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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 7 B 2434/02
Rechtsgebiete: GG, BImSchG


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
BImSchG § 3 Abs. 1
1. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an, denn das BImSchG hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt.

2. Es ist Sache des Bauherren, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss.

3. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet.

4. Die TA Lärm 1998 beansprucht nicht nur Geltung für die Prüfung und Überwachung von Anlagen, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, sondern auch bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen in Baugenehmigungsverfahren; ob die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzusehen ist, kann dabei offen bleiben.

5. Nach dem sog. akzeptorbezogenen Ansatz der TA Lärm 1998 bemisst sich die Zulässigkeit einer zu prüfenden Anlage nicht mehr allein danach, ob die jeweilige Anlage für sich betrachtet den einschlägigen Immissionsrichtwert einhält, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist vielmehr eine näher modifizierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen; zu den konkreten Anforderungen an diese Gesamtbetrachtung nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm 1998.

6. Der akzeptorbezogene Ansatz gilt - wenn auch nur in abgeschwächter Form - gleichfalls für die (z. B. baurechtliche) Genehmigung von Anlagen, deren Immissionsauswirkungen nach § 22 BImSchG zu prüfen sind; zu den konkreten Anforderungen an diese Prüfung.

7. Auch wenn die Ermittlung von Lärmimmissionen nach dem Taktmaximalverfahren gewisse Schwächen aufweist, besteht jedenfalls ohne hinreichende wissenschaftliche Untermauerung kein Anlass, von seiner nach der TA Lärm vorgesehenen Anwendung abzusehen.

8. Zur Frage, ob die von Verkehrswegen (Bahnstrecke, Bundesstraße) ausgehenden Verkehrsgeräusche als "ständig vorherrschende Fremdgeräusche" im Sinne von Nr. 2.4 Absatz 4 der TA Lärm 1998 anzusehen sind.


Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben wird. Dass der Antragsteller bei Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, lässt sich allerdings derzeit nicht uneingeschränkt bejahen. Die abschließende Prüfung ist jedoch dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die hieran anknüpfende Interessenabwägung ergibt, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers gebührt, weil diesem zuzumuten ist, den Betrieb der strittigen Anlage jedenfalls bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen.

Zutreffend ist das VG davon ausgegangen, dass - ungeachtet der Frage, ob der Betrieb der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liegt - der Nachbarwiderspruch des Antragstellers nur dann Erfolg haben kann, wenn sich das der Beigeladenen mit der strittigen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben "Errichtung einer Rundholzsortieranlage mit Schallschutzwand" ihm gegenüber als rücksichtslos erweist. Nach welchen Maßstäben eine solche Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Insoweit ist seit langem höchstrichterlich geklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BRS 40 Nr. 206 (S. 453); vgl. auch: BVerwG, Urteile vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83 (S. 318) und vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86 (S. 408).

Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die - wie hier - von einer gewerblichen Anlage ausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm einschlägig. Diese Technische Anleitung in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - TA Lärm - ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG erlassen worden. Sie dient nach ihrer Nr. 1. dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich - mit bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - Geltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehende Rundholzsortieranlage, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt.

Für solche Anlagen beansprucht die TA Lärm nunmehr Geltung insbesondere bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen in Baugenehmigungsverfahren; mithin auch für die Fälle, in denen bei der bauaufsichtlichen Genehmigung solcher Anlagen zu prüfen ist, ob bei der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

Ob die gemäß § 48 BImSchG erlassene TA Lärm angesichts dieses Anwendungsbereichs als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift - zur Wertung der TA Luft als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift vgl. etwa: BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.1988 - 7 B 219.87 - NVwZ 1988, 824, und vom 21.3.1996 - 7 B 164.95 - NVwZ-RR 1996, 498; Urteile vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, 440, und vom 21.6.2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165 - anzusehen ist, kann hier letztlich dahinstehen. Selbst wenn man sie nicht im genannten Sinne als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift wertet, kann sie mit den in ihr enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die Beurteilung herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen im dargelegten Sinne zu werten sind.

Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2139/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen.

Dabei erscheinen dem Senat im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdebegründung allerdings folgende Hinweise angezeigt:

Es ist in der Tat Sache des Bauherren, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm einhält. An die insoweit im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien, die im vorliegenden Fall angesichts des durch den mit einer früheren Baugenehmigung zugelassenen Probebetriebs der Rundholzsortieranlage auf messtechnisch ermittelte Erkenntnisse über das reale Immissionsverhalten gerade dieser konkreten Anlage aufbauen konnte, sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts der Schutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des Betreibers der zu prüfenden Anlage gerechtfertigt. Sie gilt umso mehr, als nach Nr. 6.9 der TA Lärm jedenfalls bei Überwachungsmessungen weiterhin ein Abschlag von 3 dB (A) wegen Messunsicherheit zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung dieses Abschlags dient letztlich der Beweislastverteilung bei Maßnahmen der Anlagenüberwachung. Sie soll sicherstellen, dass es bei Überwachungsmessungen nicht zu Lasten des Betreibers einer legal errichteten Anlage zu rechtswidrigen Eingriffen kommt und dass die Messung damit zu seinen Gunsten "auf der sicheren Seite" liegt.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167.

Sie ist damit im Bereich der Überwachung das den Betreiber begünstigende Pendant zu der im Bereich der Anlagenzulassung vorzunehmenden Einschätzung, dass die prognostische Einschätzung der Auswirkungen der zuzulassenden Anlage zu Gunsten der zu schützenden Betroffenen "auf der sicheren Seite" liegt.

Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2139/00 - S. 34/35, zur Veröffentlichung vor-gesehen.

Aus der nach Auffassung der Beigeladenen grundrechtlich geschützten "Baufreiheit" folgt nichts Gegenteiliges. So lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit bietet. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet.

Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - S. 29 des Urteilsabdrucks unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19.6.1973 - 1 BvL 39/69 u.a. - BVerfGE 35, 263 (276) sowie BVerwG, Urteil vom 12.3.1998 - 4 C 10.97 - BRS 60 Nr. 98 (S. 382 f).

Dieses einfache Recht gibt in § 22 BImSchG insbesondere vor, dass nicht (immissionschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen "verhindert" werden und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen "auf ein Mindestmaß beschränkt" werden. Es legt dem Anlagenbetreiber damit eindeutig hohe Schutzpflichten auf.

In Übereinstimmung mit den angeführten rechtlichen Ansätzen geht das VG zutreffend davon aus, dass im vorliegenden Fall die TA Lärm einschlägig ist. Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass für das Wohngrundstück des Antragstellers die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm einschlägig sind, und zwar hier angesichts des Umstands, dass ein Nachtbetrieb der strittigen Anlage nicht genehmigt ist, grundsätzlich der Tagwert von 60 dB (A). Näherer Betrachtung bedürfen jedoch die konkreten Anforderungen an die Ermittlung einer Einhaltung dieses Immissionsrichtwerts.

Eine der grundlegenden Neuregelungen der TA Lärm gegenüber der früheren Fassung dieser Verwaltungsvorschrift (TA Lärm 1968) ist der sog. akzeptorbezogene Ansatz. Hiernach bemisst sich die Zulässigkeit einer zu prüfenden Anlage nicht mehr allein danach, ob die jeweilige Anlage für sich betrachtet den einschlägigen Immissionsrichtwert einhält. Im Genehmigungsverfahren ist vielmehr eine näher modifizierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Deren wesentliche Merkmale sind für die Zulassung von Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, in Nr. 3.2.1 der TA Lärm näher umschrieben. Sie lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

- Nach Nr. 3.2.1 Absatz 1 der TA Lärm ist die Anlage uneingeschränkt genehmigungsfähig, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die einschlägigen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Dabei ist Gesamtbelastung nach Nr. 2.4 Absatz 3 der TA Lärm die Belastung des Immissionsorts, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; in die Gesamtbelastung nicht einzubeziehen sind damit insbesondere Immissionsbelastungen, die beispielsweise von Verkehrswegen oder von Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV ausgehen.

- Wird der Immissionsrichtwert auf Grund der Vorbelastung, d.h. unter Berücksichtigung der Belastung durch alle der TA Lärm unterliegenden Anlagen mit Ausnahme der zu beurteilenden Anlage (Nr. 2.4 Absatz 1 der TA Lärm), überschritten, darf nach Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm die Genehmigung der zu beurteilenden Anlage nicht aus Gründen des Lärmschutzes versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck nicht relevant ist. Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung, d.h. der von der zu beurteilenden Anlage hervorgerufene Immissionsbeitrag (Nr. 2.4 Absatz 2 der TA Lärm), den einschlägigen Immissionsrichtwert am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB (A) unterschreitet. Dem liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die energetische Addition zweier Lärmpegel, die sich um 6 dB (A) unterscheiden, im Ergebnis nur eine Erhöhung des höheren Pegels um 1 dB (A) bewirkt.

Vgl.: Tegeder, Die TA Lärm: technische Grundlagen der Lärmbewertung, UPR 2000, 99 (100).

- Ergänzend hierzu soll nach Nr. 3.2.1 Absatz 3 der TA Lärm in den Fällen, in denen der Immissionsrichtwert wegen der Vorbelastung überschritten wird, die Genehmigung auch dann nicht wegen der Überschreitung des Immissionsrichtwerts versagt werden, wenn dauerhaft - z.B. durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der beteiligten Anlagenbetreiber mit der Überwachungsbehörde - sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB (A) beträgt.

- Nach Nr. 3.2.1 Absatz 4 der TA Lärm soll weiter bei einem Überschreiten der Immissionsrichtwerte wegen der Vorbelastung eine Genehmigung der zu beurteilenden Anlage auch dann erteilt werden, wenn durch näher umschriebene Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen des Antragstellers binnen 3 Jahren die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleistet ist.

- Schließlich sieht Nr. 3.2.1 Absatz 5 vor, dass eine Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auch dann nicht versagt werden darf, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass für die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit (vgl. z.B. Nrn. A.2.5.2 und A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) noch eine Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm erforderlich sind. Eine Begünstigung wegen ständig vorherrschender Fremdgeräusche, zu denen alle nicht von der zu beurteilenden Anlage - mithin z.B. auch von Verkehrswegen - ausgehenden Geräusche gehören (Nr. 2.4 Absatz 4 der TA Lärm), scheidet mithin stets dann aus, wenn die Geräusche der Anlage besonders auffällige Lästigkeitskomponenten der genannten Art hervorrufen.

Zu dem gemeinsamen Kriterium der "Auffälligkeit" für diese Lästigkeitskomponenten vgl.: OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2139/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen.

Dieser für die der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegenden Anlagen in Nr. 3.2.1 der TA Lärm näher festgelegte akzeptorbezogene Ansatz gilt - wenn auch nur in abgeschwächter Form - gleichfalls für die Genehmigung von Anlagen, deren Immissionsauswirkungen nach § 22 BImSchG zu prüfen sind.

Vgl.: Feldhaus, Einführung in die TA Lärm, UPR 1999, 1 (6); Kutscheid, Die Neufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577 (582); Sparwasser/ v.Komorowski, Die neue TA Lärm in der Anwendung, VBlBW 2000, 348 (350); .

Für solche Anlagen, zu denen auch die strittige Rundholzsortieranlage gehört, legt Nr. 4.2 a) der TA Lärm - vergleichbar dem noch in der TA Lärm 1968 enthaltenen Ansatz - grundsätzlich fest, dass sicherzustellen ist, dass die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage - vorbehaltlich konkreter Maßnahmen zur Beschränkung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß nach Nr. 4.3 der TA Lärm - die einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Eine Berücksichtigung der Vorbelastung ist nach Nr. 4.2 c) der TA Lärm "nur" erforderlich, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende Anlage im Falle ihrer Inbetriebnahme relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm zu einer Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte beitragen wird und Abhilfemaßnahmen nach Nr. 5 der TA Lärm bei anderen zur Gesamtbelastung beitragenden Anlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offensichtlich nicht in Betracht kommen. Damit hat eine den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 der Nr. 3.2.1 der TA Lärm gerecht werdende Betrachtung der Gesamtbelastung - mit eventueller Würdigung ständig vorherrschender Fremdgeräusche nach Nr. 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm - jedenfalls dann stattzufinden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort auf Grund der Vorbelastung überschritten werden und die Zusatzbelastung der zu beurteilenden Anlage zu diesem Überschreiten relevant beiträgt.

Übertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus:

Die strittige Rundholzsortieranlage wahrt dem Antragsteller gegenüber die Anforderungen der TA Lärm eindeutig nicht, wenn die von ihr ausgehenden Lärmimmissionen den hier einschlägigen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) am Tag - gemessen und bewertet nach der TA Lärm - überschreiten (Nr. 4.2 a) der TA Lärm). Das bedeutet jedoch nicht, wie der Antragsgegner nach der seiner Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmung 603 offensichtlich meint, dass die Anlage schon dann unter Immissionsschutzgesichtspunkten ohne weiteres genehmigungsfähig ist, wenn die Geräusche dieser - "von der Genehmigung erfassten" - Anlage, mithin der Rundholzsortieranlage, isoliert für sich betrachtet diesen Immissionsrichtwert einhalten. Eine Unvereinbarkeit mit den Anforderungen der TA Lärm und damit eine Rücksichtslosigkeit dem Antragsteller gegenüber kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die von der Rundholzsortieranlage ausgehende Zusatzbelastung als solche den Immissionsrichtwert von 60 dB (A) noch einhält oder gar unterschreitet. Liegt die Gesamtbelastung am Grundstück des Antragstellers über dem Immissionsrichtwert und trägt hierzu die Zusatzbelastung durch die strittige Anlage im Sinne von Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm relevant bei, dann setzt eine Genehmigungsfähigkeit und damit Zumutbarkeit der Rundholzsortieranlage voraus, dass entweder die Voraussetzungen eines der Absätze 3, 4 oder 5 der Nr. 3.2.1 der TA Lärm erfüllt sind oder hinreichende Maßnahmen an der Anlage selbst gemäß Nr. 4.3 bzw. an anderen Anlagen gemäß Nr. 5 der TA Lärm getroffen werden.

Dass die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung - bezogen auf den im vorliegenden Nachbarstreit nur interessierenden Schutz des Antragstellers - diesen aus der TA Lärm folgenden Anforderungen gerecht wird, lässt sich nach derzeitigem Kenntnisstand allerdings nicht abschließend feststellen.

Hierzu ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst klarzustellen, dass unter den Aspekten "Gesamtbelastung", "Vorbelastung" und "Zusatzbelastung" nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung wohl nur der Betrieb der Beigeladenen in den Blick zu nehmen sein dürfte. Dieser lässt sich nach vorliegendem Kenntnisstand ersichtlich in zwei eindeutig voneinander trennbare Bereiche aufteilen, nämlich die Rundholzsortieranlage und den eigentlichen Sägebetrieb (wird ausgeführt).

Dafür, dass sich die solchermaßen gekennzeichneten Betriebsteile Rundholzsortieranlage und Sägebetrieb hinsichtlich ihrer immissionsmäßigen Bewertung nicht genau voneinander trennen lassen können, liegt nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anhalt vor (wird ausgeführt).

Die hiernach wohl gesonderten immissionsschutzbezogenen Betrachtungen zugänglichen Teile des Betriebs der Beigeladenen stehen dann auch nicht ihrer gesonderten Behandlung durch die strittige Baugenehmigung des Antragsgegners entgegen. Namentlich unterliegt es - auch und gerade im Hinblick auf eine sachgerechte Überwachung einer genehmigungskonformen Betriebsführung - keinen Bedenken, wenn der Betrieb der Rundholzsortieranlage zeitlich dahingehend beschränkt ist, dass er maximal nur 5 Stunden werktags stattfinden darf, wobei es den jeweiligen konkreten betrieblichen Bedürfnissen der Beigeladenen überlassen bleibt, in welchen Stunden des vorgegebenen Zeitraums von 7.00 bis 20.00 Uhr sie diese Nutzungszeiten ausnutzt. Dies gilt umso mehr, als angesichts der Anlieferung durch Langholztransportwagen mit regelmäßig einer Vielzahl von Stämmen jedenfalls zumindest von längeren Abschnitten eines weitgehend kontinuierlichen Betriebs der Rundholzsortieranlage auszugehen ist. Schließlich liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der vorgegebene Zeitrahmen von 5 Stunden für die regelmäßige Betriebsführung der Beigeladenen ersichtlich nicht ausreicht.

Ausgehend von diesen nach vorliegendem Kenntnisstand konkret zu erwartenden Modalitäten der Betriebsführung der Beigeladenen liegt derzeit kein hinreichender Anhalt dafür vor, dass der Betriebsteil Rundholzsortieranlage für sich betrachtet den für den Antragsteller einschlägigen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) an seinem Wohnhaus überschreitet und damit zu Lasten des Antragstellers die Anforderungen von Nr. 4.2 a) der TA Lärm nicht einhält.

Insoweit kann im vorliegenden Verfahren von den gutachterlich ermittelten Messergebnissen ausgegangen werden. Dabei sind, wie klarstellend anzumerken ist, die nach dem Taktmaximalverfahren ermittelten Ergebnisse maßgeblich. Dieses Verfahren ist nach Nr. 2.9 der TA Lärm anzuwenden, wenn es um die Beurteilung impulshaltiger Geräusche geht. Dass die hier maßgeblichen Geräusche der Rundholzsortieranlage in besonderem Maß impulshaltig sind, unterliegt keinem Zweifel und wird durch die Schilderung der Geräuschcharakteristik dieses Betriebsteils im Gutachten anschaulich bestätigt. Unerheblich sind die näher ausgeführten Schwächen des Taktmaximalverfahrens. Wenn der Normgeber der TA Lärm dieses Verfahren für besonders lästige impulshaltige Geräuschereignisse vorsieht, besteht jedenfalls ohne hinreichende wissenschaftliche Untermauerung kein Anlass, von seiner Anwendung abzusehen. Dies gilt erst Recht mit Blick auf den bereits angesprochenen Grundsatz, dass Lärmermittlungen im Genehmigungsverfahren im Interesse der zu schützenden Betroffenen "auf der sicheren Seite" liegen sollen.

Aus den angesprochenen Messergebnissen folgt, dass im Ergebnis der - hier ohnehin nur interessierende - Tagwert der von der Rundholzsortieranlage am Wohnhaus des Antragstellers bewirkten Geräusche den einschlägigen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) noch wahrt.

Lässt sich nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht feststellen, dass die von der angefochtenen Baugenehmigung erfasste Rundholzsortieranlage als solche den Immissionsrichtwert am Wohnhaus des Antragstellers überschreitet, folgt hieraus - wie dargelegt - jedoch noch nicht, dass die angefochtene Baugenehmigung offensichtlich nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Nach den bereits dargelegten Grundsätzen für die immissionsmäßige Prüfung von nicht (immissionsschutzrechtlich) genehmigungspflichtigen Anlagen, die jedenfalls § 22 BImSchG unterliegen, kommt im vorliegenden Fall vielmehr noch eine Berücksichtigung der Vorbelastung nach den Maßstäben der Nr. 3.2.1 Absätze 2 bis 4 der TA Lärm in Betracht, weil nicht auszuschließen ist, dass jedenfalls die Gesamtbelastung - hier durch den gesamten Betrieb der Beigeladenen - den einschlägigen Immissionsrichtwert am Wohnhaus des Antragstellers überschreitet, und alles dafür spricht, dass die Rundholzsortieranlage dann jedenfalls relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm zur Überschreitung beiträgt.

Insoweit weist der hier zu prüfende Sachverhalt die spezifische Besonderheit auf, dass der bereits früher vorhanden gewesene Sägewerksbetrieb der Beigeladenen, der jedenfalls das der TA Lärm unterfallende Lärmgeschehen am Wohnhaus des Antragstellers maßgeblich bestimmt hat und weiter bestimmt, bereits früher ersichtlich hohe Lärmimmissionen verursachte. Von dem immissionsrelevanten Geschehen dieses Betriebs wird der weit überwiegende Teil des Freiflächengeschehens nunmehr durch die strittige Rundholzsortieranlage ersetzt, bleibt im Übrigen - nämlich hinsichtlich des Transports der abgelagerten Stämme zur Weiterverarbeitung mittels der Kranbahn sowie hinsichtlich der daran anschließenden Weiterverarbeitung - jedoch praktisch unverändert erhalten. Bei dieser Sachlage ist, wenn die Gesamtbelastung am Wohnhaus des Antragstellers den einschlägigen Immissionsrichtwert überschreitet, die weitere Prüfung nach Nr. 4.2 c) i.V.m. Nr. 3.2.1 Absätze 2 bis 4 der TA Lärm vorzunehmen, da jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Zusatzbelastung durch die Rundholzsortieranlage deutlich über 54 dB (A) und damit weniger als 6 dB (A) unter dem einschlägigen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) liegt, so dass sie im Sinne von Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm relevant zur Überschreitung des Immissionsrichtwerts beiträgt. Eine Anwendung von Nr. 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm - Unbeachtlichkeit eines Überschreitens des Immissionsrichtwerts wegen ständig vorherrschender Fremdgeräusche - scheidet hier hingegen ohne weiteres aus. Insoweit kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen, ob die hier vornehmlich als Fremdgeräusche im Sinne von Nr. 2.4 Absatz 4 der TA Lärm in Betracht zu ziehenden Verkehrsgeräusche der zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem Betrieb der Beigeladenen gelegenen Verkehrswege (Bahnstrecke und Bundesstraße) jedenfalls deshalb nicht als "ständig vorherrschend" anzusehen sind, weil sie immer wieder durch Ruhephasen (keine Vorbeifahrt eines Zugs oder eines Kraftfahrzeugs) unterbrochen werden, sodass die Geräusche des Betriebs der Beigeladenen zwar gelegentlich überdeckt werden, aber auch immer wieder individuell wahrnehmbar sind.

Vgl. zur Überdeckung der Geräusche einer Windenergieanlage durch Windnebengeräusche: OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2139/00 - S. 32/33 der Urteilsausfertigung.

Dass die Verkehrsgeräusche hier nicht nach Nr. 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm beachtlich sind, folgt schon daraus, dass die Geräusche der Rundholzsortieranlage in besonderem Maß impulshaltig sind.

Hängt die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle durch die Rundholzsortieranlage hiernach von einer Würdigung der durch den Betrieb der Beigeladenen am Wohnhaus des Antragstellers bewirkten Gesamtbelastung ab, sofern die von der strittigen Anlage ausgehende Zusatzbelastung - wie nach derzeitigem Kenntnisstand nahe liegt - isoliert für sich den einschlägigen Immissionsrichtwert noch nicht überschreitet, lässt sich im vorliegenden Verfahren allerdings noch keine abschließende Aussage darüber treffen, ob das strittige Vorhaben dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist.

Zusammenfassend bleibt hinsichtlich der Frage eventueller Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers festzuhalten:

Nach derzeitigem Kenntnisstand liegt kein hinreichender Anhalt dafür vor, dass die Zusatzbelastung durch die strittige Rundholzsortieranlage bereits für sich betrachtet zu Lasten des Antragstellers den einschlägigen Immissionsrichtwert überschreitet. Das Gutachten spricht auch dafür, dass die Gesamtbelastung durch den Betrieb der Beigeladenen insgesamt den einschlägigen Immissionsrichtwert nicht zu Lasten des Antragstellers überschreitet. Gewisse Zweifel verbleiben bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung jedoch. Sollte die abschließende Prüfung - notfalls auf Grund weiterer gutachterlicher Ermittlungen, die auch im anhängigen Widerspruchsverfahren bereits in Betracht kommen - ergeben, dass die Gesamtbelastung den einschlägigen Immissionsrichtwert überschreitet, wäre auch dann die angegriffene Baugenehmigung noch nicht ohne weiteres aufzuheben. Es wäre dann vielmehr auch zu prüfen, ob eine Vorgehensweise nach Nr. 3.2.1 Absatz 3 der TA Lärm in Betracht kommt. Diese hat nicht etwa eine schlichte Erhöhung des Immissionsrichtwerts zur Folge, sondern setzt voraus, dass - z.B. durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Überwachungsbehörde - sichergestellt wird, dass die Gesamtbelastung durch den Betrieb der Beigeladenen nicht mehr als 61 dB (A) beträgt. Ferner wäre bei einem Überschreiten des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung auch ein Vorgehen nach Nr. 3.2.1 Absatz 4 bzw. Nr. 4.3 der TA Lärm zu erwägen.

Die hieran anknüpfende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus.

Insoweit ist zu Gunsten des Antragstellers allerdings zu berücksichtigen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Gesamtbelastung des Betriebs der Beigeladenen am Wohnhaus des Antragstellers den maßgeblichen Richtwert überschreitet. Auch wenn dies der Fall sein sollte, folgt daraus - wie bereits angesprochen - jedoch noch nicht ohne weiteres, dass sein Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird. Es kommen auch Korrekturen der erteilten Baugenehmigung im noch anhängigen Widerspruchsverfahren in Betracht, die ggf. eine den Anforderungen der TA Lärm entsprechende Betriebsgestaltung sicherstellen können. Gegen ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers spricht ferner, dass er durch die bereits seit langem bestehende Existenz des Betriebs der Beigeladenen gleichsam vorbelastet ist. Der bislang vorhanden gewesene Betrieb umfasste ferner bereits umfangreiche Freiflächen, auf denen sich ein immissionsträchtiges Freiflächengeschehen abgespielt hat, das jedenfalls durch ähnliche Betriebsabläufe wie die jetzt genehmigten gekennzeichnet war. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob durch die hier strittige Rundholzsortieranlage der Sache nach eine Verbesserung der betriebsbedingten Geräuschsituation eingetreten ist oder ob durch die neue Anlage jedenfalls andersartige, ggf. lästigere Komponenten des Lärmgeschehens - z.B. durch das Fallenlassen der Stämme in die Betonmulden - hervorgerufen werden. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller im unmittelbaren Einwirkungsbereich anderer beachtlich lauter Emissionsquellen (Bahnstrecke, Bundesstraße) wohnt, deren Immissionen den Geräuschen des Betriebs der Beigeladenen gleichsam vorgelagert sind, diese zumindest in immer wiederkehrenden Abständen überdecken und in ihrer Gesamtbelastung offensichtlich deutlich über dem Gesamtgeräusch des Betriebs der Beigeladenen liegen.

Demgegenüber kann zu Gunsten der Beigeladenen nicht vernachlässigt werden, dass die strittige Rundholzsortieranlage lediglich entsprechende, früher bereits vorhanden gewesene Betriebsaktivitäten ersetzt. Hinzu kommt, dass sie unverzichtbarer Bestandteil des Betriebs der Beigeladenen ist und eine Stilllegung der Sortieranlage praktisch der Stilllegung des gesamten, seit langem ausgeübten Betriebs gleich käme.

Bei dieser Sachlage ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Auswirkungen der Rundholzsortieranlage - zunächst - bis zur abschließenden Prüfung seines Rechtsbehelfs hinzunehmen. Dies bedeutet, wie klarstellend anzumerken ist, allerdings nicht, dass die Beigeladene sich weiterhin ohne weiteres über die ihr im Rahmen der erteilten Genehmigungen auferlegten Beschränkungen hinwegsetzen und z.B. ihre betrieblichen Aktivitäten auch außerhalb der genehmigten Betriebszeiten ausüben dürfte. Es wird vielmehr Sache der zuständigen Aufsichtsbehörden sein, gegen illegale Betriebsnutzungen mit den gebotenen ordnungsrechtlichen Mitteln einzuschreiten.

Ende der Entscheidung

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