übrigen auf der Stammdienststelle zu den üblichen Bürozeiten zu leisten. Das folgt aus den Aufstellungen der Dienste auf der K-Wache, zu denen der Kläger im fraglichen Zeitraum herangezogen worden ist. Danach ist er bis zu sechsmal im Monat zu Früh- oder Spätdiensten auf der K-Wache eingeteilt gewesen, die - bis auf wenige Ausnahmen - nicht an aufeinanderfolgenden Tagen zu leisten, sondern jeweils auf einzelne Tage beschränkt waren.

Die ausschließlich an Samstagen beziehungsweise Sonn- und Feiertagen geleisteten Frühdienste begannen um 7.30 Uhr und endeten regulär um 15.00 Uhr. Damit stellten sie gegenüber dem zu den üblichen Bürozeiten geleisteten Dienst auf der Stammdienststelle keinen Wechsel der täglichen Arbeitszeit dar, denn nach dem Antrag des Klägers auf rückwirkende Zahlung einer Schichtzulage vom 31.3.2003 dauerte sein Tagesdienst auf der Stammdienststelle von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Dass der reguläre Frühdienst an Samstagen beziehungsweise Sonn- und Feiertagen um eine Stunde kürzer war als der reguläre Tagesdienst auf der Stammdienststelle, ist für die Frage, ob ein Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV stattgefunden hat, ohne Bedeutung. Dasselbe gilt für den Umstand, dass einige der vom Kläger tatsächlich geleisteten Frühdienste erst deutlich nach 15.00 Uhr endeten. In den letztgenannten Fällen hat der Kläger lediglich Mehrarbeit geleistet, die in der üblichen Form auszugleichen war.

Hinsichtlich der verbleibenden Wechsel zwischen Tagesdienst und Spätdienst, welche der Kläger im fraglichen Zeitraum hat hinnehmen müssen, ist die den Schichtdienst maßgeblich kennzeichnende Regelmäßigkeit des Arbeitszeitwechsels zu verneinen. Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein Arbeitszeitwechsel als solcher regelmäßig stattfindet. Entscheidend ist vielmehr, dass die Abfolge der vom Schichtplan vorgesehenen Wechsel der täglichen Arbeitszeit regelmäßig ist und die Zeitabschnitte, in denen der betroffene Beamte zu unterschiedlichen Arbeitszeiten Dienst leisten muss, sich hinsichtlich ihrer Länge im weitesten Sinne entsprechen. Zur Länge dieser Zeitabschnitte unterschiedlicher Arbeitszeit verhält sich § 20 Abs. 2 EZulV zwar nur insoweit, als ihr Wechsel nach längstens einem Monat erfolgen muss, doch ergibt sich aus dem Zweck der §§ 1 Satz 1, 20 Abs. 2 EZulV, dass die Zeitabschnitte längenmäßig nicht derart voneinander abweichen dürfen, dass mit dem Arbeitszeitwechsel bei wertender Betrachtung keine nennenswerten negativen Folgen für den betroffenen Beamten verbunden sind. Die Schichtzulage soll die besonderen, bei der Bewertung des jeweiligen Amtes nicht berücksichtigten Erschwernisse ausgleichen, die mit einem ständigen Schichtdienst verbunden sind. Solche Erschwernisse sind in der von dem Schichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen zu sehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - 2 C 24.95 - ZBR 1996, 260).

Die in dem in Rede stehenden Zeitraum geleisteten Dienste des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Er hat seinen Dienst in dieser Zeit ganz überwiegend von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr versehen und musste in der Regel nur wenige Male im Monat in unregelmäßigen Abständen und an verschiedenen Werktagen zu einer späteren Zeit, nämlich von 14.30 Uhr bis 22.30 Uhr, Dienst leisten. Dass solche vereinzelten Arbeitszeitwechsel für jeweils einen Tag den üblichen Arbeits- und Lebensrhythmus in einer Weise unterbrechen, die gesundheitliche Auswirkungen zur Folge hat oder haben kann, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Erst recht sind beachtliche soziale Auswirkungen zu verneinen, zumal nach Ziff. 3 der damals geltenden Dienstanweisung des Oberkreisdirektors N. für die Kriminalitätssachbearbeitung außerhalb der Bürodienstzeiten vom 6.4.1994 (G/S-1502/6082) bei der K-Wachenplanung die Berücksichtigung persönlicher Wünsche auch außerhalb der Urlaubsvorplanung vorgesehen war.

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