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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 7 B 1717/02
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 34 Abs. 2
BauNVO § 5
1. Errichtung und Betrieb einer aus Antennenmast und Basisstation bestehenden Mobilfunkanlage als gewerbliche Nutzung sind in einem faktischen Dorfgebiet nach § 5 BauNVO allgemein zulässig.

2. Optische Auswirkungen einer Mobilfunkanlage stören den Gebietscharakter eines faktischen Dorfgebietes im Sinne von § 5 BauNVO nicht.


Tatbestand:

Die Beigeladene errichtete ohne Baugenehmigung an einem ehemaligen Getreidesilogebäude eine Mobilfunkanlage. Der in der Nachbarschaft wohnende Antragsteller verlangte vergeblich ein behördliches Einschreiten. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks vorläufiger Betriebseinstellung lehnte das VG ab. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Mit dem VG ist davon auszugehen, dass nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ein Anspruch des Antragstellers auf Einschreiten gegen die Mobilfunkanlage wegen Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte nicht besteht, weil die Inbetriebnahme und Nutzung der Anlage keine Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind...

Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Abwehranspruch des Antragstellers aus dem so genannten Gebietsgewährleistungsanspruch - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom 11.4.1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82 - wegen Unvereinbarkeit der Mobilfunkanlage ihrer Art der Nutzung nach mit dem faktischen Baugebietscharakter besteht. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Bewahrung der Gebietsart nach der Art der zulässigen baulichen Nutzung. Ausgehend von dem übereinstimmenden Beteiligtenvorbringen, es handele sich hier um ein faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO, und dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial spricht nichts für eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Mobilfunkanlage an dem hier in Rede stehenden Standort.

In einem Dorfgebiet sind nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 6 BauNVO nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer aus Antennenmast und Basisstation bestehenden Mobilfunkanlage handelt es sich - wie hier - um eine gewerbliche Nutzung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.4.2002 - 10 B 78/02 -, 2.7.2002 - 7 B 924/02 - und 25.2.2003 - 10 B 2417/02 -.

Die Gebietsverträglichkeit einer gewerblichen Nutzung beurteilt sich nach allen mit ihrer Zulassung nach ihrem Gegenstand, ihrer Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1990 - 4 B 121.90 - BRS 50 Nr. 58.

Sonstige gewerbliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO stören nicht wesentlich im Sinne von Absatz 1 der Vorschrift, wenn sie keine Störungen hervorrufen, die das dorfgebietsadäquate Maß übersteigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.1995 - 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist daher nicht allein auf die an der D. Straße vorhandene Wohnbebauung abzustellen; denn Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Damit weisen sie nach dieser einem Mischgebiet vergleichbaren Charakteristik eine gemischte Struktur aus Elementen der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.1995 a.a.O.

Soweit der Antragsteller im Hinblick auf von der Anlage ausgehende Emissionen eine "abstrakte Gesundheitsgefahr" einwendet, ist mit dem VG darauf zu verweisen, dass die Anlage nach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 21.3.2001 die in der 26. BImSchV enthaltenen Grenzwerte einhält und deren Maßgeblichkeit nicht durch die von dem Antragsteller geäußerten Bedenken in Frage gestellt werden kann.

Auch im Hinblick auf optische Auswirkungen des Vorhabens lässt sich ein Abwehrrecht aus dem Gebietsgewährleistungsanspruch hier nicht herleiten. Die Überlegung, dass Mobilfunksendeanlagen auch ihrer optischen Auswirkungen wegen möglicherweise zu einer wahrnehmbaren gewerblichen Überformung eines allgemeinen Wohngebietes führen und deshalb als gebietsfremd und den Gebietscharakter störend empfunden werden können - vgl. dazu jüngst OVG NRW, Beschluss vom 25.2.2003 - 10 B 2417/02 -, lässt sich auf den vorliegenden Rechtsstreit wegen der hier in Rede stehenden dorfgebietstypischen Mischstruktur der Nutzungsarten nicht übertragen. Im Übrigen kann nach dem in der Gerichtsakte befindlichen, durch die Beteiligten vorgelegten Lichtbildmaterial nicht angenommen werden, dass von der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück D. Straße 4 - wollte man darauf abstellen - eine mit der Umgebungsbebauung unter Berücksichtigung ihres Dorfgebietscharakters etwa erdrückende oder unzumutbar belästigende Wirkung ausginge.

Soweit der Antragsteller sich zur Beschwerdebegründung ferner auf das grundsätzlich nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme beruft, bestehen nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls weder unter Immissionsschutzgesichtspunkten noch im Hinblick auf den Aspekt optischer Auswirkungen der Mobilfunkanlage Bedenken.

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