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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: 7 B 1823/05
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 35 Abs. 3
Ein Bauvorhaben verletzt den Nachbarn nicht allein schon dann in nachbarschützenden Rechten des Bauplanungsrechts, wenn es ohne vorherige, objektiv-rechtlich allerdings erforderliche Bebauungsplanung verwirklicht werden soll.

Steht die für ein Fußballstadion erforderliche Stellplatzzahl nicht zur Verfügung, kann dies gegenüber dem Nachbarn - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichem Sinne rücksichtslos sein, wenn sein Wohngrundstück infolge des anlässlich der Fußballspiele zu erwartenden Parksuchverkehrs über Stunden nicht verlässlich mit dem Kfz erreichbar ist.

Der die Errichtung eines Fußballstadions ermöglichende Bebauungsplan ist rechtsfehlerhaft, wenn nicht sichergestellt ist, ob und wo die erforderlichen Stellplätze angelegt werden können.


Tatbestand:

Gegen die für die Errichtung eines in einem Bebauungsplangebiet gelegenen Fußballstadions erteilte Baugenehmigung erhob der Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks Klage. Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg.

Gründe:

Die Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit nachbarschützenden Rechten der Antragsteller beurteilt sich hier auf Grundlage des von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und der Beigeladenen ergibt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach Maßgabe der Festsetzungen des Bebauungsplans i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB. Zwar ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung grundsätzlich von der Wirksamkeit des der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplans auszugehen. Hier gilt jedoch - ausnahmsweise - etwas anderes, da der Bebauungsplan an offensichtlichen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an durchgreifenden Abwägungsmängeln.

Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Der Rat der Stadt Q. hat nicht alle erheblichen Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zu den abwägungsbeachtlichen Umständen gehörte namentlich die Frage, ob und wo die Stellplätze angelegt werden können, die das im Bebauungsplangebiet vorgesehene Vorhaben erfordert. Der Rat hatte bei seinen Erwägungen von dem Vorhaben auszugehen, das er ermöglichen wollte und dessen Zulässigkeit sich auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen ergibt. Der Bebauungsplan zielt u. a. darauf, ein auch für die 2. Fußball-Bundesliga geeignetes Fußballstadion bereit zu halten. Zwar hat der Rat in seine Erwägungen eingestellt, dass das Fußballstadion in mehreren Ausbaustufen errichtet werden könne. Die städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung hat der Rat jedoch in dem Erfordernis gesehen, ein Stadion für 15.000 Besucher zu errichten. ...

Ob und wo (und mit welchen Konsequenzen für die Verkehrsbewältigung) die für ein Stadion mit 15.000 Zuschauerplätzen erforderlichen Stellplätze angelegt werden können, ist indessen eine ungelöste Frage geblieben. Der zur Sitzung des Rates der Stadt Q. am 16.6.2005 vorgelegten Beschlussvorlage ist ebenso wenig wie der Bebauungsplanbegründung zu entnehmen, wie der Stellplatzbedarf tatsächlich befriedigt werden kann. Ungeachtet der von den Antragstellern vertieften Problematik, ob der Stellplatzbedarf fehlerfrei prognostiziert worden ist, ist selbst die Anlage der vom Rat als erforderlich angesehenen 4.000 Stellplätze nicht gesichert. Der Rat hielt es für ausreichend, "zunächst bei laufendem Betrieb zu schauen, wie sich die Zuschauerzahlen (und damit die Stellplatzsituation) entwickeln und ab welcher Zuschauerzahl tatsächlich auf die bestehenden Stellplätze auf dem Betriebsgelände der Firma X. zurückgegriffen werden muss". Dieses Procedere begründet im Ergebnis jedenfalls deshalb einen Abwägungsmangel, weil selbst auf die Stellplätze der Firma X. nicht sicher zurückgegriffen werden kann. Diese Firma hat nicht etwa vorbehaltlos, sondern nur "grundsätzlich" ihre Bereitschaft erklärt, ihre Parkplätze bei Spitzenspielen zur Verfügung zu stellen; sie hat ihre Erklärung zudem mit dem Zusatz versehen, die Erklärung gelte (nur) bis auf Widerruf. Eine Erklärung weitergehenden Inhalts hat - wie vorsorglich angemerkt sei - auch die Firma G. nicht abgegeben. Dementsprechend haben die Firmen einer zur rechtlichen Absicherung der Stellplätze erforderlichen Baulasteintragung nicht zugestimmt. Dass selbst bei gutem Willen der genannten Firmen eine Nutzung der Firmenstellplätze von vornherein nicht in Betracht kommen dürfte, wenn die Stellplätze von diesen Firmen selbst benötigt werden, also während ihrer Geschäftszeiten, haben die Antragsteller zutreffend angemerkt.

Der Rat der Stadt Q. durfte die Klärung der Frage, ob und wo die erforderlichen Stellplätze angelegt werden können, nicht offen lassen. Die Gemeinde darf zwar von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 Nr. 75 = BRS 56 Nr. 6; Urteil vom 8.10.1998 - 4 CN 7.97 -, BauR 1999, 359 = BRS 60 Nr. 52.

Von einer Sicherung in diesem Sinne kann jedoch keine Rede sein. Dass die Stellplatzproblematik offengeblieben ist, ergibt sich mit aller Deutlichkeit beispielsweise aus S. 8 der Beschlussvorlage: "Da der volle Stellplatznachweis für 15.000 Besucher zurzeit nicht erbracht werden kann, besteht bauordnungsrechtlich nur die Möglichkeit, eine Grundgenehmigung mit begrenzter Besucherzahl zu erteilen. ..." Dass die mit der Baugenehmigung beabsichtigte Nutzungsbeschränkung auf 6.000 Besucher, "allein der verbindlichen Regelung des weitergehenden Stellplatzbedarfs geschuldet ist", hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis bestätigt.

Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich und erfasst den Bebauungsplan insgesamt.

Vorsorglich merkt der Senat an, dass der Bebauungsplan an weiteren Mängeln leiden dürfte. So spricht beispielsweise einiges dafür, dass die Erwägungen des Rates der Stadt Q. auch insoweit nicht abwägungsfehlerfrei sind, als eine ordnungsgemäße Erschließung des Fußballstadions nicht gesichert sein dürfte. (wird ausgeführt)

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründet entgegen der Annahme der Antragsteller allerdings allein noch keinen Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung. Die Antragsteller leiten einen dahingehenden Anspruch daraus her, dass das Vorhaben nur auf Grundlage einer Abwägung der betroffenen Belange, zu denen ihre eigenen Belange rechnen würden, zulässig sei. Die Antragsteller stützen sich für ihre Ansicht auf die Entscheidungen des BVerwG vom 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 und vom 11.8.2004 - 4 B 55.04 -, BauR 2005, 832. In den genannten Entscheidungen ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich aus den Bestimmungen des Baugesetzbuchs eine Pflicht zur Bebauungsplanung ergeben kann und dass einem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich geplanten Bauvorhaben als öffentlicher Belang das Erfordernis einer förmlichen Bebauungsplanung entgegenstehen kann. Das BVerwG erörtert in diesen Entscheidungen jedoch nicht, ob dem privaten Grundstückseigentümer gegenüber einem Bauvorhaben ein nachbarschützendes Abwehrrecht allein wegen einer unterbliebenen Bebauungsplanung zustehen kann. Dies ist nach Ansicht des Senats nicht der Fall. Der Private hat im Bebauungsplanverfahren lediglich ein subjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Ob und mit welchem Ergebnis sich seine Belange in der Abwägung durchsetzen, ist hingegen offen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; OVG NRW, Beschluss vom 8.7.2001 - 7 B 870/01 -.

Den Antragstellern steht jedoch deshalb gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen ein nachbarliches Abwehrrecht zu, weil es zu ihren Lasten mit dem von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar ist.

Das Vorhaben der Beigeladenen soll im bauplanungsrechtlichen Außenbereich verwirklicht werden. (wird ausgeführt)

Ein im bauplanungsrechtlichen Außenbereich geplantes Vorhaben hat auf benachbarte Wohnbebauung (deren jedenfalls formelle Legalität von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird), auch wenn diese selbst dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sein sollte, Rücksicht zu nehmen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt -, um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140 = BRS 58 Nr. 164.

Auch eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens kann gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.7.1998 - 11 A 7238/95; Beschluss vom 31.8.2000 - 10 B 1052/00 -.

So ist die Situation hier. Die Antragsteller machen mit der Beschwerde "unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer Erschließungssituation durch unkontrollierten Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge" geltend. Dabei geht es nicht etwa, wie der Beigeladene meint, darum, dass "gewisse Veranstaltungen gelegentlich den Verkehrsfluss auf öffentlichen Straßen behindern". Die Antragsteller befürchten vielmehr "eine unerträgliche Beeinträchtigung ihrer ohnehin empfindlichen Erschließungssituation dadurch, dass selbst für 6.000 Zuschauer nicht genügend Stellplätze vorhanden sind und sich dann der Parkverkehr bis in den Stichweg ergießt, auf den ihre Grundstücke als einziger Erschließung angewiesen sind." Diese Befürchtung, der der Antragsgegner und der Beigeladene nicht substantiiert entgegengetreten sind, ist in der Tat nicht nur nachvollziehbar, sondern durchaus realistisch.

Es ist häufig mit ganz erheblichem Parksuchverkehr im Stadionbereich anlässlich der Heimspiele zu rechnen, und zwar selbst dann, wenn nur Fußballspiele mit bis zu 6.000 Besuchern berücksichtigt würden, die die Baugenehmigung zulässt. Der Senat geht bei einem Fußballspiel mit 6.000 Zuschauern von einem höheren Stellplatzbedarf aus, als ihn der Antragsgegner prognostiziert hat. Spiele mit einer Zuschauerzahl, die einen höheren Bedarf an Stellplätzen nach sich ziehen, als er auf dem dem Fußballstadion zugeordneten Parkplatz sichergestellt werden kann, sind häufig, wenn nicht gar regelmäßig zu erwarten.

Der Antragsgegner prognostiziert wie der Rat der Stadt Q. den durch bis zu 6.000 Besucher ausgelösten Stellplatzbedarf auf Grundlage des Gutachtens vom 28.4.2005. Dieses Gutachten geht zunächst davon aus, dass der nach der sog. Stellplatzrichtlinie (Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW) für ein Fußballstadion ermittelte Stellplatzbedarf zu Werten kommt, die dem tatsächlichen Bedarf nicht gerecht werden. Die Gutachter ziehen einen Vergleich mit dem Stellplatzbedarf, der sich am Stadion X bei Spielen mit 4.000 Besuchern ergeben hat. Die Gutachter rechnen diesen Wert hoch und ermitteln auf dieser Grundlage bei 6.000 Besuchern einen Bedarf von 1.050 Stellplätzen. Dass dieser sich auf Beobachtungen aus der Regionalligazeit stützende Wert für das Zuschaueraufkommen eines Zweitligavereins nicht repräsentativ sein dürfte, da sich dessen Zuschaueraufkommen regelmäßig aus einem größeren Einzugsbereich mit entsprechenden Folgerungen für die Zusammensetzung der von den Zuschauern benutzten Verkehrsmittel ergibt, haben auch die Gutachter erkannt. Sie haben letztlich auf das Arbeitspapier Nr. 49 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen abgehoben und den sich danach ergebenden Wert von 1185 Stellplätzen bei 6000 Zuschauern zugrundegelegt, allerdings auf einen Bedarf von 1100 Stellplätzen herabgesetzt. Dem Arbeitspapier liegt eine Spanne zwischen 65 % und 75 % der Zuschauer zugrunde, die mit dem motorisierten Individualverkehr (MIV) anreisen; die Gutachter haben den niedrigsten Prozentsatz gewählt. Aus der Spanne des im Arbeitspapier Nr. 49 angenommenen Besetzungsgrades der Pkw zwischen 2,0 bis 2,8 Personen/Pkw haben sie den höchsten Wert gegriffen. Eine Begründung für diese Berechnungsweise ist nicht mitgeteilt ("nimmt man") und daher nicht ersichtlich, dass sich das Gutachten mit seiner Prognose auf der sicheren Seite hält. Die Gutachten gehen darüber hinaus selbst davon aus, dass der auf diesem Wege prognostizierte Stellplatzbedarf "einen hohen Anteil von 35 % an Besuchern voraussetzt, die mit dem ÖPNV anreisen. Von hoher Bedeutung sind daher eine gute Anbindung des Stadions an den ÖPNV und entsprechende Hinweise in den Medien vor den Spielen". Die Voraussetzung eines entsprechend hohen Anteils der Besucher, die den ÖPNV nutzen, ist jedoch nicht sichergestellt. (wird ausgeführt)

Der Stellplatzfehlbedarf, der bei 6.000 Zuschauern bereits mit gut 300 Stellplätzen nicht unrealistisch angenommen sein dürfte, wird einen erheblichen Parksuchverkehr auslösen. Zudem kann die Baugenehmigung nicht sicherstellen, dass sich die bei nur 6.000 Besuchern ergebenden Stellplatzprobleme nicht durch eine noch größere Besucherzahl noch verschärfen werden. Zwar ist die Baugenehmigung "auf eine Zuschauerkapazität von 6.000 Besuchern" begrenzt (Nebenbestimmung Nr. 1). Die Baugenehmigung hindert jedoch nicht und kann auch nicht verhindern, dass eine größere Zahl von Besuchern zu einem Fußballspiel anreist, auch wenn nicht mehr als 6.000 Besucher in das Stadion eingelassen werden sollten, wobei der Senat in diesem Zusammenhang dahinstehen lässt, ob eine solche Regelung praktikabel wäre oder nicht erkennbar als "maßgeschneiderte" Baugenehmigung eine Problembewältigung nur vorgibt, in Wirklichkeit jedoch (auch zu Lasten der Antragsteller) ungelöst lässt. Soweit die Nebenbestimmung Nr. 2 der Baugenehmigung - hinsichtlich derer bereits vom VG die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist - für "geplante Spiele oberhalb von 6.000 Besuchern" einen Antrag auf eine Einzelgenehmigung verlangt, ergibt sich hieraus nichts anderes, da ein Spiel auch dann mehr als 6.000 Besucher anlocken mag, wenn dies nicht "geplant" ist. Dass mit mehr als 6.000 Zuschauern häufig zu rechnen ist, hat immerhin der Rat der Stadt Q. in anderem Zusammenhang angenommen.

Es liegt auf der Hand, dass die unzureichende Stellplatzsituation zu entsprechenden Folgeproblemen in der Umgebung des Fußballstadions führen wird. Hierauf hat die Kreispolizeibehörde mit ihrer Stellungnahme in aller Deutlichkeit hingewiesen: "Stehen direkt am Stadion keine Parkplätze mehr zur Verfügung, so steht zu befürchten, dass zunächst die angrenzenden Wohnquartiere zugeparkt werden. Auf entsprechende Erfahrungen wird ... verwiesen." Das damit angesprochene so genannte wilde Parken wird vor allem auch den die Grundstücke der Antragsteller erschließenden Weg (im Folgenden: Stichweg) erfassen. Der bislang einzige, dem Fußballstadion zugeordnete Parkplatz, der auf Grundlage der Baugenehmigung nördlich der Q1. Straße, westlich der Straße B. errichtet werden soll, soll in etwa schräg den Grundstücken der Antragsteller gegenüberliegend errichtet werden. Die Hauptzufahrt zu diesem Parkplatz führt über den Verkehrsknotenpunkt Q1. Straße/B.; unmittelbar südlich knüpft der Stichweg an den südlichen Ast der Straße B. an. Der Stichweg verläuft unmittelbar parallel zur Q1. Straße und ist daher als Weg leicht auszumachen, der einen Versuch nahe legt, dort eine Möglichkeit zu suchen, einen Pkw abzustellen.

Aus den vorstehend wiedergegebenen besonderen örtlichen Verhältnissen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Grundstücke der Antragsteller nur über einen verhältnismäßig schmalen Stichweg erreichbar sind, der in unmittelbarer Nähe der Kreuzung, über die die Hauptzufahrt zum Stadionparkplatz erfolgen soll, von der Straße B. abzweigt, angesichts des Umfangs des Parksuchverkehrs sowie der Tatsache, dass der Stichweg als Sackgasse endet und daher nur von der Straße B. angefahren werden kann, ist zu befürchten, dass für eine Zeit von etwa zwei Stunden vor Spielbeginn bis zum Spielbeginn und auch für eine Zeit von mindestens einer Stunde nach Spielschluss die Erreichbarkeit der Grundstücke der Antragsteller nicht mehr gewährleistet ist. Diese zeitlichen Zusammenhänge ergeben sich aus den vorliegenden Gutachten, wonach die Spitzenstunde für den Verkehrszufluss etwa 120 Minuten bis 60 Minuten vor Spielbeginn zu erwarten ist; in dieser Stunde kommen etwa 60 % des Gesamtverkehrs an, danach etwa 35 %.

Die beschriebene Verkehrssituation übersteigt das Maß des den Antragstellern Zumutbaren. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner Maßnahmen ergreift, die das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung der Erschließung der Grundstücke der Antragsteller ausschließt. Solche Maßnahmen sind jedoch nicht einmal für die Sonntagsspiele Regelungsgegenstand der Baugenehmigung geworden und können daher im vorliegenden Verfahren nicht zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen berücksichtigt werden. Auch sieht die Baugenehmigung die Möglichkeit nachträglicher Einschränkungen nicht vor.

Der Senat hat in die Bewertung, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellern gegenüber in der genehmigten Form als rücksichtslos darstellt, das Interesse eingestellt, das an einer Anlage des Profisports besteht, die die Förderung einer sozialadäquaten und von breiten Bevölkerungskreisen akzeptierten Form der Freizeitgestaltung dient.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 - 4 B 202.92 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 4.

Zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen war jedoch zu berücksichtigen, dass das Vorhaben ohne wirksamen Bebauungsplan unzulässig sein dürfte. Es ist im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht privilegiert zulässig und beeinträchtigt öffentliche Belange, fordert insbesondere wegen seiner ganz erheblichen Auswirkungen eine die betroffenen Belange berücksichtigende Bebauungsplanung. Demgegenüber haben die Antragsteller ein anzuerkennendes Recht darauf, dass ihre Grundstücke in zumutbarer Weise erschlossen bleiben, und zwar auch dann, wenn im Bereich des Bebauungsplangebiets ein Fußballspiel stattfindet.

Ende der Entscheidung

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