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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 7 A 4491/99
Rechtsgebiete: BauO NRW, BauO NRW 1995, OBG, VwVG NRW


Vorschriften:

BauO NRW § 53 Abs. 2 Satz 2
BauO NRW § 64
BauO NRW § 68
BauO NRW 1995 § 57 Abs. 2 Satz 2
OBG § 21 Satz 2
VwVG NRW § 59
1. Eine bauaufsichtliche Abbruchverfügung erledigt sich nicht bereits dadurch, dass der Abbruch - hier: im Wege der Ersatzvornahme - tatsächlich vollzogen wird, wenn sie weiterhin Grundlage der Verwaltungsvollstreckung - hier: Heranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme - ist.

2. Verantwortlich dafür, dass in genehmigten Bauvorlagen enthaltene Bestandszeichnungen der Realität entsprechen und die tatsächliche Bauausführung sich strikt an den genehmigten und einer statischen Prüfung unterzogenen Bauvorlagen ausrichtet, ist ausschließlich der Bauherr selbst.

3. Eine Gefahr im Sinne des Ordnungsrechts (früher: Polizeirechts) liegt vor, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird.

4. Die Prognose, ob eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen.

5. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können; insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein.

6. Gebäude - hier: ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohnhaus - dürfen nur nach Plänen errichtet werden, die insbesondere auch im Hinblick auf die an sie zu stellenden statischen Anforderungen fachlich geprüft sind.

7. Der Bauherr ist auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - hier: nach § 64 BauO NRW 1984 bzw. § 68 BauO NRW 1995 -, in dem die Bauaufsichtsbehörde nicht die Pflicht hat, die Richtigkeit der statischen Berechnungen für das konkret genehmigte Bauvorhaben zu prüfen, dafür verantwortlich, dass die tatsächliche Bauausführung den genehmigten Bauvorlagen entspricht, auf die sich wiederum die geprüften Standsicherheitsnachweise beziehen müssen.

8. Die tatsächliche Bauausführung darf, auch wenn sie in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe erfolgt, nur unter hinreichender Fachkunde erfolgen.

9. Ein zulässiges Austauschmittel nach § 21 Satz 2 OBG NRW muss ebenso wirksam sein wie das zur Gefahrenabwehr geforderte Mittel.

10. Wenn ein Bauherr wiederholt abweichend von den geprüften statischen Unterlagen baut und die konkrete - weitgehend in Selbsthilfe realisierte - Bauausführung eklatante handwerkliche Mängel aufweist, kann als einzige Alternative zu dem Abriss des mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht standsicheren Bauwerks eine in allen Details statisch geprüfte, vollständig von Fachfirmen durchgeführte Komplettsanierung des gesamten Bauwerks nach einem genau festgelegten Sanierungsplan in Betracht kommen.


Tatbestand:

Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, ein auf seinem Grundstück stehendes unfertiges Gebäude teilweise abzubrechen. Die Ordnungsverfügung, die durch eine weitere Verfügung hinsichtlich des räumlichen Bereichs des angeordneten Teilabrisses ergänzt wurde, ist zwischenzeitlich vollzogen und das Gebäude vollständig abgebrochen worden. Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Gründe:

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der dem Kläger aufgegebene Teilabriss des Gebäudes bereits vor Klageerhebung im Wege der Ersatzvornahme - und zwar durch vollständigen Abriss des Gebäudes - durchgeführt worden ist. Die strittige Abbruchverfügung hat sich durch die Vollstreckungsmaßnahme als Titel nicht erledigt. Zwar hat der Beklagte das Gebäude im Wege der Ersatzvornahme durch einen Unternehmer abbrechen lassen. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme erschöpft sich indes nicht in der Vornahme der Handlung durch einen Dritten an Stelle des Pflichtigen. Zur Ersatzvornahme gehört vielmehr, dass die Vollzugsbehörde die Handlung selbst oder durch einen Dritten "auf Kosten des Betroffenen" (§ 59 Satz 1 VwVG) vornimmt. Die Heranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme ist deshalb noch Teil der Verwaltungsvollstreckung. Die Ordnungsverfügung als Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist auch Voraussetzung dafür, den Pflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen. Die Kostenerstattung ist selbst zwar nicht in der Abbruchverfügung geregelt; sie setzt aber die fortdauernde Wirksamkeit der Grundverfügung über den Zeitpunkt der Ersatzvornahme hinaus voraus. In der Pflicht zur Kostenerstattung wirkt die Ordnungsverfügung fort. Sie hat sich mit dem Abbruch des Gebäudes insoweit nicht erledigt.

Vgl.: OVG NRW, Urteile vom 4.11.1996 - 10 A 3363/92 - BRS 58 Nr. 213 und vom 15.7.2002 - 7 A 1717/01 -.

Im vorliegenden Fall steht die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Ersatzvornahme noch aus. (wird ausgeführt)

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Verfügungen, mit denen dem Kläger der Teilabriss des Gebäudes aufgegeben wurde, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der bei Erlass der angefochtenen Verfügungen maßgeblichen Fassung vom 7.3.1995, GV NRW S. 218, (BauO NRW 1995) haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). Auf der Grundlage dieser Ermächtigung kann die Bauaufsichtsbehörde berechtigt sein, den (Teil-)Abbruch einer baulichen Anlage anzuordnen, wenn diese den Standsicherheitsanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht genügt.

Der Beklagte, dessen Zuständigkeit für ein Einschreiten als Bauaufsichtsbehörde keinen Bedenken unterliegt, hat sich hier im Rahmen seines Ermessens dazu entschlossen, den Teilabbruch des unfertigen Gebäudes zu verlangen, weil das vorhandene Bauwerk formell illegal war und wegen fehlender Standsicherheit eine konkrete Gefahr darstellte. Diese Einschätzungen unterliegen keinen Bedenken, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen begründen könnten.

Das aufstehende Gebäude war formell illegal, denn es war nicht von der dem Kläger zuletzt erteilten Baugenehmigung gedeckt. (wird ausgeführt).

Erweist sich, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu Recht von einer formellen Illegalität der vorhandenen Bausubstanz ausgegangen ist, kann dahinstehen, ob es zur Rechtfertigung der angefochtenen Abrissverfügung überhaupt eines Rückgriffs auf die formelle Illegalität der vorhandenen Bausubstanz - neben der nachfolgend zu behandelnden materiellen Illegalität wegen fehlender Standsicherheit - bedurft hatte. Insoweit erscheint dem Senat lediglich der Hinweis darauf angezeigt, dass selbstverständlich auch gegen formell legal errichtete bauliche Anlagen eingeschritten werden kann, wenn diese - aus welchen Gründen auch immer - wegen mangelnder Standsicherheit einsturzgefährdet sind, und dass, sofern die weiteren Voraussetzungen des Einschreitens zur Gefahrenabwehr gegeben sind, auch bei formell legalen Anlagen eine Abrissverfügung in Betracht kommen kann.

Der Beklagte ist auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das vorhandene Bauwerk wegen fehlender Standsicherheit eine konkrete Gefahr darstellte, und hat daran anknüpfend sein Ermessen zum Einschreiten ausgeübt.

Nach allgemeiner Auffassung liegt eine Gefahr im Sinne des Ordnungsrechts (früher: Polizeirechts) vor, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird.

Vgl.: BVerwG, Urteile vom 26.2.1974 - I C 31.72 - BVerwGE 45, 51 (57) und vom 17.3.1981 - 1 C 74.76 - BVerwGE 62, 36 (38f).

Dabei lässt sich die hier interessierende Frage, ob bei ungehindertem Geschehensablauf in der Zukunft eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, selbstverständlich nur auf Grund einer Prognose beurteilen, die der zur Gefahrenabwehr Handelnde seinem Einschreiten zu Grunde zu legen hat. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Hat der zur Gefahrenabwehr Handelnde die Lage bis zum tatsächlichen Abschluss seines Einschreitens durch den nicht mehr rückgängig zu machenden Vollzug - "ex ante" gesehen - zutreffend eingeschätzt, durfte er mithin bis zum Abschluss seines Einschreitens vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des hinreichend wahrscheinlichen Schadenseintritts ausgehen, wird die getroffene Maßnahme nicht deshalb im Nachhinein rechtswidrig, weil die Prognose "ex post" betrachtet erschüttert wird.

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt dabei nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon hinreichend wahrscheinlich bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung. Dabei ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein.

Vgl. zu alledem: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 223/224 m.w.N.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die vom Beklagten vorgenommene prognostische Einschätzung, dass das bei seinem Einschreiten vorhandene Bauwerk an solchen Mängeln der Standsicherheit litt, dass sein Abriss gerechtfertigt erschien, nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat sich nicht etwa darauf beschränkt, die von seinen eigenen Bediensteten getroffenen Feststellungen zum Anlass eines Einschreitens zu nehmen. Er hat vielmehr ein umfassendes Gutachten in Auftrag gegeben, das von dem staatlich anerkannten Sachverständigen T. erstellt wurde. Dieses Gutachten wurde zudem dem Kläger und seinem Statiker zur Stellungnahme zugeleitet. Die im Gutachten niedergelegten Erkenntnisse reichten auch unter Berücksichtigung der hierzu eingegangenen Stellungnahmen aus, die Einschätzung des Beklagten zu tragen, das vorhandene Bauwerk weise so erhebliche Mängel der Standsicherheit auf, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit seinem Einsturz zu rechnen sei und daher ggf. auch sein Abriss gerechtfertigt erschien. (wird ausgeführt).

Wenn der Beklagte diese fachlich begründeten Einschätzungen des Gutachtens, nach denen die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr hinreichend gewährleistet sei und die die von seinen eigenen Bediensteten getroffenen Feststellungen bestätigen und ergänzen, zum Anlass zu seinem bauaufsichtlichen Einschreiten genommen hat, so ist dies nach den bereits dargelegten Maßstäben für die prognostische Einschätzung einer Gefahr nicht zu beanstanden.

Bei der vom Beklagten vorzunehmenden wertenden Abwägung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr war einerseits zu berücksichtigen, dass auf Seiten des Klägers der Verlust nicht unerheblicher wirtschaftlicher Werte ggf. durch Vernichtung von Teilen oder gar der gesamten Bausubstanz in Rede stand. Dabei handelte es sich allerdings um einen formell illegal geschaffenen Baubestand. Von einem "Bestandsschutz" der vorhandenen Bausubstanz kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger das ursprünglich vorhanden gewesene, ohnehin nur als Notwohnung auf jederzeitigen Widerruf genehmigte Objekt weitgehend abgerissen und einen eventuellen Bestandsschutz dadurch zum Erlöschen gebracht hatte, dass der "Wiederaufbau" eine statische Neuberechnung für das gesamte Gebäude erforderte.

Zum Erlöschen des Bestandsschutzes bei einer solchermaßen weitgehenden Beseitigung der Bausubstanz vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 75.71 - BRS 28 Nr. 114.

Von dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude ist allenfalls ein Torso verblieben, der nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung nicht mehr Grundlage für einen - wie auch immer gearteten - "Bestandsschutz" sein kann.

Andererseits war der außerordentlich hohe Rang der zu schützenden Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben unbeteiligter Dritter, zu berücksichtigen. Das teilweise deutlich über 5 m hohe unfertige Gebäude des Klägers grenzte in exponierter Hanglage direkt an die Straße W., sodass bei einem Einsturz auch nur von Teilen des Gebäudes die Gesundheit und auch das Leben der Benutzer der öffentlichen Straße, deren Fahrbahn nach den vorliegenden Lichtbildern nur durch einen schmalen unbefestigten Geländestreifen von dem Haus getrennt war, unmittelbar gefährdet war. In dieser Situation musste schon eine nur geringe Wahrscheinlichkeit des Einsturzes zumindest von Teilen des Gebäudes den zuständigen Bediensteten des Beklagten Anlass geben, ein bauaufsichtliches Einschreiten zu erwägen. Die Wahrscheinlichkeit eines voraussichtlichen Einsturzes bestand umso mehr, als in dem umfangreichen Fachgutachten des Prüfingenieurs für Baustatik und staatlich anerkannten Sachverständigen diese Gefahr plausibel und nachvollziehbar im Einzelnen begründet wurde. Hätten die Bediensteten des Beklagten dieses Gutachten nicht zum Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten genommen, so hätten sie sich im Falle der Realisierung der Gefahr durch Einsturz zumindest von Teilen des Bauwerks und eines dadurch auftretenden Personenschadens wohl zu Recht dem Vorwurf ausgesetzt, im strafrechtlichen Sinne zumindest fahrlässig gehandelt zu haben.

Die Stellungnahmen des Statikers des Klägers zum Gutachten gaben nach ihrem objektiven Erklärungswert dem Beklagten keinen Anlass, die Einschätzung einer hinreichend wahrscheinlichen Einsturzgefahr zumindest von Teilen des Bauwerks in Frage zu stellen. (wird ausgeführt).

Auch die vor dem Abbruch beim Beklagten eingegangene Stellungnahme des Klägers gab dem Beklagten keinen Anlass, die Einschätzung einer fehlenden Standsicherheit des vorhandenen Bauwerks ernsthaft in Frage zu stellen. (wird ausgeführt).

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beklagte auch auf Grund der Stellungnahmen zu den Ausführungen im Gutachten keinen Anlass hatte, die Einschätzung einer fehlenden Standsicherheit in wesentlichen Bereichen des Gebäudes ernsthaft in Frage zu stellen und damit von einem hinreichend wahrscheinlichen Eintritt eines Schadens für hochwertige Rechtsgüter, insbesondere Leib und Leben Dritter, ausgehen und diese Prognose zur Grundlage seines Einschreitens machen durfte.

Hieran anknüpfend hat sich der Beklagte im Rahmen seines Einschreitensermessens zu der Einschätzung bekannt, zur Gefahrenabwehr kämen nur zwei Mittel in Betracht, nämlich entweder eine grundlegende und umfassende Sanierung der Bausubstanz unter Fachkunde oder eine Beseitigung der einsturzgefährdeten Bausubstanz. Auch diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.

Die Alternative, neben einem (teilweisen) Abbruch des unfertigen Gebäudes nur eine in allen Details statisch geprüfte, vollständig von Fachfirmen durchgeführte Komplettsanierung des gesamten Bauwerks nach einem im Einzelnen festgelegten Sanierungsplan zu akzeptieren, war unter Berücksichtigung der hier gegebenen konkreten Umstände in jeder Hinsicht sachgerecht.

Mit einer nur punktuellen "Sanierung" einzelner kritischer Elemente der vorhandenen Bausubstanz konnte sich der Beklagte angesichts der zutreffend eingeschätzten hinreichend wahrscheinlichen Gefahren für Leib und Leben durch zahlreiche nicht standsichere Elemente des unfertigen Gebäudes nicht zufrieden geben. Dies war im Gutachten bereits im Detail näher ausgeführt. Es war vielmehr der Sache nach angezeigt, dem Kläger eine genau festgelegte, zügig und fachgerecht durchgeführte Beseitigung aller kritischen Gefahrenpunkte abzuverlangen, denn nur dadurch konnten die auch durch die Stellungnahmen des Klägers und seines Statikers im Wesentlichen nicht erschütterten Standsicherheitsbedenken insgesamt ausgeräumt werden. Das geforderte umfassende Sanierungskonzept stellte daher nicht nur eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr dar, sondern - als Alternative zum Abbruch - die allein geeignete Maßnahme. Mit "Flickwerk" an einzelnen Elementen des in exponierter Gefahrenlage befindlichen gefährlichen Bauwerks durften die zuständigen Bediensteten des Beklagten sich angesichts der gravierenden, bei Realisierung der Gefahr zu erwartenden Schäden nicht zufrieden geben. Sie mussten vielmehr die nach der nicht zu beanstandenden Gefahreneinschätzung objektiv gebotenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit des Bauwerks insgesamt verlangen, um sich nicht ggf. dem eventuellen Vorwurf eines strafrechtlich relevanten fahrlässigen Verhaltens auszusetzen.

Ferner musste der Beklagte auf Grund des sich über mehr als 10 Jahre manifestierten Verhaltens des Klägers zugleich davon ausgehen, dass der Kläger offensichtlich nicht bereit und/oder in der Lage war, seine Bauausführung künftig an den elementaren Grundsätzen sachgerechten Bauens auszurichten, sodass es auch gerechtfertigt war, nur eine statisch in allen Details geprüfte Komplettsanierung zu akzeptieren, die ausschließlich von Fachfirmen durchgeführt würde.

Zu diesen elementaren Grundsätzen gehört zum einen, dass Gebäude, insbesondere wenn sie - wie hier - zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur nach Plänen errichtet werden, die insbesondere auch im Hinblick auf die an sie zu stellenden statischen Anforderungen fachlich geprüft worden sind. Diese Anforderungen galten bereits in den 80er Jahren, in denen der Kläger mit dem Bau seines praktisch einen Neubau darstellenden Hauses begonnen hatte. So gab bereits § 64 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW in der Fassung vom 26.6.1984, GV. NRW. S. 419 (BauO NRW 1984) für den hier interessierenden Fall der Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen trotz des Umstands, dass die Prüfung der Bauvorlagen sich im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die in § 64 Abs. 2 BauO NRW 1984 erwähnten Aspekte beschränkte und sich damit nicht auf die statischen Nachweise bezog, jedenfalls vor, dass spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde die Nachweise über die Standsicherheit vorliegen müssen. Dass diese Standsicherheitsnachweise, deren Inhalt in § 5 BauPrüfVO vom 6.12.1984, GV. NW. S. 774) näher festgelegt war, sich auf die Modalitäten der Bauausführung beziehen müssen, die Gegenstand der genehmigten Bauvorlagen sind, ist eine Selbstverständlichkeit. Dementsprechend gab bereits Nr. 63.31 der seinerzeit maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu § 64 BauO NRW vor, dass die Standsicherheitsnachweise die Erklärung enthalten müssen, dass sie zu der genehmigten baulichen Anlage gehören. Wenn die Baufsichtsbehörde damit im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der Bauordnung NRW 1984 auch nicht die Pflicht hatte, die Richtigkeit der statischen Berechnungen für das konkret genehmigte Bauvorhaben zu prüfen, ändert dies nichts daran, dass der Bauherr dafür verantwortlich war, dass beim Bau die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 52 BauO NRW 1984), mithin auch den statischen Anforderungen entsprechend gebaut wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1984). Der Bauherr - hier: der Kläger - war damit auch dafür verantwortlich, dass die tatsächliche Bauausführung den genehmigten Bauvorlagen entsprach, auf die sich wiederum die von einem Fachplaner für die Standsicherheit geprüften (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 1984) Standsicherheitsnachweise beziehen mussten. An dieser Rechtslage hat sich durch die beim Einschreiten des Beklagten maßgebliche Bauordnung nichts geändert. Die hier relevanten Regelungen des § 64 BauO NRW 1984 wurden der Sache nach in § 68 BauO NRW 1995 übernommen; dem § 52 BauO NRW 1984 entspricht § 56 BauO NRW 1995.

Zu den elementaren Grundsätzen sachgerechten Bauens gehört ferner, dass die konkrete Bauausführung tatsächlich nur unter hinreichender Fachkunde ausgeführt wird. So legen die §§ 53 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 1984 bzw. 57 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 1995 ausdrücklich fest, dass dann, wenn Bauarbeiten in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, die Beauftragung von Unternehmern nur dann nicht erforderlich ist, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Absatz 3 Satz 1 der genannten Vorschriften legt ergänzend fest, dass die Bauaufsichtsbehörde dann, wenn die vom Bauherrn (oder der Bauherrin) beauftragten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet sind, vor und während der Bauausführung verlangen kann, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder Sachverständige beauftragt werden.

Gegen diese elementaren Grundsätze hat der Kläger kontinuierlich verstoßen. Zugleich hat er vor dem Einschreiten des Beklagten eindeutig zu erkennen gegeben, dass er auch künftig sich nicht uneingeschränkt an diesen Grundsätzen ausrichten will.

Die Anforderungen an eine statisch geprüfte Bauausführung hat der Kläger schon bei Beginn seiner Bauarbeiten Mitte der 80er Jahre eklatant missachtet, indem er selbst nach seinem eigenen Vortrag das vorhanden gewesene Gebäude bis auf den Keller und einige Mauern im Erdgeschossbereich abgerissen und ohne Genehmigung sowie ohne statische Prüfung mit einer praktisch als Neubau zu wertenden Bauausführung begonnen hat. Ob die später im Zusammenhang mit den erteilten Baugenehmigungen vorgelegten statischen Berechnungen überhaupt die genehmigte Bauausführung vollständig abdeckten, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger auch in der Folgezeit immer wieder für die Gesamtstatik des Gebäudes wesentliche Bauteile unter Verstoß gegen § § 64 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 1984 bzw. § 68 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b) BauO NRW 1995 errichtet bzw. errichten lassen. Von der ersten Baugenehmigung ist der Kläger wesentlich abgewichen, indem er mit der Errichtung eines deutlich größeren Objekts begann. Als besonders gravierend kommt hinzu, dass der Kläger für die Standsicherheit des Gebäudes ganz wesentliche Elemente sogar - aus welchem Grund auch immer - eindeutig abweichend von den statisch geprüften Prämissen errichtet hat.

Der Anlage der Betondecke über dem Erdgeschoss lag gleichfalls keine dem Baufsichtsamt des Beklagten vorgelegte geprüfte Statik zu Grunde. Bei seiner eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger vielmehr selbst eingeräumt, dass sich die statischen Berechnungen zu den Baugenehmigungen auf eine Holzbalkendecke bezogen, während er tatsächlich eine Betondecke herstellte. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Kläger nicht in der Lage anzugeben, wo sich die der konkreten Deckenausführung angeblich zu Grunde liegende Statik befinde, ebensowenig konnte - oder wollte - er den Namen des Statikers benennen, der die statische Berechnung vorgenommen haben soll. Schließlich hat der Kläger auch nach Erstellung des Gutachtens weitere Bauarbeiten durchgeführt, denen ersichtlich keine dem Beklagten vorgelegte statische Prüfung zu Grunde lag.

Gerade der Umstand, dass der Kläger auch in Kenntnis des Gutachtens weiter die ihm ausreichend erscheinenden "Nachbesserungen" durchgeführt hat, ohne sich darum zu kümmern, dass er - im Rahmen der erteilten Genehmigung - nur nach einer dem Bauaufsichtsamt vorgelegten Statik bauen durfte, rechtfertigte den Schluss, dass dem Kläger als Alternative zum Abbruch nur zugestanden werden konnte, nach einem umfassenden, auch in den Details genau festgelegten Sanierungsplan weiterzubauen.

Zu diesen hartnäckigen Verstößen gegen die objektiven Anforderungen an ein in statischer Hinsicht sachgerecht geprüftes Bauen kommt hinzu, dass auch die konkrete Bauausführung des Klägers eklatante handwerkliche Mängel aufwies, die es nicht mehr vertretbar erscheinen ließen, den Kläger weiterhin weitgehend in Selbsthilfe nach eigenem Gutdünken "herumwerkeln" zu lassen. Die handwerklichen Mängel sind im Gutachten an vielen Stellen eindeutig und auf Grund der gefertigten Lichtbilder ohne weiteres nachvollziehbar belegt. Nur beispielhaft ist insoweit auf die fehlenden Verbünde im tragenden Mauerwerk sowie weitere geradezu ins Auge springende handwerkliche Mängel zu verweisen. Hinzu kommen weitere in den Akten dokumentierte Bedenken gegen eine fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten. (wird ausgeführt).

Wenn der Beklagte sich angesichts der Weigerung des Klägers, ein umfassendes schriftlich fixiertes und vom Beklagten zu prüfendes Sanierungskonzept vorzulegen, das durch qualifizierte Fachkräfte nach einem bestimmten Ablaufplan zu realisieren ist, im Rahmen seines Ermessens dafür entschieden hat, dem Kläger den Teilabriss der vorhandenen Bausubstanz aufzugeben, ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Dieser Teilabbruch war ersichtlich geeignet, die hinreichend wahrscheinliche Gefahrensituation zu beheben. Er trug auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als der Wahrung einer hinreichenden Ausgewogenheit zwischen Mittel und Zweck fehlerfrei Rechnung, denn dem Verlust von wirtschaftlichen Werten des Klägers stand der hier konkret gefährdete Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben gegenüber.

Schließlich wahrte die Abbruchforderung auch die Anforderungen des Übermaßverbots. (wird ausgeführt).

Die dem Kläger gesetzte Frist unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Dem Kläger war der die Gefahrensituation begründende tatsächliche Zustand des Bauwerks seit langem bekannt. Ihm war ferner seit Monaten bekannt, dass für den Beklagten nach seiner - wie dargelegt nicht zu beanstandenden - Einschätzung nur die Alternativen einer umfassenden unter Fachkunde durchgeführten Sanierung oder eines Abbruchs in Betracht kamen. Er musste daher damit rechnen, dass der Beklagte seine Weigerung, ein umfassendes Sanierungskonzept vorzulegen und insgesamt fachkundig durchzuführen zu lassen, zum Anlass nehmen würde, den (Teil-)Abriss in naher Zukunft zu verlangen.

Dass der Beklagte hier den Kläger sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsstörer in Anspruch nehmen durfte, unterliegt ebenso wenig Bedenken wie die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme. Der Kläger tritt dem auch nicht entgegen.

Der Beklagte hat den Kläger schließlich auch in nicht zu beanstandender Weise auf die Möglichkeit des Angebots eines geeigneten Austauschmittels nach § 21 Satz 2 OBG hingewiesen und ihm für dieses Angebot nach Satz 3 der genannten Vorschrift dieselbe Frist wie zur Ausführung der Ordnungsverfügung gesetzt. Welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, wenn der Pflichtige ein geeignetes Austauschmittel vor Unanfechtbarkeit und Vollziehung der Verfügung, aber nach Ablauf der gemäß § 21 Satz 3 OBG gesetzten Frist anbietet, namentlich ob die Verfügung rechtswidrig wird, wenn die Behörde ein solches - ggf. auch erst unmittelbar vor Durchführung einer bereits festgesetzten Ersatzvornahme vom Pflichtigen ausgesprochenes - Angebot nicht annimmt, kann dahinstehen.

Vgl. hierzu: Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 429/430; vgl. ferner: OVG NRW, Urteile vom 14.1.1997 - 10 A 1890/93 - BRS 59 Nr. 225 und vom 22.1.1996 - 10 A 1464/92 - BRS 58 Nr. 115 sowie OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.11.1996 - 8 A 13546/95 - BRS 58 Nr. 214.

Ein zulässiges Austauschmittel muss nach § 21 Satz 2 OBG "ebenso wirksam" sein. Ein solches Austauschmittel hat der Kläger aber bis zur Durchführung der Ersatzvornahme nicht angeboten. Seine Angebote waren schon deshalb kein geeignetes Austauschmittel, weil bei ihrer Realisierung nur Teilbereiche des insgesamt nicht hinreichend standsicheren und hinreichend wahrscheinlich einsturzgefährdeten Bauwerks hätten "saniert" werden können. Die umfassenden Bedenken gegen die Standsicherheit des Bauwerks auch in seinen übrigen Teilen hätten sie nicht behoben.

Ende der Entscheidung

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