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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: 6 E 983/08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 52
Zum Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fortführung eines Stellenbesetzungsverfahrens und die erneute Entscheidung über das Beförderungsbegehren der Antragstellerin gerichtet ist.
Gründe:

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom VG in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist begründet.

Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG, da es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Beförderungsverfahren bezüglich der Stelle eines Verwaltungsamtsrats (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) unverzüglich fortzusetzen und über das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Angesichts dessen ist kein Raum für den Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens lediglich die Freihaltung der Beförderungsstelle erstrebt wird.

Da dieser Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet war, ist eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus § 52 Abs. 5 Nr. 1, Satz 2 GKG ergebenden Wertes nicht geboten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2008 - 6 E 289/08 -).

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