Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 18.11.2002
Aktenzeichen: 7 A 2127/00
Rechtsgebiete: BauGB, BImSchG


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3
BImSchG § 3 Abs. 1
BImSchG § 3 Abs. 2
BImSchG § 48
1. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, ist die TA Lärm einschlägig; dabei kann letztlich dahinstehen, ob sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu werten ist.

2. Als rechtlich relevante Parameter der Zumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen kommen nur objektive Umstände in Betracht; die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand spielen hingegen keine Rolle.

3. Bewohnern des Außenbereichs sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB (A) tagsüber bzw. 45 dB (A) nachts zuzumuten.

4. Für die Einhaltung des Nachtwerts kommt es darauf an, dass dieser während des regulären Betriebs auch in der lautesten Nachtstunde nicht überschritten wird; maßgeblich sind insoweit bei pitch-gesteuerten Windenergieanlagen die bei Nennleistungsbetrieb zu erwartenden Immissionen.

5. Vor Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert bei Nennleistungsbetrieb an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird.

6. Zu den einzelnen Anforderungen an die Prognose, die wegen der Probleme einer messtechnischen Überwachung von Windenergieanlagen "auf der sicheren Seite" liegen muss.

7. Mit der Baugenehmigung ist der der Prognose zu Grunde gelegte Schallleistungspegel festzuschreiben; die Vorgabe einer Einhaltung der Richtwerte allein genügt nicht.

8. Das Zuschlagsystem der TA Lärm ist dahin zu werten, dass für die Zuschlagpflichtigkeit objektiv lästiger Geräuschkomponenten nicht so sehr ihre exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich ist, sondern die Frage, ob sie in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind.

9. Ein Lästigkeitszuschlag für das "Rotorblattschlagen" einer Windenergieanlage scheidet bei Nennleistungsbetrieb aus.


Tatbestand:

Die Kläger wandten sich gegen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m, einen Rotordurchmesser von 40 m sowie einer Nennleistung von 500 kW.

Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten und der beigeladenen Betreiberin der Anlage hob das OVG NRW das Urteil des VG auf und wies die Klage ab.

Gründe:

Es lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts verstößt und sie deshalb in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nachbarliche Abwehrrechte der Kläger kommen nur unter bauplanungsrechtlichen Aspekten in Betracht. Insoweit spricht zwar viel dafür, dass die Baugenehmigung nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Dies allein führt jedoch nicht zu nachbarlichen Abwehrrechten der Kläger, weil diese bei bestimmungsgemäßer Ausnutzung der Baugenehmigung nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Windenergieanlage zu gewärtigen haben.

Insoweit ist vorab klarzustellen, dass von einer nachbarliche Abwehrrechte auslösenden "erdrückenden Wirkung" der Windenergieanlage keine Rede sein kann. (wird ausgeführt)

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Windenergieanlage selbst unstreitig im Außenbereich liegt. Ihre Zulassung würde daher dann zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Regelungen des Bauplanungsrechts verstoßen, wenn sie mit dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot - zur Verankerung des Rücksichtnahmegebots in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28.7.1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189 - unvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot käme in Betracht, wenn die strittige Anlage gegenüber den Klägern im Sinne dieser Vorschrift schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorrufen würde. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen.

Was für Immissionen in Betracht kommen, folgt aus der Legaldefinition dieses Begriffs in § 3 Abs. 2 BImSchG. Hiernach zählen zu den Immissionen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Von diesen scheiden Immissionen in Form von Luftverunreinigungen, Strahlen und Wärme ersichtlich ohne weiteres aus. Näherer Betrachtung bedürfen hingegen Immissionen in Form von Geräuschen, Erschütterungen und Licht.

Hinsichtlich der im vorliegenden Fall im Vordergrund stehenden Geräuschimmissionen erscheinen die in der angefochtenen Baugenehmigung getroffenen Regelungen allerdings unzulänglich. Ein nachbarliches Abwehrrecht der Kläger scheidet gleichwohl aus, weil zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der von der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Betrieb der strittigen Anlage bei den Klägern nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche führt.

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert. Hiernach handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Von dieser Definition ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, denn das Bauplanungsrecht vermittelt gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen keinen weiter gehenden Schutz. Das Bundesimmissionsschutzgesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt.

So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BRS 40 Nr. 206 (S. 453); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83 (S. 318) und Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86 (S. 408).

Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einschlägig.

Die TA Lärm in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen worden. Sie dient nach ihrem Abschnitt 1 dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich - mit bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch Windenergieanlagen.

Für solche Windenergieanlagen, die - wie im vorliegenden Fall - keiner Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz, sondern einer Baugenehmigung bedürfen, beansprucht die TA Lärm nunmehr Geltung insbesondere bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen in Baugenehmigungsverfahren; mithin auch für die Fälle, in denen bei der bauaufsichtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen zu prüfen ist, ob bei der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Angesichts dieses Anwendungsbereichs der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm spricht viel dafür, sie zumindest nunmehr als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzusehen.

Vgl.: Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577 (578) und Sparwasser/Komorowski, Die neue TA Lärm in der Anwendung, VBlBW 2000, 348 (354) m.w.N..

Dies hätte zur Folge, dass sie - vergleichbar der gleichfalls gemäß § 48 BImSchG erlassenen und als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anerkannten TA Luft - auch die Gerichte im Rahmen ihres Regelungsgehalts bindet, der ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist.

Vgl. zur TA Luft: BVerwG, Beschluss vom 15.2.1988 - 7 B 219.87 - NVwZ 1988, 824; Beschluss vom 21.3.1996 - 7 B 164.95 - NVwZ-RR 1996, 498; Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, 440; Urteil vom 21.6.2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165.

Letztlich kann diese Frage hier jedoch ebenso dahinstehen wie die weitergehende Frage, welche rechtliche Bedeutung den in der TA Lärm in Bezug genommenen DIN-Normen zukommt. Auch wenn man die TA Lärm nicht im genannten Sinne als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift wertet, kann sie mit den in ihr enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung herangezogen werden, ob die von Windenergieanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen im dargelegten Sinne zu werten sind. So war schon zur ursprünglichen Fassung der TA Lärm 1968, die noch keine Geltung für die nicht nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz genehmigungspflichtigen Anlagen beanspruchte, anerkannt, dass sie jedenfalls als Anhalt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen herangezogen werden kann.

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22.9.1998 - 4 B 88/98 - BRS 60 Nr. 85; Beschluss vom 20.1.1989 - 4 B 116.88 - BRS 49 Nr. 201.

Der Einwand des VG, die TA Lärm sei nicht (allein) maßgeblich, weil sie die besonderen Geräuschspezifika von Windenergieanlagen nur unzulänglich erfasse, geht fehl.

Es ist keineswegs so, dass das Beurteilungssystem der TA Lärm nur auf die messbaren Schalldruckpegel als solche - A-bewertete Schalldruckpegel - abstellt. So enthalten bereits die Ermittlungsgrundsätze des Regelverfahrens Ansätze, die einer messtechnisch nicht oder nur bedingt erfassbaren Lästigkeit bestimmter Geräusche Rechnung tragen wie die im Nachfolgenden noch anzusprechenden Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit (Abschnitte A.2.5.2 und A.3.3.5) sowie Impulshaltigkeit (Abschnitte A.2.5.3 und A.3.3.6). Des Weiteren sieht die TA Lärm selbst vor, dass bei Vorliegen besonderer Umstände, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, eine Sonderfallprüfung stattzufinden hat (Abschnitt 3.2.2). Diese ist notwendige Konsequenz des nur schematischen, auf den Regelfall zugeschnittenen Beurteilungsverfahrens, das in atypischen Fällen Abweichungen zu Gunsten wie zu Lasten der Betreiber erfordert.

Vgl.: Kutscheidt, a.a.O., S. 580.

Hiervon ausgehend ist gegenüber den Ausführungen des VG festzuhalten: Wenn die Geräusche der Windenergieanlage besondere, nicht nur individuell als lästig bzw. unangenehm empfundene Spezifika aufweisen und diese bei einer konkreten Beurteilung nach der TA Lärm keine Berücksichtigung finden, stellt sich nicht die Frage, ob die TA Lärm für die Beurteilung tauglich ist, sondern ob sie konkret richtig (oder falsch) angewandt worden ist.

Fehl geht auch der Einwand der Kläger, aus der von ihnen auszugsweise vorgelegten Studie "Entwicklung einer Messtechnik zur physiologischen Bewertung von Lärmeinwirkungen unter Berücksichtigung der psychoakustischen Eigenschaften des Menschlichen Gehörs" aus dem Jahr 1997 folge, dass in die Zumutbarkeitsbewertung auch psychoakustische und kognitive Aspekte einfließen müssten. Die Studie verhält sich ohnehin nur zu der Frage, wie für die - hier nicht interessierende - Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz bessere Erkenntnismethoden durch eine verbesserte Messtechnik (raumbezogenes Hören) gewonnen werden können. Aus ihr können schon deshalb keine Schlussfolgerungen gezogen werden, die die Tauglichkeit des Beurteilungssystems der TA Lärm für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von gewerblichen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen in Frage stellen. Soweit in der Studie darüber hinaus generelle, bereits seit langem allgemein bekannte Aussagen wiedergegeben werden, etwa dass auch die persönliche Einstellung des Betroffenen zum Schallereignis die Belastung des Betroffenen beeinflusst - dazu, dass die Lästigkeit von Lärm u.a. auch von der subjektiven Befindlichkeit des Betroffenen, der angenommenen Vermeidbarkeit des Geräusches und dem sozialen Sympathiewert der Geräuschquelle abhängt, vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 20.10.1989 - 4 C 12.87 - NJW 1990, 925 -, kann hieraus nicht gefolgert werden, dass diese Parameter auch in die objektive Zumutbarkeitsbewertung einzufließen hätten. Als rechtlich relevante Parameter der Zumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen kommen nur objektive Umstände in Betracht, die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener - wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand - spielen bei der Bewertung hingegen keine Rolle.

So zur Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots: BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - a.a.O. S. 411.

Die nach alledem zu bejahende Anwendbarkeit der TA Lärm auf die Beurteilung der von Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche entspricht schließlich auch der übereinstimmenden Einschätzung in der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung.

Vgl. hierzu u.a.: OVG NRW, Beschlüsse vom 9.9.1998 - 7 B 1591/98, vom 3.9.1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360 und vom 26.4.2002 - 10 B 43/02 - GewArch 2002, 382; Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.1998 - 1 M 4727/98 - BRS 60 Nr. 196 und Urteil vom 21.7.1999 - 1 L 5203/96 - BRS 62 Nr. 110; OVG M.-V., Beschlüsse vom 8.3.1999 - 3 M 85/98 - BRS 62 Nr. 109 und vom 21.2.2002 - 3 X 90/01 - NordÖR 2002, 390; BayVGH, Urteil vom 24.6.2002 - 26 CS 02.809 - JURIS-Dokumentation.

Ausgehend von der Anwendbarkeit der TA Lärm ist gegen den der strittigen Baugenehmigung zu Grunde liegenden Ansatz, dass den Klägern als Bewohnern der Ansiedlung K. wegen der Außenbereichslage dieser Ansiedlung Lärmpegel von 60 dB (A) tagsüber bzw. 45 dB (A) nachts zuzumuten sind, nichts zu erinnern.

Die Ansiedlung K. ist nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial unter Berücksichtigung des vom Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnenen Eindrucks, den dieser dem Senat vermittelt hat, als Splittersiedlung und nicht etwa als Ortsteil zu qualifizieren. (wird ausgeführt)

Angesichts dieser Außenbereichslage ihres Wohngrundstücks können die Kläger nicht, wie sie meinen, die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets für sich in Anspruch nehmen. Der Außenbereich ist kein Baugebiet - selbst für die im Außenbereich privilegierten baulichen Nutzungen nicht -, sondern soll tendenziell von Bebauung freigehalten werden.

Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189.

Dies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall im Außenbereich - sei es auf Grund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender Beeinträchtigung öffentlicher Belange - auch gewohnt werden darf, sodass Wohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Die dort zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl land- oder forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen (z.B. gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) gehören können. Im Außenbereich sind ferner Windenergieanlagen ausdrücklich privilegiert. Schließlich ist im Außenbereich auch bei der Umnutzung ehemals privilegierter land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude mit der Aufnahme gewerblicher Nutzungen (z.B. auf Grund der Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB) zu rechnen. Angesichts dessen können die Kläger als Bewohner des Außenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm einschlägigen Werte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts.

Ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 9.9.1998 - 7 B 1591/98, vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 - a.a.O. und vom 26.4.2002 - 10 B 43/02 - a.a.O.; Nieds. OVG, Beschluss vom 18.12.1998 - 1 M 4727/98 - und Urteil vom 21.7.1999 - 1 L 5203/96 - a.a.O.; OVG M.-V., Beschlüsse vom 8.3.1999 - 3 M 85/98 - a.a.O. und vom 21.2.2002 - 3 X 90/01 -; BayVGH, Urteil vom 24.6.2002 - 26 CS 02.809 - a.a.O.

Dass die Kläger in einer - noch nicht als Ortsteil zu qualifizierenden - Ansiedlung wohnen, in der sich praktisch nur Wohngebäude mit Nebengebäuden befinden, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Umgebung wegen des Fehlens sonstiger markanter Lärmquellen in besonderem Maße ausgesprochen ruhig ist und in ihr die insbesondere auch nachts deutlich hörbaren Geräusche der strittigen Windenergieanlage daher subjektiv als besonders lästig empfunden werden (können). Mit dem Ansatz der Zumutbarkeitsschwelle von 60 bzw. 45 dB (A) wird lediglich dem auf Grund der gegebenen Außenbereichslage latent stets vorhandenen Risiko Rechnung getragen, dass sich im näheren Umfeld des Wohnhauses der Kläger auch gewerbliche Nutzungen ansiedeln können, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären.

In der praktischen Konsequenz bedeutet dies, dass die Kläger als Bewohner des Außenbereichs nicht davor geschützt sind, dass im Bereich ihrer bestimmungsgemäß ohnehin nur am Tag zum Aufenthalt nutzbaren Außenwohnbereiche - zur Qualifizierung bestimmter Grundstücksbereiche als Außenwohnbereiche und deren Schutzwürdigkeit vgl. etwa: BVerwG, Urteile 15.3.2000 - 11 A 33.97 - NVwZ 2001, 78 und vom 6.6.2002 - 4 A 44.00 - DVBl 2002, 1494 m.w.N. - Beurteilungspegel bis zu 60 dB (A) auftreten können, die eine relativ ungestörte Kommunikation nicht mehr uneingeschränkt zulassen. Ebenso wenig können sie darauf vertrauen, nachts auf Dauer nur solchen Beurteilungspegeln (als Außenpegel vor dem geöffneten Fenster) ausgesetzt zu sein, die in aller Regel ein ungestörtes Schlafen im Gebäude bei offenem Fenster sicherstellen. Die Zumutbarkeitsschwelle von 45 dB (A) hat vielmehr zur Konsequenz, dass sie die Voraussetzungen dafür, auch bei geöffnetem Fenster weitgehend ungestört schlafen zu können, ggf. im Wege architektonischer Selbsthilfe - z.B. durch entsprechende Neuorientierung der Schlafräume oder andere bauliche Vorkehrungen - mit eigenen Mitteln zu schaffen haben.

Sind den Klägern hiernach Lärmimmissionen der strittigen Windenergieanlage von max. 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts - beurteilt nach der TA Lärm - zuzumuten, haben sie allerdings einen Anspruch darauf, dass die vorliegende, nicht einer Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz unterliegende Windenergieanlage von der Beigeladenen nach § 22 BImSchG so betrieben wird, dass an ihrem - der Kläger - Grundstück die genannten Werte nicht überschritten werden, soweit dies nach dem Stand der Technik vermeidbar ist. Dafür, dass diese Betreiberpflicht erfüllt wird, hat die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten Sorge zu tragen. In der praktischen Konsequenz bedeutet dies:

Eine uneingeschränkt die Nutzung der Windenergieanlage zulassende Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die nach der TA Lärm maßgeblichen Werte eingehalten werden. Dabei ist, da sich der Betrieb der Anlage am Tag und in der Nacht nicht unterscheidet und nur von der jeweiligen Intensität der vom Betreiber nicht beeinflussbaren Windeinwirkungen abhängt, auf den besonders kritischen Nachtwert abzustellen. Für dessen Einhaltung kommt es nach Abschnitt 6.4 der TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde an. Die Einhaltung des Nachtwerts ist demgemäß nur dann gesichert, wenn dieser während des regulären Betriebs der Anlage auch in der lautesten Nachtstunde nicht überschritten wird.

Abzustellen ist danach auf den Betriebszustand, bei dem die höchsten Emissionen der Anlage auftreten, wenn dieser Zustand bei regulärem Betrieb zugleich mindestens eine Stunde lang auftreten kann. Dies ist bei pitch-gesteuerten Anlagen - wie im vorliegenden Fall - regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten der Fall, bei denen die Anlage ihre Nennleistung erreicht. Durch die pitch-Steuerung der Anlage wird erreicht, dass bei einem weiteren Anstieg der Windgeschwindigkeit die Umdrehungszahl nicht weiter steigt und somit die elektrische Leistung konstant bleibt. Mit einer weiteren Erhöhung des Emissionspegels ist bei pitch-gesteuerten Anlagen dann - im Gegensatz zu stall-gesteuerten Anlagen - nicht mehr zu rechnen.

Vgl. hierzu Bilder 1 und 2 der vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen herausgegebenen, im Internet unter 'www.lua.nrw.de' allgemein zugänglichen "Sachinformationen zu Geräuschemissionen und -immissionen von Windenergieanlagen".

Ein Abstellen auf den Nennleistungsbetrieb mag dann nicht gerechtfertigt sein, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Anlage bei regulärem Betrieb mindestens eine Stunde mit Nennleistung läuft. Hierfür liegen bei einem Anlagenbetrieb, der keinen Betriebsbeschränkungen unterliegt, regelmäßig jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, zumal davon auszugehen ist, dass Windenergieanlagen schon aus Rentabilitätsgründen an solchen Standorten errichtet werden, an denen die Nennleistung nicht nur sporadisch für kurze Zeit erreicht wird. ...

Dem hiernach gebotenen Abstellen auf die bei einem Betrieb mit Nennleistung zu erwartenden Emissionen lässt sich nicht - wie die Beigeladene meint - entgegenhalten, dass ein solcher Betrieb an einem bestimmten maßgeblichen Immissionsort auf Grund der konkreten Windhäufigkeiten und Windrichtungen nur als seltenes Ereignis im Sinne des Abschnitts 7.2 der TA Lärm zu werten wäre und deshalb die maßgeblichen Werte jedenfalls bezogen auf diesen Immissionsort durch nur gelegentliches Erreichen der Nennleistung bei seltenem Mitwind überschritten werden können. Diese Auffassung verkennt die Zielrichtung der in der TA Lärm getroffenen Regelungen über seltene Ereignisse. Sie sollen es in Anlehnung an vergleichbare Regelungen in anderen lärmtechnischen Regelwerken - vgl. etwa Abschnitt 1.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588) - dem Betreiber der Anlage ermöglichen, diese in eng begrenztem Umfang (maximal an 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahrs) intensiver oder anders zu nutzen, ohne dass der Betrieb wegen der dabei zu erwartenden höheren Immissionspegel unzulässig wird. Die Regelungen zur Zulässigkeit von zahlenmäßig begrenzten Sonderereignissen sind für Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art, nämlich auf bloße Schwankungen der Immissionen innerhalb des Normalbetriebs, hingegen nicht einschlägig.

Vgl.: Kutscheidt, a.a.O. S. 579.

Lässt eine Baugenehmigung wie im vorliegenden Fall den Betrieb einer Windenergieanlage uneingeschränkt - d.h. bei allen tatsächlich auftretenden Windeinwirkungen - zu, kommt es demgemäß nicht darauf an, wie oft und wie lange nach statistischen Wahrscheinlichkeiten mit einem Erreichen der Nennleistung und mit bestimmten die Lärmeinwirkungen verstärkenden Windrichtungen zu rechnen ist. Hat der Betreiber der Anlage das Recht, alle Windeinwirkungen bis zum Erreichen der Nennleistung zu nutzen, muss er seine Schutzpflichten demgemäß auch auf den Betrieb bei Nennleistung ausrichten, wenn nicht - wie bereits angesprochen - im konkreten Fall von vornherein ausscheidet, dass die Anlage jedenfalls eine Stunde lang mit dieser Nennleistung laufen kann.

Dem Abstellen auf den Schallleistungspegel bei Erreichen der Nennleistung steht schließlich auch nicht entgegen, dass bei derartigen, in der Regel hohen Windgeschwindigkeiten zugleich häufig auch Windnebengeräusche von beachtlicher Intensität auftreten. Zwar können solche Windnebengeräusche - je nach den örtlichen Gegebenheiten und den konkreten Windeinwirkungen - dazu führen, dass die vom Betrieb der Windenergieanlagen verursachten Geräusche zeitweise "maskiert" werden und demgemäß dann an bestimmten Immissionsorten nicht zu hören sind. Gleichwohl verbietet sich es sich, bei der Zumutbarkeitsbewertung wegen solcher Phänomene auf die Maßgeblichkeit der bei Nennleistung auftretenden Geräuscheinwirkungen zu verzichten.

Ob und in welchem Ausmaß überhaupt Windnebengeräusche auftreten, lässt sich schon abstrakt-generell - etwa bezogen auf bestimmte Windgeschwindigkeiten - nicht feststellen. Art und Intensität der Nebengeräusche werden zudem maßgeblich beeinflusst durch die konkreten baulichen und natürlichen Gegebenheiten im näheren Umfeld des Immissionsorts. So können die Stellung der Gebäude und ihre bauliche Gestaltung ebenso von Einfluss sein wie die topografischen Gegebenheiten oder der Bestand an Bäumen und deren Zustand, z.B. das Vorhandensein oder Fehlen von Belaubung. Die insoweit maßgeblichen Parameter können zudem jederzeit ohne weiteres geändert werden, etwa indem bauliche Veränderungen an Gebäuden vorgenommen, sonstige bauliche Anlagen errichtet, geändert oder beseitigt sowie Bäume und sonstige Bepflanzungen beschnitten, beseitigt oder neu gepflanzt werden. Hinzu kommt, dass intensive Windnebengeräusche, wenn sie denn auftreten, nicht kontinuierlich sind, sondern ständig wechseln und auch zeitweise verschwinden. Demgemäß sind die Geräusche einer Windenergieanlage, wenn sie nicht aktuell etwa durch die von einer Windbö verursachten Nebengeräusche "maskiert" werden, auch bei höheren Windgeschwindigkeiten vom menschlichen Ohr immer wieder individualisierbar und können - jedenfalls bei Einzelanlagen - der konkreten Windenergieanlage ohne weiteres zugeordnet werden.

Dass bei hohen Windgeschwindigkeiten auftretende Windnebengeräusche hiernach bei der Zumutbarkeitsbewertung unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht exakt und erst recht nicht mit einer dauerhaft gleich bleibenden Größenordnung ermittelbar sind und weil sie zudem - jedenfalls bei Abständen der hier in Rede stehenden Größenordnungen von über 300 bis über 500 m - nur zu einem gelegentlichen "Maskieren" der Anlagengeräusche führen, steht nicht in Widerspruch zu der seitens der Beigeladenen in diesem Zusammenhang der Sache nach angesprochenen Regelung in Abschnitt 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm. Nach dieser Regelung, die auch auf nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend anzuwenden ist - in diesem Sinne etwa: Kutscheidt, a.a.O. S. 580 -, darf die Genehmigung wegen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Es kann letztlich dahinstehen, ob mit Blick auf die Definition in Abschnitt 2.4 Absatz 4 der TA Lärm zu den Fremdgeräuschen im Sinne des Abschnitts 3.2.1 auch natürliche Geräusche wie windinduzierte Nebengeräusche gehören.

In diesem Sinne etwa Abschnitt 5.3.1 Absatz 5 des im Land Nordrhein-Westfalen nunmehr einschlägigen Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002 (MBl. NRW. 2002, 742).

Auch wenn man dies annimmt, kann aus den bereits angeführten Gründen jedenfalls keine Rede davon sein, dass es sich bei den konkret ohnehin nicht exakt mit einer dauerhaften Größenordnung fassbaren Windnebengeräuschen um "ständig vorherrschende" Fremdgeräusche handelt, da sie schon wegen ihres schwankenden Auftretens das bei starken Winden kontinuierlich auftretende Geräusch der Windenergieanlage nicht dauerhaft verdecken können.

Ist nach alledem die Zumutbarkeit der von der strittigen Windenergieanlage ausgehenden Lärmimmissionen nur dann zu bejahen, wenn der einschlägige Nachtwert von 45 dB (A) durch den Betrieb bei Nennleistung - ohne Berücksichtigung eventueller temporärer "Maskierungen" durch Windnebengeräusche - eingehalten wird, kann eine Baugenehmigung dies regelmäßig nur sicherstellen, wenn sie erst nach prognostischer Ermittlung der einschlägigen Immissionsbelastungen bei Nennleistung erteilt wird.

Die an eine solche Prognose zu stellenden Anforderungen, wie sie auch Abschnitt A.2 des Anhangs zur TA Lärm fordert, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Generell müssen die Anforderungen an die Prognose die gerade im vorliegenden Verfahren deutlich gewordenen Probleme einer messtechnischen Überwachung von Windenergieanlagen berücksichtigen. Insoweit sind die Versuche, die Immissionen der strittigen Windenergieanlage an maßgeblichen Immissionsorten entsprechend den Anforderungen der TA Lärm messtechnisch exakt zu erfassen, aus näher dargelegten Gründen gescheitert. Dem sachkundigen Zeugen P., der auf Grund seiner umfangreichen Tätigkeit für das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen gerade im Hinblick auf die Ermittlung und Bewertung der von Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen besondere Sachkunde hat, war es nicht möglich, die von der strittigen Windenergieanlage ausgehenden Immissionen mit dem nach der TA Lärm messtechnisch erforderlichen Störabstand zu den Windnebengeräuschen zu erfassen, obwohl die Geräusche der Windenergieanlage nach dem subjektiven Höreindruck - wie bereits dargelegt - deutlich wahrnehmbar waren. Dieses Phänomen ist nicht eine spezielle Besonderheit des hier vorliegenden Sachverhalts. Vergleichbare messtechnische Probleme können vielmehr stets dann auftreten, wenn Außenpegel nahe an Gebäuden - zumal in der Nähe von Bäumen oder anderem beachtlichen Bewuchs - bei hohen Windgeschwindigkeiten gemessen werden müssen, um den bei Nennleistung verursachten Immissionspegel einer Windenergieanlage am Immissionsort festzustellen. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die am Immissionsort selbst vorzunehmende messtechnische Überprüfung der Einhaltung der Immissionswerte, die bei stärkstem Betrieb einer Windenergieanlage auftreten, häufig erhebliche Probleme bereitet. Dies lässt es geboten erscheinen, an die Prognose bei der Zulassung der Anlage insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Dies ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen der Betreiber von Windenergieanlagen gerechtfertigt.

Bei der hiernach "auf der sicheren Seite" vorzunehmenden Prognose ist von dem Schallleistungspegel auszugehen, den die in Rede stehende Anlage - sofern sie pitch-gesteuert ist - bei Nennleistung emittiert. Da der Pegel einer noch zu errichtenden Anlage naturgemäß nicht vorab messtechnisch erfasst werden kann, ist es sachgerecht, auf den messtechnisch ermittelten Schallleistungspegel einer bereits in Betrieb genommenen Anlage desselben Anlagentyps abzustellen. Dabei ist aus den bereits angeführten Gründen der Schallleistungspegel bei Nennleistung maßgeblich, wenn der Betrieb der Anlage nicht von vornherein auf eine geringere Leistung beschränkt werden soll. Wenn und soweit beim Nennleistungsbetrieb zuschlagspflichtige Auffälligkeiten wie z.B. eine Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit festgestellt wurden, ist dem ermittelten Schallleistungspegel der einschlägige Zuschlag nach dem im Nachfolgenden noch näher betrachteten Zuschlagsystem zuzurechnen, der im Ergebnis bewirkt, dass auch der ermittelte Immissionspegel um den Wert dieses Zuschlags höher liegt. Ein solcher auf Grund des Emissionsverhaltens anzusetzender Zuschlag führt damit regelmäßig dazu, dass die Prognose auch hinsichtlich der Beurteilung der Lästigkeit auf der sicheren Seite liegt. Sein Ansatz mag allenfalls dann nicht gerechtfertigt sein, wenn schon bei der Prognose eindeutig erkennbar ist, dass die lästige Komponente des Emissionsverhaltens am maßgeblichen Immissionsort objektiv nicht mehr in ihrer zuschlagpflichtigen Auffälligkeit wahrnehmbar ist.

Der hiernach einschlägige Schallleistungspegel, der sich bei einer Referenzmessung einer vergleichbaren Anlage desselben Typs ergeben hat, kann allerdings nicht ohne weiteres der Prognose zu Grunde gelegt werden. Wie aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen folgt, kann bei der Errichtung einer individuellen Anlage eines bestimmten Anlagentyps nicht ausgeschlossen werden, dass deren Emissionen auf Grund herstellungsbedingter Serienstreuungen von dem messtechnisch erfassten Schallleistungspegel der Referenzanlage abweichen. Insoweit schätzt die DIN EN 50376 (Stand November 2001) in ihrem Anhang B den typischen Wert für die Produktionsstandardabweichung mit 1,2 dB (A) ab. Eine herstellungsbedingte Serienstreuung kann nach den überzeugenden Bekundungen des sachkundigen Zeugen P. auch (Mit)Ursache dafür sein, dass seine messtechnische Erfassung des Schallleistungspegels der hier strittigen Anlage einen um 1,5 dB (A) höheren Wert ergeben hat als die Referenzmessung einer anderen Anlagen desselben Anlagentyps. Angesichts dessen erscheint es geboten, bei der Prognose jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - nur eine Referenzmessung zu Grunde gelegt wird, den ermittelten Schallleistungspegel um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB (A) zu erhöhen, damit die Risiken einer herstellungsbedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen sind.

Die Höhe dieses Zuschlags entspricht dem Vorschlag des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" des Länderausschusses für Immissionsschutz, wiedergegeben bei P., Zum Nachweis der Einhaltung von Geräuschimmissionswerten mittels Prognose, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 2001, 172 (174).

Ein Verzicht auf einen solchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn gesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich hieraus mit hinreichender Sicherheit eine geringere oder sogar keine Serienstreuung ergibt.

Zu berücksichtigen ist ferner die Richtwirkung der Schallabstrahlung des in Rede stehenden Anlagentyps. Ist diese in einer bestimmten Richtung am höchsten, so ist dem bei der Ermittlung der Immissionen Rechnung zu tragen. (wird ausgeführt)

Ausgehend von dem zumeist mit einem Sicherheitszuschlag wegen möglicher Serienstreuung versehenen Schallleistungspegel der Referenzanlage bei Nennleistung, dem ggf. ein Korrekturwert zur Berücksichtigung der Richtwirkung der Schallabstrahlung beigefügt wird, ist in der Prognose sodann anhand einer Ausbreitungsrechnung festzustellen, ob der einschlägige Immissionsrichtwert - hier 45 dB (A) nachts - an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten wird. Auch bei dieser Ausbreitungsrechnung ist darauf zu achten, dass sie "auf der sicheren Seite" liegt. (wird ausgeführt)

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Der Erteilung der Baugenehmigung hat eine "auf der sicheren Seite" liegende Prognose vorauszugehen. Dieser ist der zumeist mit einer Sicherheitsmarge wegen möglicher Serienstreuung versehene Schallleistungspegel zu Grunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Typs ermittelt worden ist und in dem die ggf. ermittelten Zuschläge für besonders lästige Auffälligkeiten enthalten sind. Zudem ist der Richtwirkung der Schallabstrahlung ggf. mit weiteren Zuschlägen Rechnung zu tragen. Auf dieser Grundlage ist in einer Ausbreitungsrechnung nach dem Alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2, Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige Nachtwert eingehalten wird.

Wird die Zumutbarkeitsschwelle nicht eingehalten, scheidet eine Erteilung der Baugenehmigung aus. Anderes käme allenfalls in Betracht, wenn durch konkrete Betriebsregelungen - z.B. Begrenzung der Emissionen der Anlage auf einen unterhalb der Nennleistung liegenden Schallleistungspegel in Verbindung mit einer entsprechenden Steuerung der Anlage - sichergestellt wird, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.

Ergibt die Prognose, dass die Zumutbarkeitsschwelle eingehalten wird, kann die Baugenehmigung gleichwohl noch nicht ohne weiteres erteilt werden. Sie muss vielmehr Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, auf Grund deren das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung des der Prognose zu Grunde gelegten Schallleistungspegels - d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag wegen möglicher Serienstreuung - an. Eine solche Festschreibung, nach der dieser Emissionspegel beim Betrieb der Anlage nicht überschritten werden darf, ist sachgerecht, weil die Einhaltung dieser Vorgabe am ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist, wie der vorliegende Fall anschaulich bestätigt.

Die Festschreibung des Referenzpegels ohne Sicherheitszuschlag trägt ferner dem Umstand Rechnung, dass nach der Neufassung der TA Lärm bei Überwachungsmessungen weiterhin gemäß Abschnitt 6.9 ein Abschlag von 3 dB (A) wegen Messunsicherheit zu berücksichtigen ist. Diese Berücksichtigung dient letztlich der Beweislastverteilung bei Maßnahmen der Anlagenüberwachung. Sie soll sicherstellen, dass es bei Überwachungsmessungen nicht zu Lasten des Betreibers einer legal errichteten Anlage zu rechtswidrigen Eingriffen kommt und dass die Messung damit zu seinen Gunsten "auf der sicheren Seite" liegt.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167.

Sie ist damit im Bereich der Überwachung das den Betreiber begünstigende Pendant zu dem im Bereich der Anlagenzulassung anzusetzenden Sicherheitszuschlag wegen möglicher Serienstreuung, der dem in der Prognose zu Grunde zu legenden Schallleistungspegel zuzurechnen ist, damit die Prognose zu Gunsten der zu schützenden Betroffenen "auf der sicheren Seite" liegt.

Mit der Festschreibung des Schallleistungspegels der zuzulassenden Anlage auf einen bestimmten Maximalwert wird des Weiteren Vorsorge für den Fall getroffen, dass eine Anlage, bei deren Betrieb mit Nennleistung keine zuschlagpflichtigen Geräuschspezifika auftreten, solche Spezifika bei geringeren Belastungen aufweist. Wenn derartige lästige Komponenten des Geräuschs bei regulärem Betrieb längere Zeit oder gar während einer gesamten Beurteilungsstunde auftreten, kann dies ein Überschreiten des festgeschriebenen Schallleistungspegels bewirken und damit den Betrieb der Anlage unzulässig machen, solange das Auftreten der Geräuschspezifika nicht durch konkrete Maßnahmen - etwa bautechnischer oder steuerungstechnischer Art - unterbunden ist.

Die Vorgabe, dass der Zielwert - hier 45 dB (A) nachts - am maßgeblichen Immissionsobjekt (ggf. an mehreren Objekten) einzuhalten ist, mag ergänzend hinzutreten. Für sich genommen stellt eine solche Vorgabe jedoch schon wegen der angesprochenen Probleme einer Nachmessung der Einhaltung des Zielwerts an dem jeweiligen konkreten Immissionsort nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.

Den genannten Anforderungen wird die hier strittige Baugenehmigung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Sie ist schon ohne die vor ihrer Erteilung erforderliche Prognose erteilt worden. Die erst im Widerspruchsverfahren nachgereichte Prognose wird ihrerseits den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, weil sie keinen Sicherheitszuschlag zu dem bei der einmaligen Referenzmessung ermittelten Schallleistungspegel berücksichtigt. Zudem trägt sie der hier relevanten Richtwirkung der Schallabstrahlung nicht hinreichend Rechnung. Des Weiteren schreibt die angefochtene Baugenehmigung den Schallleistungspegel nicht fest. Die Ansicht des Beklagten, die Prüfung der Einhaltung des vorgegebenen Zielwerts sei Sache der ordnungsbehördlichen Überwachung, verschiebt schließlich das im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend ausgeschlossene Risiko von Überschreitungen in unvertretbarer Weise zu Lasten der Anlagenbetroffenen, mithin auch der Kläger, in das Überwachungsverfahren, in dem der Betreiber durch die zu seinen Gunsten anzusetzende Korrektur wegen Messunsicherheit begünstigt ist.

Diese Mängel der angefochtenen Baugenehmigung führen gleichwohl nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Kläger. Das wäre nur der Fall, wenn die mangelhafte Baugenehmigung ein Vorhaben zuließe, von dessen Betrieb die Kläger konkret unzumutbare Immissionen zu gewärtigen hätten. Hierfür liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Auf Grund der Ermittlungen des sachkundigen Zeugen P. steht zur Überzeugung des Senats vielmehr fest, dass der von der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Betrieb der strittigen Anlage jedenfalls keine zu Lasten der Kläger gehenden schädlichen Umwelteinwirkungen bewirkt. Dass solche möglicherweise bei anderen Betroffenen auftreten, ist für die hier nur interessierenden Abwehrrechte der Kläger ohne Belang.

Nach den Ermittlungen des sachkundigen Zeugen P. führt der Nennleistungsbetrieb der Anlage am Wohnhaus der Kläger nur zu einem Beurteilungspegel gemäß TA Lärm von 42,5 dB (A). Damit wird der hier einschlägige Nachtwert von 45 dB (A) noch deutlich unterschritten. Diese Ermittlungen sind nicht zu beanstanden.

Dass den Ermittlungen keine konkreten Messungen am Immissionsort zu Grunde liegen, unterliegt keinen Bedenken. Der sachverständige Zeuge hat die Gründe, aus denen eine immissionsseitige Messung ausschied, überzeugend dargelegt und erläutert. Die von ihm an Stelle einer immissionsseitigen Messung vorgenommenen Ermittlungen tragen den einschlägigen fachlichen Grundsätzen Rechnung und sind geeignet, als Ersatz einer immissionsseitigen Messung hinreichend verlässliche Aussagen über die am Wohnhaus der Kläger tatsächlich auftretenden Immissionen zu treffen.

Im Grundsatz zutreffend hat der sachverständige Zeuge auf den Nennleistungsbetrieb abgestellt. (wird ausgeführt)

Ferner hat der sachverständige Zeuge auch die von den Klägern als "Echoeffekt" bezeichnete Reflektion berücksichtigt, die wegen der nordwestlich des Wohnhauses der Kläger gelegenen Scheunenwand auftritt. (wird ausgeführt)

Dass der sachverständige Zeuge bei seinem Abstellen auf den Nennleistungsbetrieb keine weiteren Zuschläge wegen besonders lästiger Geräuschspezifika der hier betrachteten Anlage angesetzt hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.

Als besonders lästiges Element der von der strittigen Windenergieanlage ausgehenden Geräusche kommt bei Nennleistungsbetrieb nur das für Windenergieanlagen typische sog. "Rotorblattschlagen" in Betracht, das auftritt, wenn die Rotorblätter am Mast vorbeistreichen. ...

Das auch bei Nennleistung auftretende und wahrnehmbare Rotorblattschlagen ist, jedenfalls wenn die Windenergieanlage mit höheren Umdrehungszahlen bis hin zur Nennleistung läuft, jedoch nicht als zuschlagpflichtiges Element einer besonderen Lästigkeit des Anlagengeräuschs zu werten.

Die TA Lärm enthält für die zuschlagpflichtigen Geräuschkomponenten keine abschließenden Festlegungen, sondern umschreibt sie in den Abschnitten A.2.5.2 und A.2.5.3 wie auch A.3.3.5 und A.3.3.6 lediglich mit den Begriffen der Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit. Dabei erfasst die Tonhaltigkeit eine durch das Hervortreten einzelner Töne gekennzeichnete Auffälligkeit. Sie war in Abschnitt 2.422.3 der TA Lärm 1968 noch plastisch mit den Worten "z.B. brummende, heulende, singende, kreischende und pfeifende Töne" umschrieben. Dementsprechend hat der sachverständige Zeuge P. als tonhaltig Geräusche umschrieben, die man lautmalerisch darstellen kann. Die Impulshaltigkeit erfasst insbesondere Geräusche, die durch ihre Anstiegssteilheit gekennzeichnet sind. Die TA Lärm 1968 hob in ihrem Abschnitt 2.422.2 insoweit Geräusche mit auffälligen Pegeländerungen hervor. In vergleichbarer Weise hat der sachverständige Zeuge P. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf die Beispiele "Türenschlagen" und "Schuss" den Begriff der Impulshaltigkeit dahin gekennzeichnet, dass er in erster Linie Geräusche erfasst, die plötzlich und eigentlich auch überraschend kommen und sich aus den Umgebungsgeräuschen heraus abgrenzen. Zu diesen durch den maßgeblichen Hör-eindruck zumeist deutlich als ton- oder impulshaltig identifizierbaren lästigen Komponenten tritt die von der TA Lärm nicht weiter umschriebene Informationshaltigkeit hinzu. Auch hierbei geht es, wie aus den Regelungen in Abschnitt A.2.5.2 der TA Lärm folgt, um ein auffälliges Geräuschgeschehen, denn die Auffälligkeit ist wie bei der Tonhaltigkeit Maßstab dafür, ob und in welcher Höhe das Auftreten von Informationshaltigkeit zuschlagpflichtig ist.

Gemeinsames Kennzeichen der mit den Zuschlägen KT für Ton- und Informationshaltigkeit sowie KI für Impulshaltigkeit erfassten Lästigkeitskomponenten ist damit das Merkmal der Auffälligkeit. Wenn und soweit objektiv als lästig empfundene Komponenten aus dem übrigen Lärmgeschehen auffällig hervortreten, weil sie deutlich wahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten, soll der damit verbundenen Lästigkeit für den Menschen bei der Beurteilung nach der TA Lärm durch Zuschläge von 3 oder 6 dB (A) Rechnung getragen werden, die im Ergebnis dazu führen, dass die in die Beurteilung einfließende Intensität der lästigen Geräuschkomponente so behandelt wird, als wäre die Geräuschquelle verdoppelt bzw. vervierfacht. Hiernach ist das Zuschlagsystem der TA Lärm, die die Beurteilungskriterien für das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen abschließend erfassen soll, dahin zu werten, dass für die Zuschlagpflichtigkeit objektiv lästiger Geräuschkomponenten nicht so sehr ihre exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich ist, sondern die Frage, ob sie in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind.

Hiervon ausgehend kann letztlich dahinstehen, ob das hier beim Nennleistungsbetrieb betrachtete, für Windenergieanlagen typische Rotorblattschlagen in den vorliegenden fachlichen Äußerungen zu Recht generell als nicht tonhaltig und nicht impulshaltig qualifiziert worden ist und ob es ggf. zumindest der als Auffangtatbestand für lästige Geräuschkomponenten zu wertenden Informationshaltigkeit unterfällt. Entscheidend ist allein, ob dieses Geräuschspezifikum, wenn es beim Nennleistungsbetrieb auftritt, von einer derart störenden Auffälligkeit ist, dass für seine Wahrnehmbarkeit ein Lästigkeitszuschlag anzusetzen ist. Dies ist zu verneinen.

Wenn die Windenergieanlage mit nur geringer Leistung läuft, kann das Rotorblattschlagen durchaus von beachtlicher Lästigkeit sein. (wird ausgeführt)

Daraus folgt jedoch nicht, dass das Rotorblattschlagen bei Nennleistungsbetrieb derart auffällig ist, dass seine Störwirkung den Ansatz eines Lästigkeitszuschlags gebietet. Bei Nennleistung wird der Wechsel zwischen den Phasen der Ruhe und der Lautheit deutlich schneller. Er findet bei knapp 40 Umdrehungen des mit drei Blättern versehenen Rotors praktisch zwei Mal pro Sekunde statt, sodass das Geräusch eher einem schnellen Rhythmus gleichkommt. Die unterschiedlichen Lautstärken in der ruhigsten und lautesten Phase treten dabei weniger signifikant hervor als bei einem langsamen Lauf des Rotors, sodass das Geräusch schon deswegen weniger auffällig ist als bei niedrigen Windgeschwindigkeiten. Schließlich ist bei Nennleistungsbetrieb auch immer wieder mit Windnebengeräuschen zu rechnen. Zwar führen deren ständige Wechsel und ihr zeitweises Verschwinden, wie dargelegt, nicht dazu, dass die Geräusche der Windenergieanlage derart "maskiert" werden, dass ein Abstellen auf den Nennleistungsbetrieb für die Beurteilung des Anlagenbetriebs nicht gerechtfertigt erscheint. Die bei einem Nennleistungsbetrieb stets zu gewärtigenden Windnebengeräusche haben jedoch beachtlichen Einfluss auf die störende Auffälligkeit des Anlagengeräusches, indem sie dieses immer wieder deutlich in den Hintergrund treten lassen. Bei einer Gesamtwürdigung aller dieser relevanten Umstände scheidet damit eine zuschlagpflichtige Auffälligkeit des Rotorblattschlagens bei Nennleistung aus.

Diese Einschätzung korrespondiert dem im vorliegenden Verfahren sowie in den Parallelverfahren von den Klägern und den übrigen Betroffenen vorgetragenen Lästigkeitsempfinden. (wird ausgeführt)

Ein anderes Ergebnis käme - wie bereits angesprochen - allenfalls dann in Betracht, wenn die strittige Anlage bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten wegen dann regelmäßig auftretender zuschlagspflichtiger Geräuschspezifika den maßgeblichen Nachtwert überschreiten würde. Auch dies lässt sich jedoch nicht feststellen. (wird ausgeführt)

Schädliche Umwelteinwirkungen kommen auch nicht unter den Aspekten von Infraschall sowie der Übertragung von Körperschall bzw. Erschütterungen in Betracht. (wird ausgeführt)

Schließlich scheiden auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen in Form von Licht aus. (wird ausgeführt)

Ende der Entscheidung

Zurück