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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 25.01.2008
Aktenzeichen: 7 B 1743/07.NE
Rechtsgebiete: BauGB, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 2 Abs. 3
VwGO § 47 Abs. 6
1. Bei der Ausweisung neuer Straßen durch Bebauungsplan bedarf es keiner umfangreicher Gutachten zur Ermittlung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden.

2. Ebensowenig wie ein subjektives Recht auf Schaffung oder Beibehaltung einer Bauleitplanung mit einem bestimmten Inhalt begründet werden kann, kann rechtswirksam zugesagt werden, eine bestimmte Bebauungsplanung nicht zu ändern.

3. Ein Bebauungsplan ist nicht wegen eines Mangels bei der Ermittlung und Bewertung der Belange (hier: Nichtbefassung des Rates mit im Planaufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen) nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen, wenn der Mangel während des noch anhängigen Normenkontrollverfahrens ohne weiteres im Wege des ergänzenden Verfahrens durch einen neuen Ratsbeschluss - ggf. mit Rückwirkung - behoben werden kann.


Tatbestand:

Die Antragsteller begehrten ohne Erfolg die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans.

Gründe:

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Anforderungen an den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung sind nach der jüngsten übereinstimmenden Rechtsprechung der für das Baurecht zuständigen Normenkontrollsenate des beschließenden Gerichts wie folgt zusammenzufassen:

Der Begriff "schwerer Nachteil" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.

Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.

"Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten" sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu erwartenden Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.5.2007 - 7 B 200/07.NE - und vom 23.5.2007 - 10 B 11/07.NE -.

Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. Das Vorbringen der Antragsteller gibt überwiegend nichts dafür her, dass der Plan sich als offensichtlich unwirksam erweist. Soweit der Plan möglicherweise an einem Mangel leidet, weil der Rat der Antragsgegnerin die gebotenen Abwägungsentscheidungen nicht ordnungsgemäß getroffen hat, erscheint eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht dringend geboten, weil dieser Mangel ersichtlich ohne weiteres im ergänzenden Verfahren kurzfristig behoben werden kann. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch die anstehende Umsetzung des Plans einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinne zu erwarten haben und deshalb die Außervollzugsetzung unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens geboten erscheint.

Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel des angegriffenen Bebauungsplans liegen weitgehend nicht vor. ...

Es trifft auch nicht zu, dass der Rat der Antragsgegnerin eine Prüfung und Abwägung der Lärmauswirkungen der gegenüber der bisherigen Planung geänderten Erschließung unterlassen hätte. Im Abschnitt "Auswirkungen der Planung" der vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Begründung zum strittigen Bebauungsplan ist u. a. ausgeführt: "Die Verkehrsbelastung auf den angrenzenden Straßen wird durch die geplante Nutzung nur unwesentlich verändert." Damit hat der Rat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die neuen Bauflächen aus seiner Sicht nicht zu relevanten Veränderungen des Verkehrsaufkommens und damit auch nicht zu relevanten Veränderungen der verkehrsbedingten Immissionen führen. Als Konsequenz dieser Einschätzung sind weitere Detailprüfungen des Verkehrsaufkommens und der hierdurch in der Nachbarschaft zu erwartenden (Lärm)Immissionen unterblieben. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Planung berührten Belange nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), liegen nicht vor.

Allerdings muss sich die planende Gemeinde bei der Festsetzung von Straßen durch Bebauungspläne unter dem Blickwinkel der Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) sowie im Hinblick auf § 41 Abs. 2 BImSchG insbesondere vor Augen führen, welche Dimensionen der Lärmkonflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine neue Straße plant.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2006 - 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die planende Gemeinde stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen) muss, um die konkrete Größenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu greifen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaß zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. So liegt der Fall hier.

Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass angesichts der insgesamt nur rd. 20 neuen Wohnbaugrundstücke die einschlägigen Zumutbarkeitsschwellen für Straßenverkehrslärm ersichtlich "in keinster Weise tangiert" werden. Insoweit ist davon ausgehen, dass selbst bei einer Anliegerstraße mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr von 500 Kfz/24 h und einer zulässigen Geschwindigkeit von maximal 30 km/h in 10 m Entfernung von der Fahrbahnachse mit Lärmauswirkungen von nur 49 dB (A) am Tag und 42 dB (A) in der Nacht zu rechnen.

Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Tabelle zu RdNr. 312.

Diese Werte werden hier an dem über 10 m von der Achse der neu festgesetzten Erschließungsstraße entfernten Wohnhaus der Antragsteller schon deshalb deutlich unterschritten werden, weil die voraussichtliche Verkehrsbelastung der neuen Straße realistischerweise nur einen Bruchteil des vorgenannten Wertes von 500 Kfz/24 h betragen wird. Damit werden die voraussichtlichen planbedingten Lärmeinwirkungen an dem in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnhaus der Antragsteller weit unter den Grenzwerten der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht und sogar noch deutlich unter den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht liegen.

Der weitere Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe das bei ihnen - den Antragstellern - erweckte Vertrauen auf eine Beibehaltung der ursprünglich vereinbarten Erschließungssituation nicht hinreichend abwägend berücksichtigt, verkennt bereits, dass ein solches Vertrauen hier bei den Antragstellern nicht gerechtfertigt war. Wenn die Antragsteller meinen, ihnen sei zugesagt und bestätigt worden, dass keine weitere Erschließung und keine weitere Wohnbebauung gegenüber der bisherigen Planung vorgenommen würde, mag eine solche Wertung von Verlautbarungen seitens der Antragsgegnerin den subjektiven Wunschvorstellungen der Antragsteller entsprochen haben. Die vorliegenden schriftlichen Unterlagen lassen bei objektiver Betrachtung eine solche Wertung jedoch nicht zu. (wird ausgeführt)

Hinzu kommt, dass eine als verbindlich gedachte Zusage der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan nicht zu ändern, ohnehin gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 (früher: § 2 Abs. 3) BauGB verstoßen würde und damit unwirksam wäre. Die genannte Vorschrift schließt einen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans aus. § 1 Abs. 8 (früher: § 2 Abs. 4) BauGB erstreckt diesen Ausschluss auch auf die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen. Diese Regelungen dulden nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG keine Ausnahme.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1996 - 4 B 180.96 -, BRS 58 Nr. 3, m. w. N..

Ein subjektives Recht auf Schaffung oder Beibehaltung einer Bauleitplanung mit einem bestimmten Inhalt kann damit nicht wirksam begründet werden. Ebensowenig kann rechtwirksam zugesagt werden, eine bestimmte Bebauungsplanung nicht zu ändern.

Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings der Einwand der Antragsteller, der Rat der Antragsgegnerin habe bei seinem Satzungsbeschluss keine hinreichende Einzelentscheidung und Abwägung der jeweiligen Interessen und Belange getroffen.

Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans vorgebrachten Stellungnahmen (früher: Anregungen und Bedenken) ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über vorgebrachte Stellungnahmen ist daher dem Satzungsbeschluss vorzubehalten. Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d. h. in aller Regel - so auch hier - dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss die Beschlussfassung des Rates vorbereitet. Werden die vorgebrachten Stellungnahmen jedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor.

Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45.

Ob der vom Rat der Antragsgegnerin vor dem Satzungsbeschluss über den strittigen Bebauungsplan gefasste Beschluss zu den im Planungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen diesen Anforderungen gerecht wird, erscheint durchaus zweifelhaft. Dieser Beschluss hatte folgenden Wortlaut: "Dem Beratungsergebnis und den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Planung wird zugestimmt." Damit hatte der Rat zwar die abschließende Entscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen getroffen. Der dem Ratsbeschluss zugrunde liegenden Sitzungsvorlage lässt sich jedoch weder entnehmen, welche Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren vorgetragen wurden, noch aus welchen Erwägungen der Bau- und Planungsausschuss diesen gefolgt bzw. nicht gefolgt ist. Die dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge lassen auch nicht erkennen, dass die Niederschriften über die entsprechenden Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses einschließlich der den jeweiligen Beschlüssen zugrunde liegenden Ausschussvorlagen der Sitzungsvorlage für die abschließende Beschlussfassung des Rates beigefügt waren. Wenn dies - wofür vieles spricht - nicht der Fall war, dürfte davon auszugehen sein, dass der Rat die Stellungnahmen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht in seine Abwägung eingestellt hat. Wenn er sie inhaltlich nicht kannte, konnte er sich nämlich auch nicht abwägend mit ihnen befassen.

Ob dies zu einem durchgreifenden, die Unwirksamkeit des Plans begründenden Mangel des strittigen Bebauungsplans führt, hängt davon ab, ob der - ggf. zu bejahende - Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange im Sinne der §§ 214, 215 BauGB erheblich und beachtlich gewesen ist.

Vgl. hierzu gleichfalls: BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 -, a. a. O.

Diese Prüfung - wie auch bereits die abschließende Prüfung, ob überhaupt ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange zu bejahen ist - ist letztlich dem Hauptsacheverfahren zu überlassen.

Auch wenn damit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO durchaus möglich erscheint, dass der strittige Bebauungsplan an einem durchgreifenden, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leidet, erscheint der Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Fehler der vorbeschriebenen Art sind häufig in einem ergänzenden Verfahren behebbar.

So bereits: BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 -, a. a. O.

Im vorliegenden Fall wäre dies ersichtlich zu bejahen. Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange wäre hier nur darin zu sehen, dass sich der Rat der Antragsgegnerin die in seine Abwägung einzubeziehenden Stellungnahmen, die er entsprechend dem Vorschlag des Bau- und Planungsausschusses berücksichtigen bzw. nicht berücksichtigen wollte, nicht selbst vor Augen geführt hat. Dieser Mangel wäre ohne weiteres dadurch zu beheben, dass der Rat der Antragsgegnerin einen erneuten Beschluss fasst, mit dem er dem Votum des Bau- und Planungsausschusses folgt, wobei dieser Beschluss aber in Kenntnis sämtlicher zu den eingegangenen Stellungnahmen ergangenen Beschlüsse des Bau- und Planungsausschusses und der ihnen zugrunde liegenden Vorlagen erfolgt. Sodann wäre erneut der Satzungsbeschluss zu fassen, dem auch nicht etwa erstmals eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB zugrunde zu legen wäre, da eine solche bereits vor dem ersten Satzungsbeschluss erfolgt war. Schließlich wäre das weitere Verfahren zur Inkraftsetzung des Bebauungsplans, ggf. mit Rückwirkung nach § 214 Abs. 4 BauGB, durchzuführen. Damit kann in relativ kurzer Zeit, u. U. noch vor einer Entscheidung über den nach der Geschäftslage des Senats derzeit noch nicht zur Entscheidung anstehenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache, der Mangel behoben werden. Angesichts dessen erscheint die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans wegen dieses möglichen Mangels jedenfalls nicht dringend geboten, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin - ggf. auch nur vorsorglich - eine Behebung des Mangels durchführt.

Schließlich scheidet auch ein schwerer Nachteil der Antragsteller aus, der eine Außervollzugsetzung des strittigen Bebauungsplans unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens geboten erscheinen lässt. Nach dem Vorstehenden liegt bereits kein Anhalt dafür vor, dass von der neu ausgewiesenen Erschließungsstraße solche Verkehrsimmissionen ausgehen werden, die als gravierende nachteilige Auswirkungen zu werten wären.

Ende der Entscheidung

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