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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 16.01.2006
Aktenzeichen: 7 B 1963/05
Rechtsgebiete: BauO NRW


Vorschriften:

BauO NRW § 2 Abs. 1 Satz 3
BauO NRW § 2 Abs. 4
BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 1
BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 2
BauO NRW § 6 Abs. 4 Satz 4
1. Eine angeschüttete Geländeoberfläche kann die natürliche Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 4 BauO NRW) sein.

2. Zur Berechnung der Wandhöhe, wenn die Geländeoberfläche nicht geneigt ist (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW), sondern im Verlauf einer Außenwand in der Höhe erheblich verspringt.


Tatbestand:

Die Beigeladene beabsichtigt, ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Entlang der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Außenwand des Vorhabens verläuft die in früheren Zeiten aufgeschüttete Geländeoberfläche nicht gleichförmig geneigt, sondern verspringt treppenartig.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung hatte in beiden Instanzen wegen einer Verletzung abstandflächenrechtlicher Anforderungen Erfolg.

Gründe:

Gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut (Satz 2). Bei geneigter Geländeoberfläche ist (grundsätzlich) die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder der vertikalen Begrenzungen der Wandteile (Satz 4). Geländeoberfläche ist die - vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung durch Baugenehmigung oder Bebauungsplan - natürliche Geländeoberfläche (vgl. § 2 Abs. 4 BauO NRW). Die natürliche Geländeoberfläche ist nicht der vor jedweder Bebauung vorgefundene Zustand, sondern das Geländeniveau, das vor Durchführung der in Rede stehenden Baumaßnahme vorgefunden wird; dies gilt jedenfalls für die Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.2.2005 - 7 B 2195/04 -.

Die natürliche Geländeoberfläche kann auch durch Anschüttungen verändert werden, obwohl diese grundsätzlich als bauliche Anlagen gelten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO NRW), wenn nämlich Aufschüttungen in einem Gebiet in Rede stehen, in dem gebaut wird und das Gelände immer wieder verändert worden ist.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 6 RdNr. 59.

Die Antragsteller weisen darauf hin, dass der Voreigentümer der Beigeladenen zwei Terrassen aufgeschüttet hatte. Die Antragsteller beziehen sich für die Ansicht, auf diese Anschüttungen dürfe nicht als maßgebende Geländeoberfläche abgestellt werden, auf das Urteil des Senats vom 17.7.1991 - 7 A 1572/89 -. Dort hat der Senat u.a. ausgeführt, als Geländeoberfläche könne nur der Boden der Baufläche, nicht jedoch eine bauliche Anlage angesehen werden, die aus Baustoffen und Bauteilen auf dem Erdboden oder im Geländeboden hergestellt sei. Das in jenem Verfahren streiterhebliche Terrassenplateau konnte deshalb nicht als Geländeoberfläche angesehen werden, weil es sich um eine aus Baustoffen hergestellte bauliche Anlage handelte, die eine betonierte bauliche Fläche aufwies; deshalb hat der Senat dort auf die Geländeoberfläche abgestellt, auf der eine Terrassenstufe errichtet worden war (Seite 11 des Urteilsabdrucks). Für einen vergleichbaren Sachverhalt tragen die Antragsteller hier nichts vor, sondern nur, es habe sich um "aufgeschüttete Terrassenteile" gehandelt. Selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass auf der Aufschüttung eine Terrasse aus Baustoffen errichtet worden sein mag, ergibt sich daraus zu Gunsten der Antragsteller noch nichts. Maßgebend wäre dann auf die Geländehöhe bis zur Unterkante der Terrasse und damit einschließlich der Anschüttung aufzustellen; dass die dann maßgebende mittlere Geländeoberfläche noch tiefer gelegen haben sollte, behaupten die Antragsteller nicht.

Vor der der Abstandfläche T 4 zugeordneten Außenwand steht die erforderliche Abstandfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht zur Verfügung. Die Beigeladene hat die Abstandfläche hier gem. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW berechnet. Die Beigeladene ist von einer im Sinne dieser Bestimmung geneigten Geländeoberfläche ausgegangen und hat deshalb in die Berechnung die Geländehöhen an den vertikalen Begrenzungen dieser Außenwand eingestellt. Tatsächlich weist die Geländeoberfläche im maßgebenden Bereich jedoch keinen geneigten Verlauf auf, sondern hat einen "abgetreppten" Verlauf. Die Berechnungsweise für eine geneigte Oberfläche wird diesen Gegebenheiten nicht gerecht. Sie kann nämlich insbesondere in solchen Fällen zu einer rechnerischen Ermittlung der mittleren Wandhöhe führen, die die tatsächlichen Auswirkungen einer Wand auf das Nachbargrundstück nicht angemessen erfasst, in denen die Höhendifferenz zwischen den Wandenden sich nicht aus einem gleichmäßígen Gefälle, sondern aus einem erheblichen Versprung - etwa durch eine steile Böschung oder Stützmauer - der Geländeoberfläche ergibt. Dabei werden die Auswirkungen einer Wand auf das Nachbargrundstück durch die auf die beschriebene Weise ermittelte Wandhöhe um so weniger zutreffend beschrieben, je näher ein solcher Versprung an einem Ende der Wand liegt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2.3.1993 - 7 B 3764/92 - und vom 5.9.1995 - 7 B 1886/95 -.

Eine solche Situation ist auch hier gegeben. In einem Abstand von ca. 0,40 m zur nördlichen Grenze der Außenwand T 4 fällt die vorhandene Geländeoberfläche senkrecht von 108,70 m NN auf 107,81 m NN ab und behält diese Höhe bis zum südlichen Ende der Außenwand T 4, also auf (9,98 m - 0,40 m =) 9,58 m bei.

Wenn in einer solchen Situation das Gelände am Fuß der Wand in verschiedenen Abschnitten völlig unterschiedliche Höhen aufweist, ist die mittlere Geländehöhe im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW für die gesamte Wand in der Weise zu ermitteln, dass zunächst für jeden Abschnitt einzeln die mittlere Wandhöhe errechnet und anschließend aus diesen Werten die mittlere Wandhöhe ermittelt wird, wobei die Zwischenwerte entsprechend der Länge des jeweiligen Wandabschnitts zu gewichten sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.1993 - 7 B 3764/92 -.

Danach sind hier 2 Abschnitte zu bilden, nämlich einer für den 0,40 m langen Bereich (L1) und einer für den 9,58 m langen Bereich (L2).

Mathematisch lässt sich die Berechnungsweise der mittleren Wandhöhe für eine in dieser Weise in zwei Abschnitte unterteilte Wand mit folgender Formel darstellen:

L1 x H1+H2 + L2 x H3+H4

H = 2 2

L1+L2.

Die Abstandfläche beträgt 0,8 H und damit hier 6,02 m.

Zur Verfügung stehen auf dem Grundstück der Beigeladenen ausweislich des von der Baugenehmigung umfassten Lageplans nur 5,91 m.

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