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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 6 E 1031/07
Rechtsgebiete: OVP NRW, LBG NRW


Vorschriften:

OVP NRW § 2 Abs. 1 Nr. 3
LBG NRW § 21a Abs. 3
Allein der langjährige Aufenthalt in Deutschland und der erfolgreiche Abschluss eines Maschinenbaustudiums an einer deutschen Universität bieten keine Gewähr dafür, dass ein Lehramtsbewerber, der aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraums stammt und erst als junger Erwachsener nach Deutschland gekommen ist, die deutsche Sprache in einer Weise beherrscht, wie es für die Erteilung des Unterrichts und die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben in der Schule notwendig ist.
Tatbestand:

Der in Algerien geborene und aufgewachsene Kläger, der 1977 zum Maschinenbaustudium nach Deutschland kam und seit 1998 die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, bewarb sich in Nordrhein-Westfalen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt am Berufskolleg. Die Einstellung wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen. Der Kläger erhob Klage auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Prozesskostenhilfeantrag blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Gründe:

Die Klage bietet auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Dass der Kläger - wie er meint - nicht mehr als "Lehramtsbewerber aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraums" im Sinne von Nr. 1 Satz 1 der VwVO des Kultusministeriums NRW vom 24.2.1994 "Kolloquien zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerber aus Ländern außerhalb des deutschen Sprachraums" (GABl.NW.I S. 64) angesehen werden könne, weil er seit 1998 die deutsche Staatsbürgerschaft besitze, vermag die zutreffenden Ausführungen des VG zu den Erfolgsaussichten des Klageverfahrens nicht zu erschüttern. Die besagte Vorschrift bezieht den Begriff "Lehramtsbewerber aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraums" ihrem Sinn entsprechend nicht auf die aktuelle Staatsangehörigkeit des betroffenen Lehramtsbewerbers, sondern auf dessen Herkunft. Im Übrigen handelt es sich bei der VwVO lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, die die maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 OVP NRW konkretisiert. Danach kann in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nur eingestellt werden, wer im Zweifelsfall die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweist. Dass der Antragsgegner bei dem 1954 geborenen Kläger, der in Algerien aufgewachsen ist, dort 1975 die Reifeprüfung abgelegt hat und erst 1977 zum Studium nach Deutschland gekommen ist, einen solchen Zweifelsfall angenommen hat, ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Allein sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland und der erfolgreiche Abschluss eines Maschinenbaustudiums an einer deutschen Universität bieten keine Gewähr dafür, dass er die deutsche Sprache in einer Weise beherrscht, wie es für die Erteilung des Unterrichts und die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben in der Schule notwendig ist. Der Kläger trägt nichts vor, was geeignet wäre, die Zweifel hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse zu widerlegen.

Das weitere Beschwerdevorbringen, bei Lehramtsbewerbern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums werde der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse nicht gefordert, begründet ebenfalls keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. § 2 Abs. 1 Nr. 3 OVP NRW gilt für jeden Lehramtsbewerber. Das folgt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auch aus § 21a Abs. 3 LBG NRW, der für die Zulassung zur Laufbahn ausdrücklich die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift voraussetzt.

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